Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2001 - 1 StR 369/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, und dadurch zugleich wegen besonders schwerer Brandstiftung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die auf die Sachrüge gestützt ist, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich mit seiner ebenfalls auf die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener besonders schwerer Brandstif-
tung und wegen schwerer Körperverletzung; außerdem greift er die Strafzumessung an. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Anfang November 1999 traf der Angeklagte nach langer Zeit zufällig seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder. Dabei bemerkte er insbesondere das ängstliche Zurückweichen seiner Kinder vor ihm. Diese Begegnung riß beim Angeklagten alte Wunden wieder auf und er begann erneut, mit seinem Schicksal zu hadern. In den Wochen danach trug er sich (wieder) verstärkt mit dem Gedanken an Selbstmord. Er überdachte verschiedene Möglichkeiten , etwa sich vor eine S-Bahn zu werfen oder aus dem Fenster eines Hochhauses zu springen. In seinen Überlegungen kam er aber immer wieder darauf zurück, sich mit einem Seil zu erhängen und zwar so, daß er hierbei nicht von anderen Personen bemerkt und gerettet werden könnte.
Der Angeklagte hatte die Überlegung, die “mutige Entschlossenheit und nötige Selbstüberwindung” für seinen Selbstmord dadurch aufzubringen, daß er sich durch die Zerstörung seiner Unterkunft und all seiner Habe “den Rückweg ins Leben” abschnitt. Er hatte in dieser Zeit bereits des öfteren nachts mit Selbstmordgedanken stundenlang auf “seinem Galgen” (einem Spielgerüst für Kinder) gehockt, um morgens doch immer wieder in seine “warme vertraute Wohnung” zurückzukehren. Diese Rückzugsmöglichkeit wollte er sich nunmehr durch Brandlegung zerstören.
Etwa eine Woche vor der Monatsmitte kaufte sich der Angeklagte für diesen Zweck einen fünf Liter fassenden Plastikbenzinkanister an einer Tankstelle , füllte ihn mit Otto-Kraftstoff und verwahrte ihn während der folgenden Tage in seinem Ein-Zimmer-Apartment. Im Laufe der Nacht vom 14. auf den 15. November 1999 verdichtete sich beim Angeklagten der Entschluû, die nunmehr seit Tagen gehegten Vorstellungen in die Tat umzusetzen und hierdurch den geplanten Selbstmord vorzubereiten. Der Angeklagte wollte bei all seinen Überlegungen, daû er mit dem Inbrandsetzen seines Apartments unter Verwendung von fünf Litern Benzin ein Fanal setzen werde. Durch den Brand sollte seine gesamte Habe vernichtet werden, so daû auch seiner Frau nichts mehr davon bliebe. Im September des Jahres 1999 hatte der Angeklagte sein gesamtes Bankguthaben von etwa 14.000 DM abgehoben und in seinem Apartment aufbewahrt. Er wollte, daû auch dieser Geldbetrag zusammen mit seiner Wohnung den Flammen zum Opfer fiel und vernichtet werde.
Etwa um 3.40 Uhr öffnete der Angeklagte den Schraubverschluû des bereitgehaltenen Benzinkanisters und verteilte nahezu dessen gesamten Inhalt in dem knapp 22 qm groûen Wohnraum des Apartments. Mit dem Rest des Treibstoffs legte er eine "Tröpfchenspur" in Art einer Lunte über die Schwelle der geöffneten Wohnzimmertür quer durch den Vorraum bis zur Wohnungseingangstür. Der Versuch schlug fehl, da das Streichholz auf dem Boden verlosch. Der Angeklagte begab sich in den Wohnraum zurück, entzündete ein Streichholz und warf es auf mit Benzin getränkte Kleidungsstücke. Vom Hausflur aus versuchte der Angeklagte noch, die Eingangstüre zum Apartment ins Schloû zu ziehen, konnte jedoch die starke Sogwirkung des einsetzenden Brandwindes nicht mehr überwinden. Er lieû die Tür offen und flüchtete über das nur wenige
Schritte entfernt gegenüberliegende einzige Treppenhaus des Anwesens ins Erdgeschoû und von dort ins Freie. Unmittelbar nach Entzündung des BenzinLuft -Gemischs kam es in kürzeren Abständen zu mehreren lauten explosionsartigen Verpuffungen, die der Angeklagte wahrnahm. Als er das Anwesen über den unmittelbar unter seinem Apartment liegenden Eingang verlieû, bemerkte er, wie bereits meterlange Flammen aus der geborstenen Balkontüre ins Freie und in Richtung des darüberliegenden Stockwerks schlugen.
Durch das Verschütten der fünf Liter Otto-Kraftstoff entwickelte sich in kürzester Zeit ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch, das zu mehreren Verpuffungen führte. Es entstand ein starkes Feuer mit erheblicher Rauchentwicklung im Treppenhaus. Im dichten Rauch kamen vier Mitbewohner ums Leben und eine Hausbewohnerin erlitt dauerhafte schwerste Verbrennungen.
Der Angeklagte verbrachte den Rest der Nacht auf dem Spielplatz, wo er, mit dem als Schlinge um seinen Hals gelegten Abschleppseil auf dem Spielgerüst saû, um sich zu erhängen. Er konnte sich aber letztlich zu dem beabsichtigten Selbstmord nicht entschlieûen und wurde am nächsten Tag festgenommen.
2. Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit drei von ihr angehörten psychiatrischen Sachverständigen angenommen, der Angeklagte habe sich in einer besonderen Lage und Befindlichkeit befunden, als er seinen Selbstmord vorbereitete. Trotz dieser ªpräsuizidalen Ambivalenzº habe er sich beim Legen des Wohnungsbrandes nicht in einem ªeingeengtenº Zustand im Sinne der §§ 20 und 21 StGB befunden.
B.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Staatsanwaltschaft rügt, die Schwurgerichtskammer habe einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten deshalb für nicht gegeben erachtet , weil dieser nicht in feindseliger Einstellung gegenüber den Tatopfern gehandelt habe. Zwar stehe auûer Frage, daû es nicht Ziel des Angeklagten gewesen sei, fremde Menschenleben zu zerstören. Sein Ziel sei es jedoch nicht lediglich gewesen, sein Hab und Gut zu zerstören, er habe vielmehr ein Fanal setzen wollen. Habe er aber die besondere Gefährlichkeit seines Handelns erkannt, dann genüge allein die ªHoffnungº nicht, es werde zu keiner Explosion sowie einer Ausweitung der Flammen und des Rauches kommen, um eine Billigung des Erfolges durch den Angeklagten und damit den bedingten Tötungsvorsatz zu verneinen.
2. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daû der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, daû er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt 36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1 bis 39 jeweils m.w.Nachw.; zuletzt Senat in NStZ 2001, 475 ). In Abgrenzung zu der Schuldform der bewuûten Fahrlässigkeit müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tat-
sächliche Feststellungen belegt werden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).
Der Bundesgerichtshof war in einer Reihe von Entscheidungen mit äuûerst gefährlichen Gewalthandlungen wie dem Werfen eines Molotowcocktails oder eines Brandanschlags auf ein Asylbewerberheim befaût, die in feindlicher Absicht begangen wurden (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38). Bei diesen Handlungen hat er ausgesprochen, es liege bei solchen Handlungen , bei denen die Lebensgefährlichkeit offen zutage trete, ausgesprochen nahe, daû der Täter mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs der von ihm in Gang gesetzten Handlungskette rechnet. Er hat es aber auch für denkbar angesehen, daû es Fälle geben kann, in denen ein Täter alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, er sich aber gleichwohl nicht bewuût ist, daû sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 10, 15, 26). Deshalb bedürfe es für den Schluû der Billigung eines Todeserfolges selbst bei einer in feindlicher Absicht begangenen Tathandlung im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung insbesondere des Willenselements.
Erst recht hat der Bundesgerichtshof in dem Fall einer in der Absicht der Selbsttötung bewirkten Gasexplosion den Schluû auf den bedingten Tötungsvorsatz als rechtsfehlerhaft angesehen, bei dem der Tatrichter unerörtert gelassen hat, daû der Angeklagte einer im Haus anwesenden Mitbewohnerin nicht feindselig gesonnen, sondern sogar freundschaftlich verbunden war (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1).
2. Nach diesem Maûstab hat die Schwurgerichtskammer zum Wissenselement gewürdigt, daû der Angeklagte trotz seiner (prä-)suizidalen Situation die Übersicht im wesentlichen behalten hatte. Ihm war bewuût, daû er durch das Inbrandsetzen seines Apartments fremdes Eigentum schwer beschädigen würde. Es lag für ihn auch nicht fern, daû das von ihm gelegte Feuer nicht nur Einrichtungsgegenstände seines Apartments, sondern auch auf Gebäudeteile wie Türen, Fenster, Böden etc. übergreifen würde. Der Angeklagte wuûte um die Gefährlichkeit des von ihm gelegten Brandes in Bezug auf die Mitbewohner der sechsstöckigen Apartmentanlage. Er kannte die Beschaffenheit des aus einer Vielzahl von Wohneinheiten bestehenden Gebäudes, das lediglich über einen zentral gelegenen Zu- bzw. Ausgang verfügte. Er wuûte, daû sein Apartment auf der ersten Etage genau über dem Ausgang unmittelbar im Bereich des verhältnismäûig engen Treppenhauses lag. Er hatte auch bedacht, daû er den Brand und seinen Selbstmord in den Nachtstunden durchführen würde, in der die anderen Hausbewohner schliefen. Er war auch im Umgang mit Otto-Kraftstoff geschult und war sich deshalb bewuût, daû durch das Verteilen von mehreren Litern Benzin als Brandbeschleuniger ein stark brennbares und explosives Benzin-Luft-Gemisch entstehen würde, das er zur Zerstörung seiner Wohnung einsetzen wollte.
Das Schwurgericht kam deshalb zur Überzeugung, der Angeklagte habe beim Legen des Brandes körperliche Beeinträchtigungen von Mitbewohnern im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB zwar nicht angestrebt, aber doch billigend in Kauf genommen. Zwar sei er davon ausgegangen, Feuer und Rauch würden sich im wesentlichen auf seine eigene Wohnung beschränken. Er schloû jedoch nicht aus, daû Mitbewohner zu Schaden kommen könnten, denn er muûte damit rechnen, daû es aufgrund des Benzin-Luft-Gemisches zu einem Bersten der
Fensterscheiben kommen und Hausbewohner durch Glassplitter verletzt werden könnten und daû Feuer und Rauch über offengehaltene Fenster in Nachbarwohnungen eindringen und dadurch Menschen zu Schaden kommen könnten.
Dagegen hat die Schwurgerichtskammer als nicht vom Wissenselement umfaût angesehen, daû der Angeklagte mit der erheblichen Ausweitung des Brandes und insbesondere der Verbreitung konzentrierter Rauchgase im übrigen Gebäude gerechnet hatte. Sie hat dabei berücksichtigt, daû der Angeklagte seinen eigenen Tod vorbereitete und er damit und mit den auf seine geschiedene Frau gerichteten Gedanken und Gefühlen aufs Höchste in Anspruch genommen war. Nach seiner subjektiven Vorstellung richtete sich der Brandanschlag , der Vorbereitung seines Selbstmordes war, in erster Linie gegen sich selbst. In zweiter Linie wollte er mit dem Anzünden seines Apartments und der Vernichtung seiner persönlichen Habe ein Fanal setzen, mit dem er seine geschiedene Frau treffen und ªbestrafenº wollte. Auch habe der Angeklagte das Feuer nicht in feindlicher Absicht gegenüber seinen Mitbewohnern gelegt. Aufgrund all dieser Umstände sei ihm nicht zu widerlegen gewesen, daû er davon ausging, Feuer und Rauch würden im wesentlichen auf sein Apartment beschränkt bleiben, wofür auch spreche, daû er zunächst eine Lunte zur Wohnungstür legte, um nach dem Inbrandsetzen die Wohnung zu verlassen. Die Kammer hat dem Angeklagten schlieûlich nicht widerlegen können, daû er noch nach dem Brandlegen versucht hat, hinter sich die Wohnungstür zu schlieûen, was ihm infolge des Brandwindes nicht mehr gelungen sei. Daû aufgrund eines von ihm nicht mehr beherrschbaren Brandes konzentrierte Rauchgase insbesondere ins Treppenhaus gelangten und die vier tödlich verletzten Mitbewohner in ihrer Furcht vor dem Brand trotz der Rauchentwicklung
über das Treppenhaus ins Freie gelangen wollten und sie dabei den Erstikkungstod erleiden könnten, war nach Auffassung der Schwurgerichtskammer zwar keine fernliegende, aber auch keine zwingende Folge, mit der der Angeklagte von vornherein in seiner Planung rechnen muûte.
Diese Feststellungen zum Wissenselement sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Strafkammer hat ihre Zweifel nicht überwinden können, daû der Angeklagte die erhebliche Ausweitung des Brandes mit den tödlichen Folgen für die vier Mitbewohner nicht in sein Wissen aufgenommen hatte. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen. Damit muûte die Kammer nicht zu dem Schluû kommen, der Angeklagte habe den Brand auch um den Preis legen wollen, daû dabei Mitbewohner zu Tode kommen könnten.
3. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Schwurgerichtskammer hat gesehen, daû die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Sie hat insbesondere berücksichtigt, daû durch die Tat vier junge Menschen ihr Leben verloren haben und bei einer Geschädigten die Gesundheit auf Dauer schwer beeinträchtigt ist. Daû die Strafkammer von der Verhängung einer hier möglichen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, beruht allein darauf, daû der Angeklagte die Tat in einer existentiellen Lebenskrise als Vorbereitung auf seinen Selbstmord begangen hat.
C.
Revision des Angeklagten1.Die Revision rügt, das Schwurgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, daû der Angeklagte nicht allein die Wohnungsein-
richtung des Apartments, sondern darüber hinaus mit dem Gebäude fest verbundene Teile in Brand setzen wollte und sich damit der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht habe. Den Urteilsgründen sei nur zu entnehmen, er habe dies nicht in ªAbrede gestelltº. Die Strafkammer habe damit unzulässig ein Teilschweigen verwertet.
Die Rüge hat keinen Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, daû sich der Angeklagte umfassend geständig zum Sachverhalt eingelassen hat. Ein Fall des Teilschweigens liegt somit nicht vor. Hinsichtlich des von der Schwurgerichtskammer angenommenen bedingten Vorsatzes bei der besonders schweren Brandstiftung (§§ 306a und b StGB) ergibt sich aus der von der Revision zitierten Passage des Urteils, daû er die maûgeblichen Umstände - offenbar auf Fragen des Gerichts - nicht in Abrede gestellt hat.
2. Auch eine Verletzung des § 226 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB liegt nicht vor. Die Begründung, mit der die Schwurgerichtskammer dargelegt hat, daû sie wegen der hohen Hemmschwelle zwar keinen Tötungsvorsatz angenommen hat, daû der Angeklagte aber hinsichtlich seiner Mitbewohner einen Körperverletzungsvorsatz billigend in Kauf genommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Soweit der Angeklagte rügt, die Schwurgerichtskammer habe wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, bleibt auch diese Rüge erfolglos. Die Schwurgerichtskammer hat mit Recht ausgeführt, daû die Tat des Angeklagten besonders schwer wiegt. Selbst wenn die Strafkammer zu seinen Gunsten berücksichtigt hat, daû er sich in einer Lebenskrise befunden
hat und Selbstmord verüben wollte, wiegt demgegenüber, daû er mit kaum nachvollziehbarer Leichtfertigkeit gehandelt und dabei das Leben von vier Menschen zerstört und die Gesundheit einer Mitbewohnerin nachhaltig beeinträchtigt hat. Es ist nicht zu besorgen, daû die Schwurgerichtskammer weitere zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte, die, soweit sie von der Revision vorgetragen worden sind, angesichts der Folgen der Tat ohnehin kein Gewicht haben, aus dem Blick verloren hat. Die Urteilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe enthalten. Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, - 2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder - 3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.