Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2019 - XII ZB 429/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die im Jahre 1990 geborene Betroffene befindet sich aufgrund eines Strafurteils im Maßregelvollzug. Am 5. August 2018 wurde sie in einer vom Beteiligten betriebenen Forensischen Klinik von 16.12 Uhr bis 22.00 Uhr 5-Punktfixiert. Im Anschluss an diese Maßnahme erklärte die Betroffene, sie halte die Maßnahme, die ihr gefallen habe, für notwendig.
- 2
- Am 5. August 2018 um 17:28 Uhr hat der Beteiligte per Fax beim Amtsgericht ein „ärztliches Zeugnis zur Durchführung einer Fixierung im Rahmen des Maßregelvollzuges“ eingereicht. Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat mit Beschluss vom 6. August 2018 die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig. Diese wiederum wies einen daraufhin am 9. August 2018 gestellten Antrag des Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung zurück, weil das Amtsgericht zuständig und der Antrag daher unzulässig sei.
- 3
- Der Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben, den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hiergegen hat der Beteiligte die zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er nach wie vor eine Entscheidung des Landgerichts in der Sache begehrt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen ist.
- 5
- 1. Das Landgericht hat die Beschwerde für zulässig gehalten. Sie sei insoweit erfolgreich, als von Amts wegen die Verweisung an das Verwaltungsgericht vorzunehmen sei. § 17 a Abs. 5 GVG stehe dem nicht entgegen, weil das Amtsgericht sich für nicht zuständig erklärt habe und die Vorschrift deshalb nicht einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliege. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Sinne von § 13 GVG für den vom Beteiligten im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach dem nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetz gestellten Antrag bestehe nicht.
- 6
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, die Beschwerde sei zulässig.
- 7
- a) Das Amtsgericht hat das mit der Einreichung des ärztlichen Zeugnisses verbundene Begehren des Beteiligten als im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellten Antrag auf Genehmigung einer Fixierung behandelt. Das war schon angesichts dessen, dass sich auch der Beteiligte auf §§ 312 ff. FamFG berufen hat, durchaus sachgerecht. Folgerichtig hat das Amtsgericht als Betreuungsgericht entschieden und seinem Beschluss erkennbar die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zugrunde gelegt. Demgemäß bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 14), die im Übrigen auch das richtige Rechtsmittel wäre, wenn es sich um eine Freiheitsentziehungssache im Sinne des § 415 FamFG handeln würde.
- 8
- b) Schon im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung hatte sich die Hauptsache jedoch erledigt, da die Fixierung beendet war. Damit war die Beschwerde des Beteiligten unzulässig, weil ihm kein Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht und er das Verfahren daher nicht fortsetzen konnte.
- 9
- aa) Dahinstehen kann, ob das Landgericht mit Blick auf § 17 a Abs. 6 GVG zutreffend davon ausgegangen ist, dass es nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG an der Prüfung des beschrittenen Rechtswegs gehindert war (vgl. etwa BGHZ 119, 246 = NJW 1993, 470, 471 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 f.). Denn auch dies unterstellt bedurfte es eines zulässigen Rechtsmittels, damit dem Landgericht die entsprechende Entscheidungskompetenz zufallen konnte. Die Frage, ob der eingeschlagene Rechtsweg der richtige ist, betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW-RR 2005, 721, 722 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799).
- 10
- bb) An einer zulässigen Beschwerde fehlt es hier jedoch. Nach einer - vorliegend gegebenen - Erledigung in der Hauptsache kann eine Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft und damit zulässig nur unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG geführt werden. Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 2 ff. mwN; vom 24. Oktober 2014 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.), an der esdem Beteiligten jedoch mangelt.
- 11
- Dass die Behörde für die künftige Rechtspraxis die rein abstrakte Klärung einer Rechtsfrage anstrebt, kann die Anwendung des § 62 FamFG nicht rechtfertigen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 62 FamFG - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbeistand oder Verfahrenspfleger ) abgesehen - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht aber für das Rechtsmittel einer beteiligten Behörde. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die Behörde nicht. Denn sie ist nicht Trägerin von Grundrechten und hat auch nicht ein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. für die Betreuungsbehörde ; BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.; vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 Rn. 9 ff.
- 12
- Nicht anders verhält es sich für den eine Fixierungsgenehmigung beantragenden Träger einer Klinik im Unterbringungsverfahren. Auch dieser hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unter keinem rechtlichen Aspekt ein schützenswertes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit einer an einem Patienten vorgenommenen, inzwischen aber erledigten Maßnahme nach § 62 FamFG gerichtlich überprüfen zu lassen.
- 13
- c) Mangels zulässiger Beschwerde durfte das Landgericht nicht über die Begründetheit des Rechtsmittels befinden. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde ist zu verwerfen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
- 14
- Inwieweit für eine Fixierung im Rahmen des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugs gesetzliche Regelungen bestehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1442 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), ist mithin hier ebenso wenig zu entscheiden wie die sich bei Bejahung eines Richtervorbehalts für die Fixierungsgenehmigung auch für diese Fallgestaltung stellende streitige Frage, welches Gericht dann zur Entscheidung berufen wäre (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken Beschluss vom 2. November 2018 - Vollz (WS) 16/18 - juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz - juris Rn. 5 ff.; LG Lübeck BeckRS 2018, 17918) und nach welchen Bestimmungen sich das Genehmigungsverfahren richten würde.
- 15
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
AG Kleve, Entscheidung vom 06.08.2018 - 18 XVII 415/18 -
LG Kleve, Entscheidung vom 07.09.2018 - 4 T 181/18 -
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Annotations
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.