Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2011 - 1 StR 231/11

published on 08/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2011 - 1 StR 231/11
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 231/11
vom
8. November 2011
in dem Verfahren
gegen
wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
8. November 2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2011 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft, gegen den Verurteilten gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Gegen den Verurteilten wurde zwei Mal wegen Totschlags seiner Ehefrau bzw. seiner Lebensgefährtin rechtskräftig Freiheitsstrafe verhängt.
3
1. Das Landgericht Coburg verurteilte ihn am 8. Mai 1991 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

4
Die Ehefrau des Verurteilten hatte sich - nicht zuletzt wegen seines Alkoholkonsums - von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt. Gespräche zwischen beiden und Vermittlungsversuche von Verwandten blieben erfolglos. Der Verurteilte erfuhr schließlich von einem anberaumten Anwaltstermin seiner Frau, bei dem die Scheidungsunterlagen vorbereitet werden sollten. Am 1. Juni 1990 erklärte sie ihm zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr am Telefon: „Ihr habt mich 15 Jahre lang ausgenutzt, jetzt zahle ich es Euch heim; heute bringt mich der W. [der neue Partner] heim“. Dies geschah dann um 2.15 Uhr. Der Verurteilte vernahm, wie sich beide für diesen Tag erneut verabredeten. Ihm wurde nun klar, dass er seine Ehefrau nicht bewegen konnte, sich wieder ihm zuzuwenden. Als sie den Hausflur betreten hatte, erstach er sie - möglicherweise nach einem Wortwechsel - mit mindestens 10 wuchtigen Messerstichen in den linken Brustbereich. Seine Steuerungsfähigkeit war erheblich vermindert. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration bei ihm 1,88 ‰.
5
Nach der Verbüßung von zwei Dritteln der vom Landgericht Coburg verhängten Strafe wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt. Am 4. Februar 1995 wurde er entlassen.
6
2. Der Verurteilte ging eine neue Beziehung mit der von ihrem - gewalttätigen - Ehemann getrennt lebenden S. ein. „Mit Geduld und Geschick kümmerte er [der Verurteilte] sich um die beiden Kinder“ seiner Partnerin. „Mit seinem Verdienst beteiligte er sich an der Rückführung der vorhandenen Schulden“. Allerdings überstiegen die finanziellen Aufwendungen alsbald seine wirtschaftlichen Möglichkeiten. Das von ihr gewünschte häufige abendliche Ausgehen zum Tanzen und zum Essen brachte er mit seinen beruflichen Anforderungen nicht in Einklang. Die Beziehung geriet in eine Krise, zumal S. ihm schließlich eröffnete, dass sie eigentlich am liebsten ihren Ehemann zurück haben wollte, trotz allem, was dieser ihr und den Kindern angetan habe. Der Verurteilte willigte schließlich in eine aus seiner Sicht vorläufige räumliche Trennung ein, die sich jedoch wegen noch nicht gelieferter Möbel für seine neue Wohnung verzögerte. Die Situation eskalierte am 11. Januar 1996, als er ab 11.45 Uhr nochmals eine versöhnende Aussprache mit S. suchte. Dies scheiterte. Sie warf dem Verurteilten vor, er bezichtige sie unberechtigt der Verschwendung, und sie verlangte, dass er die Wohnung sofort verlässt. Er erkannte, dass sie die Rückkehr zu ihrem Ehemann ernsthaft wünscht. Als der Verurteilte S. schließlich an den Schultern fasste und schüttelte, suchte sie sich möglicher weiterer Angriffe durch Flucht ins Bad zu entziehen. Da ergriff er einen im Flur stehenden, 630 Gramm schweren marmornen Aschenbecher und schlug der Flüchtenden damit wuchtig von hinten auf den Kopf. Sie ging benommen zu Boden. Dort würgte sie der Verurteilte, bis er von ihrem Tod überzeugt war. Um ganz sicher zu sein, legte er S. in die Badewanne und ließ Wasser so weit ein, dass Nase und Mund bedeckt waren. Viele Gedanken schossen ihm nun durch den Kopf. „Er dachte daran, dass ‚es schon wieder‘ passiert sei,er dachte an Flucht und die drohende Gefängnisstrafe. Ihm war klar, was er den beiden Kin- dern seines Opfers angetan hatte“. Er verließ die Wohnung „getrieben von dem Gedanken an Selbstmord“. In verschiedenen Apotheken kaufte er etwa 100 Schlaftabletten, verfasste einen Abschiedsbrief an seine Eltern, trank aus seiner Whiskyflasche. Schließlich gab er seine Selbstmordgedanken auf und telefonierte mit einem Bekannten, dem er mitteilte, dass S. tot ist - niemand werde glauben, dass er nicht der Täter sei -. Nach Rücksprache mit verschiedenen Rechtsanwälten stellte er sich gegen 17.30 Uhr der Polizei.
7
Zum Tatzeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration beim Verurteilten 1,27 ‰. Trotz dieser Alkoholisierung und trotz seiner affektiven Erregung war er bei der Tat strafrechtlich voll verantwortlich.
8
Das Landgericht Bayreuth verurteilte ihn aufgrund dieses Geschehens am 13. Dezember 1996 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Anlassverurteilung).
9
3. Die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 8. Mai 1991 zur Bewährung wurde widerrufen. Der Verurteilte hat diese Strafe inzwischen voll verbüßt. Das Ende der Strafvollstreckung aus der Verurteilung durch das Landgericht Bayreuth vom 13. Dezember 1996 war - zum Urteilszeitpunkt am 19. Januar 2011 - spätestens am 4. April 2011 zu erwarten.

II.


10
Am 4. Mai 2010 hatte die Staatsanwaltschaft Bayreuth den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB gegen den Verurteilten gestellt.
11
Nach dem im Ausgangsverfahren von einer Diplomsoziologin erstatteten Gutachten verfüge der Verurteilte über eine an der oberen Durchschnittsgrenze liegende Erregbarkeit, eine deutlich erhöhte Selbstaggressivität, eine vorwiegend labile Affektivität, Merkmale der Gehemmtheit und eingeschränkte soziale Kontakte, ohne dass all dem Krankheitswert zukomme.
12
Im Übrigen - so die Staatsanwaltschaft - sei der Verurteilte nicht in der Lage, Trennungen zu akzeptieren und Verlusterlebnisse in adäquater Form aufzuarbeiten. Eine im Januar 2002 begonnene Einzeltherapie habe er bereits nach zwei Sitzungen abgebrochen. Die von ihm selbst beantragte Maßnahme in einer Sozialtherapeutischen Anstalt sei Anfang 2007 daran gescheitert, dass er von den Therapeuten als zu verschlossen, ohne Auseinandersetzungsbereitschaft und ausreichende Reflexionsfähigkeit eingeschätzt worden sei.
13
Der Verurteilte sei weiterhin hoch gefährlich. Anders als durch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung sei nicht zu verhindern, dass er wieder eine Frau kennen lernt und es im Laufe der Beziehung wieder zu Prob- lemen kommt. Aufgrund der psychischen Konstitution des Verurteilten „besteht die Möglichkeit“, dass er wieder nicht in der Lage seinwird, angemessen mit einer solchen Situation umzugehen.

III.


14
Die durch die Sachverständigen Prof. Dr. N. und Dr. L. beratene Strafkammer ist demgegenüber zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels fortdauernder besonderer Gefährlichkeit des 55-jährigen Verurteilten die Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht vorliegen. Diese Maßnahme sei - auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung - auf seltene Extremfälle weniger hochgefährlicher Verurteilter zu beschränken. Dem Verurteilten könnten im Rahmen der gemäß § 68f Abs. 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht Weisungen erteilt werden, die geeignet sind, die Gefahr eines weiteren erheblichen Gewaltdelikts deutlich zu reduzieren.

15
Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen beim Verurteilten keine Dissozialität, keine Psychopathie und keine sexuelle Deviation vor. Er gehört daher keiner Risikogruppe mit erhöhter Rückfallgefahr an. Bei dem Verurteilten ist allerdings eine besondere Vulnerabilität bzw. Empfindlichkeit gegeben; er ist eine selbstunsichere, ängstlich vermeidende, aber auch selbstgerechte Persönlichkeit ; eine Konfliktbewältigungsstrategie hat er nicht entwickelt. Auf diese Defizite war die Therapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt nicht ausgerichtet. Diese hatte dissoziale Täterpersönlichkeiten im Blick, zu denen der Verurteilte nicht gehört. Auf den dementsprechend konfrontativen Therapieversuch reagierte der Verurteilte - wie von Kindheit an gelernt - mit Ausweichen, Kopfeinziehen und dem Ziel, möglichst ungekränkt aus den Gesprächen herauszukommen. Deshalb wurde er aus der Therapie entlassen. Beim Verurteilten handelt es sich nicht um einen „klassischen Therapieverweigerer“, der Thera- pieversuche bewusst blockiert oder zurückweist. Die angebotene Behandlung war schlicht ungeeignet.
16
Stattdessen ist bei dem Verurteilten eine zunächst ausreichendes Selbstwertgefühl vermittelnde Therapie - als Einzeltherapie im Rahmen der Führungsaufsicht - angezeigt und Erfolg versprechend, wobei allerdings ein „langer Atem“ erforderlich sein wird. Zu dieser Behandlung ist der Verurteilte auch bereit. Er ist bei ausreichender Intelligenz willens und dann auch fähig, vorbeugende Strategien für die Zukunft zu entwickeln. Insbesondere aus dem zweiten Tatgeschehen hat er gelernt.
17
Für den Fall, dass der Verurteilte keine neue Partnerschaft mit einer ge- meinsamen Wohnung eingehen sollte, liegt die Gefahr eines Rückfalls „gleich null“. Andernfalls läge ein in gewissem Umfang erhöhtes Risiko vor.

18
Im Übrigen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht einmal gesagt werden, ob der 55-jährige Verurteilte in Anbetracht seiner Erfahrungen überhaupt noch einmal eine enge Partnerschaft eingeht. Und selbst wenn es doch dazu käme, könnte dies im Rahmen der Führungsaufsicht seitens des Bewährungshelfers begleitet werden und so in Verbindung mit der Therapie vorbeugend eine Vermeidung von Situationen erreicht werden, bei denen die Gefahr einer gewaltsamen Eskalation besteht.

IV.


19
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen die Nichtanordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer inhaltlich unvollständigen, einseitigen und in sich widersprüchlichen Beweiswürdigung.

V.


20
Grundlage der Bewertung ist § 66b Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 - auch für § 66 Abs. 2 StGB maßgebende Tatsachen i.S.v. § 66b Abs. 1 StGB sind seitdem auch solche gemäß § 66b Abs.1 Satz 2 StGB. Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 wurde § 66b Abs. 2 StGB zwar aufgehoben. Gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB gilt das bisherige Recht der Sicherungsver- wahrung aber für die bis zum 31. Dezember 2010 begangenen Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, fort. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings § 66b Abs. 2 StGB in der oben genannten Fassung mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - für verfassungswidrig - weil für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG - erklärt. Zugleich hat es aber gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, angeordnet. § 66b Abs. 2 StGB darf während seiner Fortgeltung aber nur nach Maßgabe einer insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrprognose und die gefährdeten Rechtsgüter strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden. Dabei sind die Möglichkeiten der Führungsaufsicht auszuloten. Es ist zu prüfen, inwieweit der Gefährlichkeitsgrad des Verurteilten hierüber reduziert werden kann. Zu berücksichtigen sind zudem die Wertungen in Art. 5 und Art. 7 EMRK. Während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung ist deshalb insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen (zur Verfassungsgerichtsrechtsprechung BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 2 BvR 2846/09, Rn. 17 ff., und vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11, Rn. 22 ff.).
21
Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat zu dieser in seiner Zuschrift vom 12. Juli 2011 und dem entsprechend in der Hauptverhandlung unter anderem Folgendes ausgeführt: „Das Bundesverfassungsgericht hat alle Vorschriften des Strafge- setzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung und damit auch § 66b Abs. 2 StGB, auf den die Staatsanwaltschaft ihren Unterbringungsantrag stützt und dessen Verletzung sie mit ihrer Revision rügt, für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urt. vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10). Bis zum Inkrafttreten einer detaillierten gesetzlichen Neuregelung hat es zwar für längstens zwei Jahre eine Übergangsregelung getroffen. Danach kommt die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung in Fällen des § 66b Abs. 2 StGB und - wie das Bundesverfassungsgericht unlängst klargestellt hat (Beschl. vom 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09) - des § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB nur in Betracht, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e) MRK, konkretisiert durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, leidet.
1. Vorliegend ist nach den Feststellungen des Urteils, insbesondere auf Grund der Stellungnahmen der beiden Sachverständigen - unabhängig von den Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer - eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten des Verurteilten auszuschließen. Danach ist noch nicht einmal von einer überwiegenden Gefahr für solche Delikte auszugehen (UA S. 65, 65f).
2. Zudem besteht nach den Urteilsgründen in der Person des Verurteilten keine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 [2 BvR 2365/09 u.a.] Rdnr. 151f). ….
Dergleichen konnten die psychiatrischen Sachverständigen und mehrere als sachverständige Zeugen gehörte Psychologen beim Verurteilten aber nicht feststellen. Bei ihm bestünden keine Dissozialität, keine Psychopathie, keine sexuelle Deviation oder irgendeine andere psychische Erkrankung (UA S. 61, 65); individuelle Auffälligkeiten im Strafvollzug seien nicht aufgetreten (UA S. 58, 59). Bei ihm seien lediglich eine besondere Empfindlich- und Selbstgerechtigkeit als Persönlichkeitszüge erkennbar, die eine Tataufarbeitung bislang verhindert hätten und für die Zukunft erschweren würden (UA S. 61ff, 65). Nach den Urteilsgründen (UA S. 64 und 65) und den vorbereitenden schriftlichen Gutachten sind diese Persönlichkeitszüge aber nicht derart ausgeprägt, dass sie eine Persönlichkeitsstörung im klinischen Sinn begründen könnten.“
22
Dem tritt der Senat bei. Das angefochtene Urteil des Landgerichts wird den gesetzlich bestimmten und den vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Maßstäben gerecht, obgleich das Landgericht noch vor Erlass der hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geurteilt hat. Die Entscheidung der Strafkammer - aufgrund der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen -, gegen den Verurteilten keine nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn auch eine gewisse Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zu verkennen ist.
Wahl Rothfuß Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Jäger ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Elf Wahl
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(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss
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published on 15/09/2011 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16. Juni 2010 - III StVK 608/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2011 - III - 4 Ws 207/10 - verletzen den Besch
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Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
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Annotations

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) sind nur anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 und 3 sowie in Artikel 316f Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind die Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches angeordnet werden soll, vor dem 1. Januar 2011 begangen worden und ist der Täter deswegen noch nicht rechtskräftig verurteilt worden, so ist § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn diese gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz ist.

(3) Eine nach § 66 des Strafgesetzbuches vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig angeordnete Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht für erledigt, wenn die Anordnung ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Das Gericht kann, soweit dies zur Durchführung von Entlassungsvorbereitungen geboten ist, als Zeitpunkt der Erledigung spätestens den 1. Juli 2011 festlegen. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist das nach den §§ 454, 462a Absatz 1 der Strafprozessordnung zuständige Gericht. Für das Verfahren ist § 454 Absatz 1, 3 und 4 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden; die Vollstreckungsbehörde übersendet die Akten unverzüglich an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichtes, die diese umgehend dem Gericht zur Entscheidung übergibt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug tritt Führungsaufsicht ein.

(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

(1) Steht auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung fest, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist, kann das zuständige Gericht die Unterbringung dieser Person in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung anordnen, wenn

1.
sie an einer psychischen Störung leidet und eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens und ihrer Lebensverhältnisse ergibt, dass sie infolge ihrer psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird, und
2.
die Unterbringung aus den in Nummer 1 genannten Gründen zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet oder bereits entlassen wurde.