Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2013 - XII ZB 543/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Oktober 2010 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Der für sofort wirksam erklärte Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 7. Oktober 2010 übergeben. Mit der Beteiligten zu 2 am 5. März 2012 bekannt gegebenem Beschluss vom 29. Februar 2012 entließ das Amtsgericht sie aus dem Amt und bestellte die Tochter des Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur ehrenamtlichen Betreuerin.
- 2
- Die Beteiligte zu 2 beantragte die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen für die Zeit vom 8. Januar 2012 bis zum 30. April 2012 in Höhe von insgesamt 418 €.
- 3
- Das Amtsgericht hat eine Vergütung lediglich für den Zeitraum vom 8. Januar 2012 bis zum 7. April 2012 bewilligt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG), und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
- 5
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Beteiligten zu 2 stehe gemäß § 5 Abs. 5 VBVG lediglich eine Vergütung bis zum 7. April 2012 und nicht wie von ihr beantragt bis zum 30. April 2012 zu. Der Monatsbegriff des § 5 Abs. 5 VBVG sei im betreuungsrechtlichen und nicht im kalendermäßigen Sinn zu verstehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
- 6
- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
- 7
- a) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich die Berechnung der gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten richtet (ebenso LG Göttingen Beschluss vom 6. Januar 2011 - 5 T 142/10 - juris Rn. 14 ff.; Jurgeleit /Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 47; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1028; Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 14; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 43; Knittel Betreuungsgesetz Stand 1. Juni 2010 § 5 VBVG Rn. 80; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1562; OLG Hamm FamRZ 2008, 92 jeweils ohne Be- gründung). Das folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm.
- 8
- aa) Nach § 5 Abs. 5 VBVG sind bei einem Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer dem beruflichen Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt und der Folgemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG zu vergüten. Der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG dem Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand wird ab dem Beginn der Betreuung monatsweise berechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12). Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB entsprechend (§ 5 Abs. 4 Satz 1 VBVG). Maßgebendes Ereignis für den Beginn der Betreuung und damit des Abrechnungsmonats ist das Wirksamwerden des Beschlusses über die Bestellung des Betreuers gemäß § 287 FamFG. Danach beginnt der Lauf der Monatsfrist an dem Tag nach dem Wirksamwerden des Beschlusses (§ 187 Abs. 1 BGB). Das Ende des Abrechnungsmonats fällt gemäß § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auf den Tag des folgenden Monats, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, an dem der Beschluss wirksam geworden ist.
- 9
- bb) Dafür, dass § 5 Abs. 5 VBVG abweichend von dem in §§ 5 Abs. 1, 2, und 4 VBVG definierten Begriff des zu vergütenden Monats nicht von dem Betreuungsmonat , sondern von dem Kalendermonat ausgeht, gibt es keine Anhaltspunkte.
- 10
- Mit § 5 Abs. 5 VBVG sollte für den Fall des Wechsels von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer eine Ausnahme von der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG geschaffen werden, nach der u.a. bei einem Wechsel des Betreuers vor Ablauf des vollen Abrechnungsmonats der Stundenansatz nur zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung zu berechnen ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 34). Mit der Sonderregelung in § 5 Abs. 5 VBVG wollte der Gesetzgeber die gewünschte Subsidiarität der berufsmäßigen Betreuung fördern. Durch die Vergütung der vollen Monatspauschale für den laufenden Abrechnungsmonat, in den der Wechsel fällt, und den Folgemonat anstelle der taggenau mit dem Ende der Betreuung endenden Vergütung soll dem berufsmäßigen Betreuer einerseits ein Anreiz zur Abgabe der Betreuung an einen ehrenamtlichen Betreuer geboten werden. Andererseits soll ein durch die Abgabe möglicherweise nötig werdender Mehraufwand mit abgegolten werden (BT-Drucks. 15/4874 S. 32).
- 11
- b) Da der Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Berufsbetreuerin gemäß § 287 Abs. 2 Nr. 2 FamFG mit dem Tag nach seiner Übergabe an die Geschäftsstelle, somit am 8. Oktober 2010, wirksam geworden ist, endete die Monatsfrist jeweils am 7. Tag der Folgemonate. Nachdem die Be- treuung mit Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses am 5. März 2012 endete , kann die Beteiligte zu 2 gemäß § 5 Abs. 5 VBVG lediglich die ihr vom Beschwerdegericht bis zum 7. April 2012 zuerkannte Vergütung verlangen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
AG Kiel, Entscheidung vom 30.07.2012 - 2 XVII L 1143 -
LG Kiel, Entscheidung vom 11.09.2012 - 3 T 296/12 -
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(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
- 1.
der Dauer der Betreuung, - 2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und - 3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stationäre Einrichtungen: Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden; - 2.
ambulant betreute Wohnformen: entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.