Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - XII ZB 53/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Eltern des Betroffenen, die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und zu 2 (im Folgenden: Mutter), streiten darüber, wer von ihnen die Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für ihren Sohn führen soll.
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- Der im Jahre 1977 geborene Betroffene wurde im September 2002 von einem Blitz getroffen, was zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und dazu führte, dass er seitdem körperlich und geistig behindert ist. Der Betroffene leidet an schweren Spastiken und einer bedeutsamen Störung höherer Hirnleistungen einschließlich Sprache, Kontaktfähigkeit und Motorik. Er ist nicht in der Lage zu schlucken, wird mittels einer PEG-Sonde ernährt und hat einen künstlichen Blasenausgang. Infolge dessen ist er durchgehend pflegebedürftig.
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- Die Eltern des Betroffenen sind seit 1986 geschieden, wobei das Sorgerecht für den Betroffenen im Zuge der Scheidung dem Vater übertragen wurde, bei dem der Betroffene bis zum Erreichen der Volljährigkeit lebte. Seit Dezember 2003 wohnt er in einer aus Pflegeraum, Schlafzimmer, Küche und Bad bestehenden Einliegerwohnung im Haus des Vaters. Er wird dort rund um die Uhr von einem Pflegedienst versorgt, erhält therapeutische Maßnahmen wie Physiotherapie , Ergotherapie und Logopädie und wird regelmäßig fachärztlich betreut.
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- Nachdem unmittelbar nach dem Unfall beiden Eltern die gemeinschaftliche vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge übertragen worden war, wurde bereits Anfang Dezember 2002 wegen der zwischen den Eltern bestehenden erheblichen Meinungsverschiedenheiten eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Seit Mai 2003 war der Vater alleiniger Betreuer. Im Rahmen der Entscheidung betreffend die Verlängerung der Betreuung über September 2007 hinaus entließ das Amtsgericht den Vater und bestellte die Mutter zur neuen Betreuerin. Die Vollziehung der Wirksamkeit dieses Betreuerwechsels wurde allerdings in den Rechtsmittelinstanzen ausgesetzt; letztlich wurde der Vater als Betreuer bestätigt.
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- Im Zuge des Verfahrens über die erneute Verlängerung der Betreuung hat die Mutter wiederum beantragt, selbst als Betreuerin bestellt zu werden. Das Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 10. August 2012 im bisherigen Umfang und mit dem Vater als Betreuer verlängert und als Überprüfungszeitpunkt den 9. August 2019 bestimmt. Der Beschwerde der Mutter hat es mit Beschluss vom 13. März 2014 teilweise abgeholfen, sie zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und den Vater insoweit zum Ersatzbetreuer bestellt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Landgericht wieder den Vater zum alleinigen Betreuer - also auch für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge - und die Mutter zur Ersatzbetreuerin für die Gesundheitssorge bestellt.
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- Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Mutter erreichen, dass es bei der in der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13. März 2014 getroffenen Regelung bleibt.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Werde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über den Betreuerwechsel befunden, richte sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Entscheidendes Kriterium für das Auswahlermessen sei die Eignung des Auszuwählenden, den vorgesehenen Aufgabenkreis wahrzunehmen und den Betroffenen hierbei im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Bei dem Merkmal der Eignung handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Grundsätzlich sei jede natürliche Person als geeignet zur Führung von Betreuungen anzusehen, so dass es bei der Eignungsprüfung weniger um einen positiven Eignungsnachweis als um eine negative Selektion anhand konkreter Umstände gehe.
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- Ein Betreuerwunsch des Betroffenen liege nicht vor. Beide Elternteile seien geeignet, die Betreuung zu führen. Konkrete Umstände, die die Ungeeig- netheit eines der Beteiligten aufzeigten, hätten sich nicht ergeben. Insbesondere verfange das gegen die Geeignetheit des Vaters als Betreuer für die Gesundheitssorge gerichtete Vorbringen der Mutter nicht. Die zwischen den Eltern bestehenden Diskrepanzen verhinderten die eigentlich wünschenswerte gemeinsame Betreuungsführung. So hätten die Pflegekräfte geschildert, dass das Fehlen der Kommunikation zwischen den Eltern ihre Arbeit erschwere. Die persönliche Aversion sei im Rahmen der Anhörung deutlich feststellbar gewesen und der Vater aufgrund der jahrelangen Angriffe der Mutter auf ihn einschließlich einer Strafanzeige hinsichtlich der Vermögensverwaltung - die zu einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geführt habe - zu einer Mediation nicht bereit. Die Auseinandersetzungen seien auch dem Betroffenen nicht verborgen geblieben und seinem Wohl nicht dienlich.
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- Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sei zugunsten einer Betreuung durch den Vater zu entscheiden. Auch wenn das von der Mutter gewünschte Behandlungskonzept als innovativer dargestellt worden sei, sei damit nicht festgestellt, dass es auch das bessere sei. Der Sachverständige habe die Einschätzung geäußert, dass die Behandlung des Betroffenen aus medizinischer Sicht optimal sei. Auch das schon im Jahre 2009 eingeholte Gutachten sei nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Behandlungskonzept des Vaters ungeeignet sei, habe aber das Konzept der Mutter als innovativer eingestuft. Demgegenüber schätze der jetzige Sachverständige die Erwartungen der Mutter als unrealistisch ein. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass auch der Vater alle Rehabilitationsmöglichkeiten ausschöpfe. Die längere Behandlung durch den Vater spreche für die Beibehaltung der Betreuung durch ihn. Auch vor dem Unfallereignis habe sich der Vater längere Zeit als die Mutter um den Betroffenen gekümmert. Wie sich in der Anhörung gezeigt habe, sei für den Betroffenen der Umgang des Vaters mit ihm ebenso angenehm wie der der Mutter. Dem Wohlergehen des Betroffenen dienten eine kontinuierliche Weiter- behandlung und Pflege durch ihm vertraute Personen. Dieser Kontinuität sei der Vorzug zu geben vor einer nur möglichen und darüber hinaus umstrittenen Hoffnung auf größere Therapiefortschritte als bei dem bisher angewandten Konzept.
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- Ein weiteres Gutachten zur Frage, welches der beiden Behandlungskonzepte das geeignetere sei, sei nicht einzuholen gewesen. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass einer der beiden Elternteile eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode unterlassen würde. Vielmehr sei das Gericht davon überzeugt, dass jeder Elternteil die optimale Förderung des Betroffenen beabsichtige.
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- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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- a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung , sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneuter vollständiger Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN).
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- b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vater für geeignet gehalten hat, die Betreuung zu führen.
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- aa) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
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- Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (vgl. NK-BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 14, 18). Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensumstände - etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse -, bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutung sein (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 530; HK-BUR/Bauer [Stand: Dezember 1999] § 1897 BGB Rn. 39 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 44 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30; Staudinger/ Bienwald BGB [2013] § 1897 Rn. 24). Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann.
- 17
- Ob sich die tatrichterliche Prüfung darauf beschränken kann, Umstände auszuschließen, die der Eignung einer bestimmten natürlichen Person für eine konkrete Betreuung entgegenstehen (als "negative Selektion" bezeichnet von BayObLG FamRZ 1994, 530 und MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30), oder positiv das Vorliegen bestimmter Umstände ermitteln muss, ist letztlich nur die Frage nach der zielführenden Methode des Einzelfalls. Unabhängig davon, dass im Zweifel beide Vorgehensweisen bei vollständiger Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu identischen Ergebnissen führen werden, dürfte sich diese Frage einer allgemein gültigen Antwort entziehen. Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-AusnahmeVerhältnisses ersetzt werden kann.
- 18
- Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; 1996, 507 f.).
- 19
- bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Eignung des Vaters als Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge rechtsfehlerfrei bejaht.
- 20
- (1) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beschwerdegericht habe bei der Prüfung der Eignung den unzutreffenden methodischen Ansatz der "negativen Selektion" angewendet. Das Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung, ob der Vater als Betreuer geeignet ist, nicht darauf beschränkt, sich mit den von der Mutter vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen. Vielmehr hat es die Eignung des Vaters ausdrücklich bejaht.
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- Dabei hat es sich auch mit der Frage befasst, ob der Vater die sich im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung und Rehabilitation des Betroffenen ergebenden Betreuerpflichten nach § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB erfüllen kann und will, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist. Für die Frage, ob der Vater die erforderliche Eignung aufweist, ist jedenfalls die Feststellung ausreichend, dass das von ihm mit Hilfe von Fachpersonal umgesetzte Therapiekonzept allen Anforderungen an die medizinische Versorgung des Betroffenen gerecht wird und seine Rehabilitation fördert. Auf die Frage, ob es insoweit auch ein (noch) besseres Konzept - etwa das von der Mutter bevorzugte - geben könnte, kommt es insoweit nicht an.
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- (2) Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass es dem Vater an der Eignung fehle. Vielmehr zielen die Ausführungen darauf ab, dass die Mutter besser als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geeignet sei. Soweit mit der Rechtsbeschwerde Rügen dazu erhoben werden, das Beschwerdegericht habe die Tatsachen unzureichend ermittelt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, könnten sich diese behaupteten Versäumnisse daher allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Betreuerauswahl auswirken. Die insoweit von der Mutter angeführten Punkte betreffen vor allem Einzelheiten der Therapie, können aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Eignung des Vaters als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge in Frage stellen.
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- c) Auch die vom Beschwerdegericht zugunsten des Vaters - und damit gegen die Mutter - getroffene Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5 BGB ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
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- aa) Bei der Entscheidung, wer als Betreuer zu bestellen ist, räumt § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Willen des Betroffenen Vorrang ein. Schlägt er eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann - also die nach § 1897 Abs. 1 BGB erforderliche Eignung aufweist (BT-Drucks. 11/4528 S. 127) -, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Betroffene hingegen - wie hier - niemanden als Betreuer vor, so ist aus dem Kreis der als Betreuer geeigneten und auch im Übrigen in Betracht kommenden Personen eine (bzw. sind in den von § 1899 BGB geregelten Fällen mehrere) auszuwählen. Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist hierbei auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen , insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
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- Dem Tatrichter steht bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen (BayObLG FamRZ 1994, 530, 531). Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte (BayObLG FamRZ 2004, 1600; 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; BtPrax 2002, 261; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 121 f.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 29; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8).
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- bb) Die Beschwerdeentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch.
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- (1) Zu Recht hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, abschließend zu klären, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept (noch) besser zur Versorgung des Betroffenen geeignet ist als das vom Vater umgesetzte. Denn die vorzunehmende Auswahl dient nicht dazu, durch Bestimmung einer Betreuerperson mit einem feststehenden Konzept einzelne vom Betreuer zu treffende Entscheidungen vorwegzunehmen. Zwar kann es einen zu berücksichtigenden Umstand darstellen, wenn sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen wesentlich besser dienenden Behandlung verweigert, wobei eine solche Einstellung regelmäßig bereits gegen die Eignung als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sprechen wird. Einen derartigen erheblichen Unterschied zu Lasten des vom Vater gewählten Behandlungskonzepts konnte das Beschwerdegericht aber auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen verneinen; er wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Vater eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode nicht unterlassen würde. Daher verhelfen der Rechtsbeschwerde auch nicht die Einwände zum Erfolg, die auf die Herausstellung einzelner Vorzüge des von der Mutter beabsichtigten Gesamtkonzepts gerichtet sind. Dies gilt zum einen für die Frage, in welchem Umfang eine Teilhabe des Betroffenen am sozialen Leben durch aktive Förderung des Kontakts zu Freunden aus der Zeit vor dem Unfallereignis zu ermöglichen ist, und zum anderen für die von der Mutter für erforderlich gehaltene Statussicherung in einer spezialisierten Rehabilitationseinrichtung.
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- (2) Die Rechtsbeschwerde macht zwar zu Recht geltend, das Beschwerdegericht habe unzutreffend angenommen, dass die Mutter den Angaben des Vaters, die Therapeuten wünschten ihre Teilnahme an den Behandlungsmaßnahmen nicht, nicht widersprochen habe. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung schon deswegen nicht an, weil nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Anwesenheit für den Erfolg der Maßnahmen hilfreich und damit dem Wohl des Betroffenen dienlich ist. Gleiches gilt für die - vom Vater inzwischen erteilte - Schweigepflichtentbindung zugunsten der Mutter.
- 29
- (3) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei auf das Vorbringen der Mutter zum Einsatz des Sprachcomputers durch den Vater nicht in der von Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 FamFG geforderten Weise eingegangen, geht ebenfalls ins Leere. Insoweit durfte das Beschwerdegericht sich auf die Feststellung beschränken, dass der Vater keine der Rehabilitation des Betroffenen nachweisbar dienenden Therapieangebote unterbinde. Ob er selbst mit dem Betroffenen mittels des Sprachcomputers gearbeitet hat, ist für die Auswahl des rechtlichen Betreuers, der die Gesundheitsfürsorge sicherstellen, die entsprechenden Maßnahmen aber gerade nicht selbst durchführen muss, nicht maßgeblich.
- 30
- (4) Schließlich konnte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass der Grundsatz der Kontinuität auch im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für die Beibehaltung der Betreuung durch den Vater des Betroffenen spricht. Dass insoweit zuletzt - seit der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts - die Mutter für ein knappes Jahr die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geführt hat, ändert nichts daran, dass die Zeiträume, in denen der Vater Betreuer war, ganz deutlich überwiegen.
- 31
- cc) Die Entscheidung zur Betreuerperson hält auch im Übrigen der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend davon abgesehen, neben dem Vater auch die Mutter des Betroffenen gemäß § 1899 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB als weitere Betreuerin zu bestellen , sondern lediglich eine Ersatzbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB angeordnet. Angesichts der zwischen den Eltern des Betroffenen bestehenden Spannungen und deren vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei festgestellten negativen Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal ist auszuschließen, dass durch eine gemeinsame Betreuungsführung die Angelegenheiten des Betroffenen besser besorgt werden könnten als durch einen Einzelbetreuer. Auf wen die bestehenden Differenzen bzw. deren Fortbestand zurückzuführen sind, ist ohne rechtlichen Belang.
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 13.03.2014 - 70 XVII F 328/02 -
LG Halle, Entscheidung vom 26.01.2015 - 1 T 44/14 -
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Annotations
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.