Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11

published on 27/06/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11
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Amtsgericht Dresden, 300 F 1537/10, 20/12/2010
Oberlandesgericht Dresden, 20 UF 263/11, 31/08/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 492/11
vom
27. Juni 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen
Versorgungsanrechten, wenn die für das Versorgungssystem maßgebliche
Bezugsgröße in Punktwerten bemessen ist (hier: Sächsische Ärzteversorgung).
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - OLG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. August 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 5 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Versorgungsanrechts wie folgt gefasst wird: "Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sächsischen Ärzteversorgung (Mitgliedsnummer
8) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5,7463 Punktwerten (jährlich), bezogen auf den 30. April 2010, nach dem Satzungsstand vom 1. September 2009 übertragen." Beschwerdewert: 1.230 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 27. Mai 2010 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten - insoweit rechtskräftig - geschieden. Den Ver- sorgungsausgleich hat es derart geregelt, dass es unter anderem das bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbene Anrecht des Ehemanns gemäß § 10 VersAusglG intern geteilt hat. Die hiergegen von der Sächsischen Ärzteversorgung eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Ausspruch zum Ausgleich des bei ihr erworbenen Anrechts im Wege der internen Teilung die Fassung und das Datum der Versorgungsordnung bezeichnete. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Sächsischen Ärzteversorgung, mit der sie den Wegfall der konkreten Bezeichnung der Versorgungsordnung und den Ausgleich eines Rentenbetrags anstelle des übertragenen Punktwerts verlangt.

II.

2
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
4
Im Ausspruch zum Versorgungsausgleich sei der Punktwert des Versorgungsanrechts und nicht der Monatsbetrag in Euro anzugeben. Denn § 28 Abs. 2 der Satzung der Sächsischen Ärzteversorgung bestimme ausdrücklich die "durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte" als Bemessungsgrundlage des Altersruhegelds. Damit stellten diese Punktwerte die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG dar, in der dann auch der Ausgleich selbst im Wege der internen Teilung zu erfolgen habe. Dementsprechend bestimme § 40 Abs. 2 der Satzung, dass im Falle des Versorgungsausgleichs "von der Sächsischen Ärzteversorgung die zugrunde liegenden Punkte ermittelt, dem verpflichteten Eheteil (Mitglied) gekürzt und dem berechtigten Eheteil zugeteilt" werde. Auch sei im Tenor die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die der Entscheidung zugrundeliege , um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Dies stehe einer späteren Weiterentwicklung des Anrechts nach Maßgabe der Dynamik oder durch spätere Änderungen der Versorgungsordnung nicht im Wege.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat die interne Teilung zu Recht vorgenommen, indem es die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte des Versorgungsanrechts geteilt sowie die für die Teilung maßgebliche Fassung der Satzung in den Beschlusstenor aufgenommen hat.
6
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass nicht der vom Versorgungsträger vorgeschlagene monatliche Eurobetrag, sondern die in der Ehezeit erworbenen Punktwerte Gegenstand der internen Teilung sind.
7
Gemäß § 10 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bemessungs- bzw. Bezugsgröße zu bestimmen, also insbesondere als Rentenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Kennzahl: So hat die gesetzliche Rentenversicherung etwa Entgeltpunkte zu verwenden, die kapitalgedeckten Systeme der privaten Altersvorsorge haben Kapitalwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen zu errechnen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49).
8
Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist diejenige Kennzahl , die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Im Versorgungssystem der Sächsischen Ärzteversorgung sind dies die durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte. Denn nach § 28 Abs. 2 der Satzung beläuft sich das jährliche Altersruhegeld auf den Vomhundertsatz der im Jahr des Ruhegeldbeginns geltenden Rentenbemessungsgrundlage , welcher der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht.
9
Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Dieser Vorschlag hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen. § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Dieses hat den Ausgleich zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen.
10
Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht daher "monatliche Punktwerte" übertragen. Denn die nach dem Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ist nicht ein "monatlicher Punktwert"; maßgeblich sind vielmehr die durch die gesamten ehezeitlichen Beitragszahlungen erworbenen (jährlichen) Punktwerte. Diese betragen 11,4926 Punktwerte, so dass die Hälfte davon, nämlich 5,7463 Punktwerte, auszugleichen sind.
11
Auch ist der weiter aufgenommene Klammerzusatz entbehrlich, mit dem das Oberlandesgericht nachrichtlich auf einen korrespondierenden monatlichen Rentenwert von 189,57 € hinweist.
12
b) Das Oberlandesgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Satzungsstand der Versorgungsordnung grundsätzlich im Tenor des Beschlusses anzugeben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung. Dieses ist bei untergesetzlichen Versorgungsregelungen geboten, um den konkreten Inhalt des für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen. Denn als Bezugsgröße haben die Punktwerte nur im Zusammenhang mit einem genau festgelegten Versorgungssystem Aussagekraft ; erst die Bezeichnung des zugehörigen Versorgungssystems verleiht den zu übertragenden Punktwerten die Bedeutung einer konkreten Versorgungsanwartschaft. Zugleich werden mit der Bezugnahme auf die Versorgungsordnung auch die darin für die Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen Regelungen zum Gegenstand des richterlichen Gestaltungsakts.
13
Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwa- igen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30).
14
Die dagegen von der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird. Danach sind bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Hinzu kommt, dass die interne Teilung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ausgleichspflichtigen sicherstellen muss. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ist dem Ausgleichsberechtigten deswegen ein Anrecht mit vergleichbarer Wertentwicklung zu übertragen. Eine im Tenor konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung oder ihr Datum konkretisiert deswegen lediglich die Art des geteilten Anrechts und verhindert nicht dessen Weiterentwicklung nach Maßgabe einer vorhandenen Dynamik oder späterer Veränderungen, die auf die Ehezeit zurückwirken. Zu Missverständnissen kann eine solche Tenorierung im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht führen.
15
c) Ebenso ist der Bezug auf das Ehezeitende in den Tenor aufzunehmen. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die auszugleichenden Punktwerte eine zeitunabhängige Bezugsgröße innerhalb des Versorgungssystems der Sächsischen Ärzteversorgung darstellen und deshalb die Angabe eines Zeitbezugs nicht schon erforderlich ist, um den Wert der zu übertragenden Versorgung an einen Zeitbezug zu binden. Der Bezug auf das Ehezeitende bezeichnet jedoch zugleich den Bewertungsstichtag, zu dem das auszugleichende Anrecht berechnet ist (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 20.12.2010 - 300 F 1537/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.08.2011 - 20 UF 263/11 -
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(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu
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Annotations

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.