Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2005 - XII ZB 48/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die am 13. Mai 1977 geschlossene Ehe der Parteien - nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs - geschieden. Durch Beschluß vom 4. Juli 2000 hat es entschieden, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten werde. Dabei ist es davon ausgegangen, daß die Ehefrau (Antragstellerin), die über Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1), eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgungdes öffentlichen Dienstes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - (weitere Beteiligte zu 2) und Anrechte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beamtenversicherungsverein und bei der Deutschen Bank (weitere Beteiligte zu 3 und 4) verfüge, insgesamt die werthöheren Anwartschaften erworben habe. Ein Versorgungsausgleich zugunsten des Ehemannes (Antragsgegner), der allein Anwartschaften auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei der Deutschen Bundesbank (weitere Beteiligte zu 5) erlangt habe, finde aber nicht statt, weil dieser unwirtschaftlich sei. Der Ehemann werde aufgrund des Versorgungsausgleichs keine Rente erhalten, da er die Wartezeit nicht erfülle. Auf entsprechenden Antrag sei deshalb gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten. Dagegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Amtsgericht habe hinsichtlich ihrer betrieblichen Altersversorgung bei dem Beamtenversicherungsverein als Monatsbetrag der Überschußrente fälschlicherweise den Jahresbetrag angesetzt und deshalb zu Unrecht angenommen, daß sie ausgleichspflichtig sei. Bei zutreffender Feststellung ihres Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei dem Beamtenversicherungsverein ergebe sich, daß der Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau.
II.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau für unzulässig gehalten, weil der Beschluß ihrem Antrag entspreche und sie deshalb nicht beschwert sei. Daß das Amtsgericht die Überschußrente des Beamtenversicherungsvereins versehentlich mit einer Monatsrente von 502,76 DM statt, wie richtig , mit einer Jahresrente in dieser Höhe in seine Berechnung eingestellt habe, werde bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen sein. Insofern liege zwar eine unerwünschte und unzutreffende Feststellung vor; diese wirke sich auf die getroffene Feststellung aber nicht aus. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2. a) Die Beschwerdeberechtigung der Ehegatten richtet sich nach § 621 a ZPO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG. Der Versorgungsausgleich muß mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden sein. Deshalb ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte z.B. in seinen Rechten betroffen und mithin durch eine Entscheidung beschwert, wenn das Gericht einen Ausgleichsanspruch überhaupt verneint hat. Insofern reicht es für eine Rechtsbeeinträchtigung aus, daß der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen. Für die Zulässigkeit der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Rechtsbeeinträchtigung tatsächlich vorliegt (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1990 - XII ZB 121/90 - FamRZ 1991, 549, 550).b) Danach kann die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau nicht verneint werden. Sie hat geltend gemacht, bei zutreffender Berücksichtigung ihrer Versorgungsanwartschaften sei sie nicht ausgleichspflichtig, sondern ausgleichsberechtigt , so daß der Versorgungsausgleich entgegen der Annahme des Amtsgerichts durchzuführen sei. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Ehefrau sei nicht beschwert, weil der Beschluß ihrem Antrag entspreche. Der öffentlich -rechtliche Versorgungsausgleich erfolgt von Amts wegen; eines entsprechenden Antrags bedarf es nicht (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auf den Antrag eines Ehegatten kommt es deshalb auch für die Frage der Beschwerdeberechtigung nicht an. Abgesehen davon hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nur vorsorglich für den Fall begehrt , daß das Amtsgericht von der zutreffenden Ausgleichsrichtung ausgegangen ist. In erster Linie hat sie dagegen, wie bereits ausgeführt, die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich sei zu ihren Gunsten durchzuführen. 3. Der angefochtene Beschluß kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Dabei wird es zu beachten haben, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ
2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Ferner wird das Oberlandesgericht zu prüfen haben, ob die Versorgungsanrechte der Ehefrau aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Bayerischen Versorgungskammer bisher zutreffend bewertet worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
moreResultsText
Annotations
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.