Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - KZR 39/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:180717UKZR39.16.0
published on 18/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2017 - KZR 39/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2016 aufgehoben, soweit nicht die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Die Beklagte bietet Verbrauchern unter der Internetadresse www.   .de u.a. Flugreisen an. Die Bezahlung gebuchter Flüge kann mit Kreditkarte gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 12,90 € oder mittels "Sofortüberweisung" entgeltfrei erfolgen. Bei Nutzung der Option "Sofortüberweisung" erfolgt die Zahlung an die Beklagte unter Zwischenschaltung der S. GmbH. Hierzu gibt der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich des personalisierten Sicherheitsmerkmals (PIN) und des Authentifizierungsinstruments (TAN) in die Eingabemaske der S. GmbH ein. Diese fragt bei der kontoführenden Bank insbesondere die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.

2

Aufgrund gemeinsamer Absprachen der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken in Deutschland die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten untersagt; verstößt der Bankkunde für ihn erkennbar gegen diese Verpflichtung, soll er für daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang haften.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB in der seit 13. Juni 2014 geltenden Fassung, weil sie als unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ausschließlich die Sofortüberweisung über die S. GmbH anbiete. Diese Zahlungsmöglichkeit sei schon nicht gängig, jedenfalls aber unzumutbar, weil die Verbraucher durch Übermittlung von PIN und TAN in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank verstießen.

4

Das Landgericht (LG Frankfurt, K&R 2015, 600) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite unter www.   .de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise "Sofortüberweisung", bei der der Kunde seine PIN und TAN an die S. übermitteln muss, anzubieten.

5

Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

6

Während des Berufungsverfahrens hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 29. Juni 2016 (B4-71/10, auszugsweise abgedruckt in WuW 2016, 548) unter anderem festgestellt, dass die Beschlüsse der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände über die Sonderbedingungen für das Online-Banking hinsichtlich des Verbots der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten rechtswidrig sind. Gegen diesen Beschluss ist von den Beteiligten Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt worden.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt, K&R 2017, 135). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

8

A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 UKlaG wegen Verstoßes der Beklagten gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Streitfall sei zwar jedenfalls deshalb mit dem Unionsrecht vereinbar, weil die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-Richtlinie) das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berühre. Die Beklagte biete mit der Sofortüberweisung aber eine kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB an.

10

Die "Sofortüberweisung" sei gängig. Sie sei nicht auf einzelne Hersteller oder Produkte beschränkt. Außerdem werde sie von 54% der 1000 umsatzstärksten Onlineshops eingesetzt und biete eine Bankenabdeckung von 99,9%, wobei 73% aller deutschen Internetnutzer ab 18 Jahren im Jahr 2015 Online-Banking nutzten.

11

Gängige Zahlungsmittel seien in der Regel auch zumutbar. Gründe, die ausnahmsweise der Zumutbarkeit entgegenstünden, lägen nicht vor. Die Nutzung des Zahlungsmittels sei nicht von besonderen zusätzlichen Leistungen des Kunden abhängig, wie etwa bei einer wenig verbreiteten Kreditkarte. Konkrete Missbrauchsgefahren im Zusammenhang mit dem Zahlungssystem der S. GmbH habe der Kläger nicht dargelegt, zumal sich der Kunde im Online-Handel ohnehin abstrakten Gefahren wie dem Ausspähen von Daten aussetze, die er durch Nutzung des stationären Handels vermeiden könne.

12

Das Zahlungssystem sei auch nicht deshalb unzumutbar, weil dem Kunden damit ein Verhalten abverlangt werde, das unvereinbar mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sei. Die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung, PIN und TAN nur über von der Bank gesondert mitgeteilte Online-Banking-Zugangskanäle zu verwenden, verstoße gegen Art. 101 AEUV sowie §§ 1, 19 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und sei daher nichtig. Die Regelung sei geeignet, die Nutzung von Zahlungsauslösediensten durch Online-Händler und Bankkunden zu erschweren oder sogar ganz zu verhindern. Bankenunabhängige Zahlungsauslösedienste würden hierdurch vom Markt für Bezahlverfahren im Internet ausgeschlossen. Diese Regelung sei nicht als notwendiges Element eines konsistenten Sicherheitskonzeptes der Banken gerechtfertigt. Eine Unzumutbarkeit folge auch nicht aus einer möglicherweise bei einzelnen Verbrauchern bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens, da andernfalls die kartellrechtswidrigen Bedingungen faktisch weiterhin Bestand hätten. Dies würde zudem dem Grundsatz widersprechen, dass die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten einer Richtlinie die Verpflichtung treffe, es so weit wie möglich zu unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde. Nach der neuen Zahlungsdienste-Richtlinie 2015/2366 EU dürfe die Bank dem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zum Zahlungskonto nur dann verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang dies rechtfertigten.

13

Datenschutzrechtliche Gründe könnten eine Unzumutbarkeit nicht begründen, da der Verbraucher vor Eingabe der ersten Login-Daten darauf hingewiesen werde, welche Daten abgerufen würden.

14

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte hat es gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu unterlassen, auf der Internetseite www.   .de bei der Buchung von Flugbeförderungen Verbrauchern als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die "Sofortüberweisung" der S. GmbH anzubieten.

15

I. Die Buchung von Flugreisen durch Verbraucher über das Portal der Beklagten stellt einen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312 BGB dar, auf den § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB anwendbar ist.

16

1. Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er zur Bezahlung ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für ihn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht.

17

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Anwendung von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei im Streitfall mit der Verbraucherrechte-Richtlinie vereinbar.

18

a) § 312a BGB wurde mit Gesetz vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642), mit dem die Verbraucherrechte-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, neu gefasst. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB setzt Art. 19 der Richtlinie um. Nach dieser Vorschrift dürfen Unternehmen von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln keine Entgelte verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer hieraus entstehen. Anders als § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB geht die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB dagegen über den sachlichen Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-Richtlinie hinaus. Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mit Artikel 19 der Richtlinie wollte der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB entsprechend der zu § 307 BGB ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, BGHZ 185, 359) bei Gelegenheit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch klarstellen, dass Unternehmen allgemein in Verträgen mit Verbrauchern zumindest eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit vorsehen müssen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/12637, S. 51).

19

b) Es kann dahinstehen, ob die mit Art. 4 Verbraucherrechte-Richtlinie bezweckte Vollharmonisierung einer unterschiedslosen Anwendung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Verbraucherverträge entgegensteht (so Schirmbacher, K&R 2015, 602 f.; Omlor, NJW 2014, 1703, 1706; aA MünchKomm.BGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 68; Schirmbacher/Freytag, ITRB 2014, 144; im Ergebnis ebenso HK-BGB/Schulte-Nölke, 9. Aufl., § 312a Rn. 7). Jedenfalls ist § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB anzuwenden, soweit entsprechende Klauseln wie im Streitfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ist § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar (Jauernig/Stadler, BGB, 16. Aufl., § 312a Rn. 16; Omlor, NJW 2014, 1703, 1706 f.; vgl. auch OLG Dresden, K&R 2015, 262, 263). Denn nach Erwägungsgrund 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt.

20

II. Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der S. GmbH angebotenen Service um ein gängiges Zahlungsmittel handelt. Jedenfalls ist die Sofortüberweisung der S. GmbH den Verbrauchern gegenwärtig als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit nicht zumutbar.

21

1. Der Begriff der Zumutbarkeit ist in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht erläutert. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wonach die angesprochenen Kunden in der Regel die Möglichkeit haben sollen, ihrer Zahlungsverpflichtung nachzukommen, ohne ein zusätzliches Entgelt bezahlen zu müssen, ergibt sich, dass ein gängiges Zahlungsmittel in aller Regel dem Kunden auch zumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich jedoch aus besonderen Umständen ergeben, wie einem den Verbrauchern entstehenden Mehraufwand, eintretenden Verzögerungen und ihrer Bedeutung im Lichte des Vertragszwecks, sowie Sicherheitsaspekten (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 69; Schirmbacher, K&R 2015, 602, 603; vgl. auch jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., § 312a Rn. 52 ff.).

22

2. Derartige besondere, eine Unzumutbarkeit begründende Umstände liegen im Streitfall vor, weil die meisten Kunden den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH nur unter Verstoß gegen die mit ihrer kontoführenden Bank vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen können.

23

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kunden gemäß Nr. 7.2 Abs. 1 der von einem Großteil der Banken üblicherweise verwendeten Online-Banking-Bedingungen (OBB) verpflichtet, ihre personalisierten Sicherheitsmerkmale geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online- und Telefonbanking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln. Gemäß Nr. 7.2 Abs. 2 darf das personalisierte Sicherheitsmerkmal (PIN) nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (z.B. nicht auf Online-Händlerseiten). Bei Verwendung der "Sofortüberweisung" muss der Kunde jedoch seine PIN und TAN in die von der S. GmbH zur Verfügung gestellte Eingabemaske eingeben und damit einen Zugangsweg nutzen, der nicht zu den bankseitig zur Verfügung gestellten Zugangswegen im Sinne von Nr. 7.2 OBB gehört.

24

Daran knüpft die Haftungsregelung in Nr. 10.2.1 Abs. 5 OBB an. Danach kann eine den Kontoinhaber zum vollständigen Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtende grobe Fahrlässigkeit insbesondere dann vorliegen, wenn er die PIN erkennbar außerhalb der gesondert mit der Bank vereinbarten Internetseiten eingegeben hat. Welche konkreten Haftungsrisiken dadurch bei Nutzung der "Sofortüberweisung" bestehen, ist für den Kunden nicht überschaubar.

25

Damit verstößt die Nutzung des Zahlungsauslösedienstes der S. GmbH gegen die Geschäftsbedingungen der Banken. Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.

26

b) Für diese Beurteilung kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die eine Nutzung des Dienstes "Sofortüberweisung" ausschließenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken auf einer gegen Kartellrecht verstoßenden Absprache der deutschen Kreditwirtschaft beruhen.

27

aa) Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf den - noch nicht bestandskräftigen - Beschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 (B4 - 71/10) davon ausgegangen, dass die Beschlüsse der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände über die Sonderbedingungen für das Online-Banking hinsichtlich des Verbots der Eingabe von PIN und TAN außerhalb der mit der Bank gesondert vereinbarten Internetseiten kartellrechtswidrig sind.

28

bb) Unabhängig davon, ob diese kartellrechtliche Beurteilung zutrifft, ist der Zahlungsauslösedienst der S. GmbH als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit für die Kunden unzumutbar.

29

Solange die kontoführenden Banken die fraglichen Klauseln nicht aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt haben, müsste ein rechtstreuer Kunde, der den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH nutzen will, selbst ihre Kartellrechtswidrigkeit prüfen und im Streitfall durchsetzen. Der Kunde hat jedoch im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.

30

Eine solche Pflicht ergibt sich nicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) des Kunden aus dem Vertrag mit dem Onlinehändler, der den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH anbietet. Der Kunde hat nicht aufzuklären, ob es für ihn rechtlich zulässig ist, eine bestimmte, allein vom Händler ausgewählte Zahlungsart zu verwenden. Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB muss der Händler den Kunden eine zumutbare kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten, wobei insbesondere ein dem Kunden entstehender Mehraufwand zur Unzumutbarkeit führen kann (MünchKomm.BGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312a Rn. 69; jurisPK-BGB/Junker, 8. Aufl., § 312a Rn. 52). Die rechtliche Überprüfung der von der Bank gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Voraussetzung für die vertragsrechtlich zulässige Nutzung eines Zahlungsdienstes stellt einen solchen Mehraufwand dar.

31

Für diese Beurteilung ist unerheblich, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit 2005 der Zahlungsauslösedienst der S. GmbH für mehr als 100 Millionen Transaktionen genutzt worden ist und inwieweit dieser Umstand darauf beruht, dass Kunden dem entgegenstehende Geschäftsbedingungen nicht zur Kenntnis nehmen mögen. Es steht den Kunden frei, den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH auf eigenes Risiko zu verwenden oder auf die Lektüre der Geschäftsbedingungen ihrer Bank zu verzichten. Nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist es aber unzulässig, den Kunden als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit einen Dienst anzubieten, der für sie mit nicht überschaubaren, potentiell erheblichen rechtlichen Risiken im Verhältnis zu ihrer Bank verbunden ist.

32

cc) Da es für die Frage der Zumutbarkeit des Zahlungsauslösedienstes nicht auf die kartellrechtliche Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen der Banken ankommt, sind auch die Berichterstattung über das Kartellverwaltungsverfahren und der noch nicht bestandskräftige Beschluss des Bundeskartellamts vom 29. Juni 2016 nicht geeignet, die Unzumutbarkeit des Zahlungsauslösedienstes "Sofortüberweisung" als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zu beseitigen. Dieses Ergebnis vermag den möglicherweise kartellrechtswidrigen Klauseln zwar im Verhältnis zwischen Kunde und Onlinehändler jedenfalls bis zur abschließenden kartellrechtlichen Klärung faktisch Wirksamkeit zu verleihen. Das ist aber im Interesse des Verbraucherschutzes hinzunehmen, da es für die Auslegung des § 312a BGB allein auf die Perspektive des Verbrauchers ankommt. Unabhängig davon ist eine mehr als nur unerhebliche Beeinträchtigung des Kartellverwaltungsverfahrens nicht ersichtlich. Händler können den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH weiterhin anbieten, sofern ihre Kunden mindestens eine andere Zahlungsmöglichkeit unentgeltlich nutzen können, die gängig und zumutbar ist. Ob die Kunden dann von der "Sofortüberweisung" Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen. Das vom Berufungsgericht festgestellte bisherige Transaktionsvolumen deutet jedenfalls darauf hin, dass sich eine erhebliche Zahl der Verbraucher weiterhin für die "Sofortüberweisung" entscheiden wird.

33

4. Die nach ihrem Art. 115 Abs. 1 bis 13. Januar 2018 in nationales Recht umzusetzende Zahlungsdienste-Richtlinie führt zu keinem anderen Ergebnis.

34

a) Nach Erwägungsgrund 30 und Art. 66 ff. der Zahlungsdienste-Richtlinie sollen Zahlungsauslösedienste das Authentifizierungsverfahren der Banken nutzen können, wobei nach Erwägungsgrund 69 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken nicht so gestaltet sein sollen, dass die Kunden davon abgehalten werden, einen Zahlungsauslösedienst zu verwenden. Nach Art. 115 Abs. 6 der Zahlungsdienste-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Banken während der 18-monatigen Übergangszeit gemäß Absatz 4 dieser Vorschrift die Nichteinhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen technischen Regulierungsstandards nicht dazu missbrauchen, die Nutzung von Zahlungsauslösediensten zu blockieren oder zu behindern.

35

b) Vor Ablauf der in Art. 115 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist bis zum 13. Januar 2018 kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union indes weder eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie in Betracht, noch besteht für die nationalen Gerichte die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung des bereits geltenden nationalen Rechts. Allerdings haben die Mitgliedstaaten während des Laufs der Umsetzungsfrist den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels ernstlich zu gefährden. Darüber hinaus müssen die nationalen Gerichte es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des Ziels der Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (EuGH, Slg. 2006, I-6057 Rn. 123 - Adeneler; BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 96/11, NJW 2012, 2422 Rn. 20 f. mwN).

36

c) Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Ziele der Zahlungsdienste-Richtlinie besteht nicht. Nach Erwägungsgrund 29 dieser Richtlinie bieten Zahlungsauslösedienste sowohl Händlern als auch Verbrauchern eine kostengünstige Lösung und ermöglichten es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügten. Nach Erwägungsgrund 33 zielt die Richtlinie darauf ab, die Kontinuität im Markt sicherzustellen und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit zu geben, ihre Dienste in einem klaren und harmonisierten Rechtsrahmen anzubieten. Die Mitgliedstaaten sollen bis zur Umsetzung der Richtlinie den fairen Wettbewerb in diesem Markt sicherstellen und dabei eine ungerechtfertigte Diskriminierung der vorhandenen Marktteilnehmer vermeiden.

37

Die Erreichung dieser Ziele wäre nur dann ernsthaft gefährdet, wenn die bestehenden Zahlungsauslösedienste vom Markt verdrängt, unfair behindert oder ungerechtfertigt diskriminiert würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Bestimmung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB führt lediglich dazu, dass ein Online-Händler das von ihm aufgrund seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen für bestimmte Zahlungsmittel verlangte Entgelt nicht fordern darf, wenn er dem Kunden nicht wenigstens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel unentgeltlich anbietet. Online-Händlern wie der Beklagten ist dadurch nicht verboten, den Zahlungsauslösedienst der S. GmbH als Zahlungsmittel anzubieten. Ihnen ist lediglich untersagt, die "Sofortüberweisung" als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel vorzusehen. Tatsächlich wird der Zahlungsauslösedienst der S. GmbH trotz entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der meisten kontoführenden Banken nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in erheblichem Umfang genutzt.

38

d) Unabhängig von diesen Erwägungen dürfte die Beklagte ab dem 13. Januar 2018 schon aus anderen Gründen gehindert sein, den Zahlungsdienst "Sofortüberweisung" als einziges kostenloses Zahlungsmittel anzubieten (vgl. Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdienste-Richtlinie, der durch § 270a BGB umgesetzt werden soll).

39

IV. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kartellverwaltungsverfahrens war nicht erforderlich. Wie ausgeführt, kommt es für die Entscheidung des Streitfalls nicht darauf an, ob die vom Bundeskartellamt beanstandete Absprache der deutschen Kreditwirtschaft und der Bankenverbände kartellrechtswidrig ist.

40

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Limperg   

       

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Kirchhoff

       

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re
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published on 24/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 96/11 Verkündet am: 24. April 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.