Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - XII ZB 370/14

published on 18/03/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - XII ZB 370/14
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Amtsgericht Dresden, 406 XVII 1831/12, 03/02/2014
Landgericht Dresden, 2 T 216/14, 26/06/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 370/14
vom
18. März 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung
oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon
abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1
FamFG nicht zwingend erforderlich.

b) Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob
hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht
oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
BGH, Beschluss vom 18. März 2015 - XII ZB 370/14 - LG Dresden
AG Dresden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. Juni 2014 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Ablehnung der von ihr angeregten Bestellung eines Betreuers für ihre Mutter.
2
Im Oktober 2012 hat die Beteiligte zu 1 gegenüber dem Amtsgericht angeregt , für ihre Mutter eine Betreuung, insbesondere mit dem Aufgabenkreis der Vermögensbetreuung, einzurichten. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 auf deren Antrag hin formell am Verfahren beteiligt. Diesen Beschluss hat das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen aufgehoben.
3
Während des Verfahrens hat die Betroffene zunächst eine privatschriftliche und danach eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vom 7. November 2013 für einen Dritten vorgelegt.
4
Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2 (Betreuungsbehörde) und Anhörung der Betroffenen die Bestellung eines Betreuers abgelehnt, weil der freie Wille der Betroffenen gegen die Einrichtung einer Betreuung spreche. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie insbesondere gerügt hat, dass das Amtsgericht kein Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen eingeholt habe, hat das Landgericht zurückgewiesen.
5
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

B.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

7
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 als Tochter der Betroffenen ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar ist ihre förmliche Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren auf die Beschwerde der Betroffenen aufgehoben worden. Die Rechtskraft einer die Hinzuziehung ablehnenden Entscheidung erstreckt sich jedoch allein darauf, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen ist. Ist dieser - wie im vorliegenden Fall die Beteiligte zu 1 - bereits zuvor tatsächlich am Verfahren beteiligt worden, entfällt durch die Ablehnungsentscheidung eine durch die bereits erfolgte Hinzuziehung begründete Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 595/13 - FamRZ 2014, 1099 Rn. 19).

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
9
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Die Beschwerde sei unbegründet, weil aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und Ermittlungen die Betroffene über einen freien Willen verfüge, der der Anordnung einer Betreuung entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann zwingend erforderlich, wenn das Vorliegen eines freien Willens verneint werden solle. Dagegen sei ein Sachverständigengutachten nicht notwendig, wenn die sonstigen Ermittlungen genügende Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Betroffene über einen freien Willen verfüge.
11
Da im vorliegenden Fall die bisherigen Ermittlungen ergeben hätten, dass die Betroffene über einen freien Willen verfüge, müsse die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben. Bisher lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vorsorgebevollmächtigte das Vertrauen der Betroffe- nen in einem Maße ausnutze, das auf eine Willenlosigkeit der Betroffenen schließen lasse.
12
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe weitere Sachverhaltsermittlungen anstellen und insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB einholen müssen, kann sie damit keinen Erfolg haben.
13
a) § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet nach seinem Wortlaut das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 nicht zwingend erforderlich (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 2; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 280 Rn. 1; BeckOK FamFG/ Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 3). Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (vgl. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 3; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Januar 2015] § 280 Rn. 6), zumal bereits die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung haben kann, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 31).
14
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung können sich etwa aus der gemäß § 279 Abs. 2 FamFG obligatorischen Anhörung der Betreuungsbehörde ergeben, die - wie sich aus § 280 Abs. 2 Satz 2 FamFG ergibt - möglichst vor der Gutachtenserstellung erfolgen soll. Hinweise auf die Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts können sich zudem daraus ergeben, dass das Gericht den Betroffenen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Einholung des Gutachtens über die beabsichtigte Einholung informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BVerfG FamRZ 2011, 272 Rn. 29 f.; Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 3; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 280 Rn. 3).
15
In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 16 mwN).
16
b) Danach ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von weiteren Ermittlungen abgesehen und aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Betroffene über einen freien Willen i.S.d. § 1896 Abs. 1 a BGB verfügt.
17
Das Beschwerdegericht hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf den Eindruck von der Betroffenen bei den zeitnah erfolgten Anhörungen durch das Amtsgericht und durch den beauftragten Einzelrichter in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gestützt, bei denen die Betroffene jeweils orientiert und bewusstseinsklar war und sich differenziert mit den Vor- und Nachteilen einer Betreuung auseinandersetzen konnte. Darüber hinaus hat es bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass der Notar, der am 7. November 2013 die Vorsorgevollmacht beurkundet hat, von der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen überzeugt war und ein Mitarbeiter der Betreuungsbehörde, der die Betroffene schon längere Zeit kennt, diese Einschätzung geteilt hat.
18
Diese Feststellungen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, tragen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Betroffene über einen freien Willen i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB verfügt und daher gegen ihren Willen eine Betreuerbestellung nicht möglich ist.
19
c) Hinzu kommt, dass aufgrund der von der Betroffenen erteilten notariellen Vorsorgevollmacht eine Betreuerbestellung derzeit auch nicht erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zwar steht eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht bestehen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11) oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet, etwa weil erhebliche Bedenken an der Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten bestehen (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964 Rn. 15 mwN).
20
Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der notariellen Vollmachtserteilung hat das Beschwerdegericht jedoch ebenso wenig festgestellt, wie konkrete Umstände, die auf die Unredlichkeit des derzeitigen Bevollmächtigten schließen lassen. Solche Umstände werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 03.02.2014 - 406 XVII 1831/12 -
LG Dresden, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 T 216/14 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 29/01/2014 00:00

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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.
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Annotations

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
2.
Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3.
Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
4.
diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.