Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - XII ZB 535/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB535.17.0
published on 07/03/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2018 - XII ZB 535/17
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Landgericht Koblenz, 2 T 887/16, 18/09/2017
Amtsgericht Montabaur, XVII 442/16, 02/11/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 535/17
vom
7. März 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung geführt, so ist es
nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG.
BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17 - LG Koblenz
AG Montabaur
ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB535.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. September 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben. Die Verfahren in den beiden Rechtsmittelinstanzen sind gerichtskostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffenen die ihr in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Wert: 5.000 €

Gründe:

1
1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache wendet. Dass dieses die Beschwerde hinsichtlich der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat die insoweit gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO).
2
2. Mit Erfolg greift die Rechtsbeschwerde hingegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung an, mit der die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens der Betroffenen auferlegt worden sind.
3
a) Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Sie erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 251/16 - FamRZ 2017, 50 Rn. 8 f. mwN).
4
b) Das ist hier jedoch der Fall.
5
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist § 84 FamFG nicht einschlägig. Denn die Rechtsmittel der Betroffenen haben zur Aufhebung der Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge und des darauf bezogenen Einwilligungsvorbehalts geführt und waren daher nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 662, 664; BeckOK FamFG/ Nickel [Stand: 1. Januar 2018] § 84 Rn. 3; Fröschle in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren § 84 FamFG Rn. 2; Horndasch/ Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 84 Rn. 14 ff.; MünchKommFamFG/ Schindler 2. Aufl. § 84 Rn. 18; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 4. Aufl. § 84 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 84 Rn. 1).
6
Zudem hat das Landgericht die Regelung des § 307 FamFG unberücksichtigt gelassen. Nach dieser kann das Gericht in Betreuungssachen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, (wie hier) eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.
7
Schließlich sind die vom Landgericht zur Kostenentscheidung angestellten Erwägungen auch im Übrigen rechtlich nicht tragfähig. Die Überlegung, die Betroffene habe das Rechtsbeschwerdeverfahren "provoziert", weil sie sich beharrlich geweigert habe, Gespräche mit der Betreuungsbehörde und dem Amtsgericht zu führen, geht fehl. Vielmehr hat der Senat der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die erste Beschwerdeentscheidung stattgegeben, weil das Landgericht die Betroffene verfahrensordnungswidrig weder angehört noch ihr einen Verfahrenspfleger bestellt hatte (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17 - FamRZ 2017, 1323). Unabhängig davon kann die - häufig ohnedies von Krankheit oder Behinderung beeinflusste - Weigerung eines Betroffenen zu Gesprächen mit Behörden und Gerichten im Betreuungsverfahren schon deshalb nicht dazu führen, dem Betroffenen die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen , weil das Gericht einem solchen Verhalten mit den in § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG genannten Maßnahmen begegnen kann.
8
c) Unter Verkennung der rechtlichen Vorgaben ist das Landgericht daher zu einer nicht mehr vertretbaren Kostenentscheidung gelangt. Der Senat befindet auf der Grundlage einer eigenen Ermessensausübung abschließend über die Kosten (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 69 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 27), weil auch insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind.
9
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 A XVII 442/16 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2017 - 2 T 887/16 -
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

In Betreuungssachen kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.