Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 665/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Betroffene wendet sich gegen die inzwischen aufgehobene Genehmigung ihrer Unterbringung und gegen die betreuungsrechtlich genehmigte Zwangsbehandlung mit Neuroleptika.
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- Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das Amtsgericht die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis längstens 19. Juli 2013 genehmigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen und gleichzeitig die erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung dahingehend erweitert, dass mit Einwilligung des Betreuers eine zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika durchgeführt werden darf. Nachdem die Betroffene hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte , hat das Amtsgericht den Beschluss vom 27. Juli 2011 aufgehoben. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt die Betroffene nunmehr die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit darin die betreuungsgerichtliche Genehmigung auf die zwangsweise Behandlung mit Neuroleptika erweitert worden ist, und die Feststellung, dass sie durch die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts in ihren Rechten verletzt worden ist.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Die Betroffene wird durch den angegriffenen Beschluss in ihren Rechten verletzt, soweit das Beschwerdegericht die erteilte betreuungsgerichtliche Genehmigung auf die zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika erweitert hat.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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- a) Die Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung statthaft, § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG.
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- b) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 mwN).
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- Voraussetzung ist - neben einem auf die Feststellung gerichteten Antrag (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 245/10 - FamRZ 2011, 1390 Rn. 8) -, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegt. Das Feststellungsinteresse ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen solchen Eingriff (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 9 f. mwN). Gleiches gilt für die Genehmigung einer zwangsweisen Behandlung mit Neuroleptika.
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- 2. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB bejaht, weil die Betroffene nach dem schriftlichen fachpsychiatrischen Gutachten an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide. Daher bestehe gegenwärtig die jederzeit realisierbare Gefahr, dass sich die Betroffene selbst töte oder sich anderweitig erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Das Krankheitsbild der krankheits- und behandlungsuneinsichtigen Betroffenen sei zwar chronifiziert. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten könne jedoch eine langfristige medikamentöse Behandlung im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung die Krankheit so weit zurückdrängen, dass die Betroffene die Chance erhielte, für längere Zeit ein autonomes und sozial integriertes Leben zu führen.
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- Daher sei auch die zwangsweise Heilbehandlung der Betroffenen im Rahmen der Unterbringung durch Verabreichung von Neuroleptika entsprechend dem Antrag des Betreuers gerichtlich zu genehmigen. Die Genehmigung einer medizinischen Behandlung gegen den Willen eines untergebrachten Betroffenen sei rechtlich zulässig, weil mit §1906 Abs. 1 BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage für den mit einer solchen Zwangsbehandlung verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen zur Verfügung stehe. Auch sei die Genehmigung der Zwangsmedikation mit der Bezeichnung der Gruppe der erlaubten Medikamente ausreichend konkret ausgestaltet. Eine weitergehende Konkretisierung durch die Angabe von Einzelsubstanzen und Dosierungen in der gerichtlichen Genehmigung sei nicht erforderlich, weil es sich dabei um Einzelheiten des Vollzuges der genehmigten Maßnahmen durch den Betreuer im Zusammenwirken mit den Ärzten handele.
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- 3. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
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- a) Die Betroffene wird durch den angegriffenen Beschluss jedenfalls in ihren Rechten verletzt, weil für die Genehmigung der Zwangsbehandlung der Betroffenen derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.
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- Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsgerichtlich genehmigten Unterbringung biete.
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- Dies entsprach zwar der früheren Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615 mwN). Der Senat hat jedoch diese Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung aufgegeben (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 und XII ZB 130/12 - juris ). Nach der geänderten Senatsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen , sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 - FamRZ 2012, 1366 Rn. 13 und vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13).
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- b) Der Feststellungsantrag ist hingegen unbegründet, soweit sich die Betroffene gegen die Genehmigung der Unterbringung als solche richtet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht (zur Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - XII ZB 671/11 - FamRZ 2012, 1634 Rn. 13).
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- aa) Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN). Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 867). Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14).
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- bb) Danach hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Unterbringungsgenehmigung wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Rechtsfehler festgestellt.
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- Das Beschwerdegericht ist insoweit den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen gefolgt. Danach bestand bei der Betroffenen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das Risiko einer Selbstgefährdung noch ungemindert fort. Außerdem hat das Beschwerdegericht aus der persönlichen Anhörung der Betroffenen den Eindruck gewonnen , dass sich die akuten Symptome der Erkrankung trotz der medikamentösen Behandlung kaum merkbar zurückgebildet hatten. Auf dieser Grundlage ist gegen die Annahme, dass bei der Betroffenen immer noch die Gefahr bestand, dass sie sich selbst töte oder sich anderweitig erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
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- cc) Aufgrund des Vorbringens der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandergesetzt , der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 9. September 2011 angegeben habe, dass durch die Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika bereits eine entscheidende Abschwächung der Wahndynamik erreicht worden sei und sich die Betroffene derzeit in einem für ihre Verhältnisse ausgezeichneten Zustand befinde, ergibt sich nichts anderes. Zwar ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die weitere Entwicklung des Krankheitsverlaufs und ein darauf beruhender Erkenntnisfortschritt eines Sachverständigen zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 47/11 - FamRZ 2011, 1141 Rn. 14). Wenn danach die Gefahr einer Selbstschädigung durch andere Mittel als die freiheitsentziehende Unterbringung abgewendet werden kann, kommt eine Unterbringung als unverhältnismäßig nicht mehr in Betracht (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN).
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- Der Sachverständige hat zwar im Termin vom 9. September 2012 im Rahmen des von ihm mündlich erstatteten Gutachtens ausgeführt, dass die Betroffene aufgrund der stabilen Medikation derzeit in einem für ihre Verhältnisse ausgezeichneten Zustand sei. Er hat aber auch angegeben, dass die Betroffene von einer Krankheitseinsicht noch weit entfernt sei und außerhalb der Klinik auch keine Medikamente einnehmen werde. Auf Wahnthemen angesprochen , sei die Betroffene auch jetzt noch erheblich verbal aggressiv. Bei einer Konfrontation mit Menschen, gegen die sie wahnbedingt ein hohes Aggressionspotential aufgebaut habe, seien auch in ihrem jetzigen Zustand, der immer noch durch eine wahnhafte Realitätsverkennung gekennzeichnet sei, durchaus Tätlichkeiten zu befürchten. Eine gegenwärtige Suizidgefahr bestehe zwar nicht. Diese könne aber aufgrund des Krankheitsbildes der Betroffenen bei einer entsprechenden situativen Zuspitzung auch nicht ausgeschlossen werden. Zudem hat der Sachverständige das Bestehen von Alternativen zu einer Unterbringung aufgrund der absolut fehlenden Krankheitseinsicht bei der Betroffenen eindeutig verneint. Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass bei der Betroffenen auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Voraussetzungen für die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlagen.
- 20
- 4. Einer ausdrücklichen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die zwangsweise Behandlung der Betroffenen mit Neuroleptika bedarf es nicht. Aus dem Entscheidungsausspruch des angegriffenen Beschlusses ergibt sich eindeutig, dass die Zwangsbehandlung der Betroffenen nur im Rahmen der bereits betreuungsgerichtlich genehmigten Unterbringung erfasst sein sollte. Mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Unterbringungsbeschlusses ist daher insoweit auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegenstandslos geworden. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
AG Bad Liebenwerda, Entscheidung vom 27.07.2011 - 53 XVII 110/06 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 06.09.2011 - 7 T 200/11 -
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Annotations
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.