Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - XII ZB 469/13

published on 12/11/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - XII ZB 469/13
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Previous court decisions
Amtsgericht Wolfratshausen, 3 F 878/10, 05/02/2013
Oberlandesgericht München, 26 UF 447/13, 18/07/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 4 6 9 / 1 3
Verkündet am:
in der Familiensache 12. November 2014
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit
, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert
zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden
anzusehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986
- IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).
BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2013 wird verworfen, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die am 27. Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14. Februar 2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem Jahr 2006 getrennt gelebt.
3
Die vom Beschwerdegericht hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zugrunde gelegte Ausgleichsbilanz wird von dem Antragsgegner inzwischen bis auf eine Position seines Endvermögens akzeptiert. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 52.684,78 €. In dieser Höhe verfügte der Antragsgegner über ein Geldmarktkonto. Zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags hob er den Betrag ab; der Verbleib des Geldes ist streitig.
4
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 41.806,86 € nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat ihrem Begehren in Höhe von 29.988,93 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde , mit der er sein Begehren, den Antrag abzuweisen, weiterverfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung unzulässig, soweit der An- tragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist.
6
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne den Umfang der Zulassung in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses einzuschränken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil die Frage, ob § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn zwar keine Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt worden sei, aber unstreitig feststehe, dass ein Vermögenswert zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei, zum Zeitpunkt der Scheidung aber nicht mehr, in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt werde. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Teil der Zugewinnausgleichsforderung beschränkt, der sich aus der Berücksichtigung des Betrags von 52.684,78 €, dem früheren Guthaben auf dem Geldmarktkonto, ergibt.
7
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 f. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 16). Das ist hier indessen der Fall.
8
Die Zulassungsfrage stellt sich allein wegen des im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Betrags von 52.684,78 €. Falls dieser im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist, steht der Antragstellerin ein um die Hälfte dieses Betrages (26.342,39 €) höherer Anspruch auf Zugewinn- ausgleich zu. Ist die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil eines Anspruchs erheblich, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Be- schwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen, über den isoliert entschieden werden kann (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zugelassen, als es um einen Teilbe- trag von 26.342,39 € der Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin geht. Diesem Verständnis entspricht es, dass die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen zu den sonstigen Positionen der Ausgleichsbilanz enthält, die Rechtsbeschwerde insofern also entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht begründet worden ist.

III.

9
Im Übrigen ist die Revision nicht begründet.
10
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
11
Dem Endvermögen des Antragsgegners sei nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB der Betrag von 52.684,78 € hinzuzurechnen. Nach der vorgenannten Bestimmung habe ein Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Vermögensminderung nicht auf so genannte illoyale Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, wenn sein Endvermögen geringer sei als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Diese Regelung stehe im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner habe zwar keine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt, sodass § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unmittelbar angewendet werden könne. Es liege aber eine Parallele zu der hier zu bewertenden Interessenlage vor. Unstreitig habe der Antragsgegner im Trennungszeitpunkt noch das Geld auf dem Geldmarktkonto besessen. In dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags sei das Geld auf die eine oder andere Weise verschwunden. Deshalb stelle sich die Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, was aus dem Geld geworden sei, insbesondere ob es durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei. Hätte die Antragstellerin nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast ihren Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen, würde sich ein unverständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall ergeben, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hätte. In beiden Fällen stehe eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungszeitpunkt vorhanden gewesen sei. Der einzige Unterschied sei, dass der Antragsgegner dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte. Dieser Unterschied erscheine so geringfügig, dass eine analoge Anwendung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Fall geboten sei. Daher liege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Geld auf dem Geldmarktkonto nicht durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei, beim Antragsgegner. Er habe für sein Vorbringen jedoch keinen Beweis angeboten.
12
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
a) Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen unter anderem dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat (Nr. 2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3). Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1375 Rn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1375 Rn. 27; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 2 Rn. 93). Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus. Die Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv gewesen sein (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950).
14
b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (allgemeine Meinung, vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 39 und MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1375 Rn. 44). Ob dies in Abweichung hiervon bei einem im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Vermögenswert, und zwar auch bei einer am 1. September 2009, dem Inkrafttreten der Güterrechtsreform , bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe, in entsprechender Anwendung von § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB anders zu beurteilen sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
15
aa) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte von den dort genannten Zeitpunkten an von dem anderen unter anderem Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) verlangen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist. Auch hierdurch soll der Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen verstärkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 17 f.).
16
bb) Der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 in Art. 229 § 20 EGBGB lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe - wie hier - bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand demzufolge beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19).
17
Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich bedenkliche "echte" Rückwirkung nicht anordnen wollte, hat der Senat zum einen entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 18 ff.). Zum anderen hat der Senat dahin erkannt, dass auch § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den im Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, in diesem Fall keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB durchgreifen, kann hier indessen offenbleiben (vgl. allerdings zum Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 19 ff.).
18
cc) Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten , weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325, 1326; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 416; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858, 1859). Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 29 f.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber diesen Gedanken mit der Einfügung von § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ersichtlich aufgegriffen (so auch MünchKommBGB /Koch 6. Aufl. § 1375 Rn. 44).
19
c) Danach traf den Antragsgegner im vorliegenden Fall die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, über das bei der Trennung unstreitig vorhandene Guthaben auf dem Geldmarktkonto illoyal verfügt zu haben. Denn die Antragstellerin hatte eine illoyale Vermögensminderung schlüssig behauptet, indem sie - wie sich aus ihrem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Vortrag im Beschwerdeverfahren ergibt - geltend gemacht hat, dass der erhebliche Betrag in dem allein in Betracht kommenden Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Damit hat die Antragstellerin den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Handlung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt; eine Benachteili- gungsabsicht ergibt sich bei den in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen schon aus der Höhe des streitigen Betrags.
20
Dem Vorbringen ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Nachdem er noch in erster Instanz erklärt hatte, er habe das Guthaben abgehoben und das Geld zuhause verwahrt, dort habe es die Antragstellerin mit einem Nachschlüssel im Wesentlichen entwendet, hat er im Berufungsverfahren - vom Beschwerdegericht ebenfalls in Bezug genommen - behauptet, das Geld verbraucht zu haben. Einzelheiten hierzu hat er trotz des Bestreitens der Antragstellerin nicht dargetan. Das hat zur Folge, dass die behauptete Tatsache , nämlich die Verschwendung des Geldes, als zugestanden anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325,

1326).


21
Danach hat das Beschwerdegericht den Betrag von 52.684,78 € gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB zu Recht dem Endvermögen des Antragsgegners zugerechnet und auf dieser Grundlage über den Zugewinnausgleich entschieden.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 F 878/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2013 - 26 UF 447/13 -
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(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.