Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 369/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB369.17.0
published on 20/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2018 - XII ZB 369/17
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Amtsgericht Augsburg, III 28/16, 12/09/2016
Oberlandesgericht München, 31 Wx 402/16, 29/06/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 369/17
vom
20. Juni 2018
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 1599 Abs. 2; EGBGB Art. 19 Abs. 1, 20 Satz 2

a) Die von Art. 20 Satz 2 EGBGB für das Kind eröffnete Anfechtung der Vaterschaft
nach dem Recht des Staates, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, umfasst auch den sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsel
nach § 1599 Abs. 2 BGB (Fortführung von Senatsurteil vom
23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616).

b) Der Statuswechsel kann auch dann gemäß § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen,
wenn das Kind erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurde und
nach der auf die (Erst-)Feststellung der Vaterschaft anwendbaren Rechtsordnung
noch als Kind des geschiedenen Ehemanns der Mutter gilt.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 369/17 - OLG München
AG Augsburg
ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB369.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 5 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 5.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligten streiten über den Geburtseintrag für die am 11. April 2016 geborenen Kinder. Ihre Mutter, welche die rumänische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, war mit dem Beteiligten zu 3, einem rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Februar 2016, rechtskräftig seit dem 16. Februar 2016, geschieden. Der Lebensgefährte der Mutter (Beteiligter zu 2), der ebenfalls rumänischer Staatsangehöriger ist, erkannte die Vaterschaft vor dem Standesamt am 21. April 2016 mit Zustimmung der Mutter an. Der geschiedene Ehemann stimmte der Vaterschaftsanerkennung mit Erklärung vom 10. Mai 2016 vor dem Standesamt zu. Sämtliche Erklärungen wurden vom Standesamt beurkundet.
2
Das Standesamt hat die Sache wegen bestehender Zweifel über den einzutragenden Vater dem Amtsgericht vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Anerkennenden als Vater einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 5).

B.

I.

3
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
4
Dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen Antrag gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 FamFG enthält, ist unschädlich. Denn es bedarf bei der Anrufung der Rechtsbeschwerdeinstanz durch die Aufsichtsbehörde keiner formellen oder materiellen Beschwer. Der Aufsichtsbehörde ist durch die Einräumung eines von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderechts (§ 53 Abs. 2 PStG) eine verfahrensrechtliche Handhabe gegeben, um in wichtigen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdeinstanz. Die Aufsichtsbehörde braucht mithin kein bestimmtes Ziel ihres Rechtsmittels anzugeben. Es genügt, dass sie eine Gesetz und Recht entsprechende Entscheidung erwirken will (Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 5 mwN).

II.

5
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2017, 1691 veröffentlicht ist, ist zwischen dem nach Art. 19 EGBGB für die Vaterschaft alternativ in Betracht kommenden deutschen Recht als Aufenthaltsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dem rumänischen Recht als Heimatrecht des geschiedenen Ehemanns (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) nach dem sogenannten Günstigkeitsprinzip zu entscheiden.
6
Demgegenüber scheitere der Lösungsansatz durch Anwendung des Art. 20 EGBGB. Da die Kinder erst nach Scheidung der Ehe ihrer Mutter geboren worden seien, ergebe sich die Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns nur aus dem rumänischen Recht, nicht aber zugleich auch aus dem deutschen Recht. Deshalb richte sich nicht nur die Anfechtung, sondern auch die Möglichkeit einer statusdurchbrechenden Anerkennung ausschließlich nach rumänischem Recht. Eine solche sei aber im rumänischen Recht nicht vorgesehen.
7
Ob im Rahmen von Art. 19 EGBGB unter Zugrundelegung des Günstigkeitsprinzips für die Bestimmung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt oder auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Geburtenregister abzustellen sei, lasse sich nicht generell festlegen. Vielmehr sei für jeden Einzelfall konkret unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, was dem Kindeswohl am meisten diene und daher für das Kind am günstigsten sei. Die Abstammungswahrscheinlichkeit sei jedenfalls immer dann vorrangig zu berücksichtigen und damit auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Geburtenregister abzustellen, wenn die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem (dem ausländischen gleichrangigen) Recht wirksam erfolgt sei, alle Beteiligten einschließlich des geschiedenen Ehemanns der Eintragung des biologischen Vaters zugestimmt hätten und eine Eintragung ins Geburtenregister bis dahin nicht erfolgt sei. Bei dieser Sachlage sei es weder aus erb- oder unterhaltsrechtlichen Gründen noch unter dem Gesichtspunkt konkurrierender Vaterschaften geboten, zuerst den nach rumänischem Recht vermuteten Vater und dann nach Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens den biologischen Vater einzutragen. Kern des Günstigkeitsprinzips sei, dass das Recht zur Anwendung kommen solle, das für das Wohl des Kindes am günstigsten sei. Die Beurteilung des Kindeswohls könne sich dabei nicht allein in der Beibringung unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche zum Zeitpunkt der Geburt erschöpfen. Vielmehr sei gleichermaßen das Interesse des Kindes an der Berücksichtigung des biologisch wahrscheinlicheren Vaters zu beachten. Das kollisionsrechtliche Günstigkeitsprinzip sei am Kindeswohl ausgerichtet. Das Kindeswohl sei daher kollisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab und es sei nicht gerechtfertigt, sich allein auf die Kriterien der Rechtssicherheit und Statusklarheit zu beschränken.
8
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die nach § 49 Abs. 2 PStG ergangene Anweisung des Standesamts durch das Amtsgericht ist rechtmäßig.
9
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist allerdings das deutsche Recht auf die erstmalige Vaterschaftszuordnung nach Art. 19 EGBGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
10
aa) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist die rechtliche Vater-Kind-Zuordnung bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes festzustellen. Die Abstammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist die rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes. Sinn und Zweck der mehrfachen Anknüpfung bestehen darin, dem Kind nach Möglichkeit zu einem rechtlichen Vater zu verhelfen. Da die statusrechtliche Eltern-KindZuordnung kraft Gesetzes erfolgt, ist die rechtliche Vaterschaft bereits mit der Geburt festzustellen als dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Rechtsfähigkeit erlangt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 13 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - FamRZ 2017, 1687 Rn. 19 mwN).
11
Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-KindZuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist. Denn die erstmalige rechtliche Festlegung der Vaterschaft darf nach Sinn und Zweck der alternativen Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB nicht bis zur späteren Eintragung der Geburt im Geburtenregister in der Schwebe bleiben. Anderenfalls bestünde für das Kind zunächst eine rechtliche Vaterlosigkeit, die durch Art. 19 Abs. 1 EGBGB gerade vermieden werden soll. Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 14 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - FamRZ 2017, 1687 Rn. 20 f. mwN).
12
Aufgrund der bereits seit Geburt bestehenden rechtlichen Vaterschaft ist die Anerkennung durch einen anderen Mann nach § 1594 Abs. 2 BGB grundsätzlich versperrt. Eine Anerkennung der Vaterschaft wird mithin erst nach Beseitigung der kraft Gesetzes zugewiesenen rechtlichen Vaterschaft möglich.
13
bb) In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führte bei Geburt der Kinder als dem maßgeblichen Zeitpunkt nur das rumänische Recht zu einer rechtlichen Vaterschaft. Daher ist dieses das gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB auf die Vaterschaft anwendbare Statut. Dementsprechend war der Beteiligte zu 3 zum Zeitpunkt der Geburt nach den vom Oberlandesgericht zum rumänischen Recht beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen als rechtlicher Vater der Kinder anzusehen.
14
b) Die bei Geburt begründete rechtliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns ist indessen nachträglich im Wege des scheidungsakzessorischen Statuswechsels gemäß § 1599 Abs. 2 BGB beseitigt und durch eine solche des Anerkennenden (Beteiligter zu 2) ersetzt worden.
15
Nach Art. 20 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Das Kind kann die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
16
aa) Die anwendbare Rechtsordnung ist nicht nur dann nach Art. 20 EGBGB zu bestimmen, wenn die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft durch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren erfolgt, sondern entsprechend dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift auch, wenn die Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft nach der betreffenden Rechtsordnung, wie etwa nach § 1599 Abs. 2 BGB, im Wege rechtsgeschäftlicher Erklärungen durchgeführt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 15 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - FamRZ 2017, 1687 Rn. 24, 28 ff. mwN und Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616 Rn. 19).
17
Damit übereinstimmend hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Vaterschaftsbeseitigung unter Anwendung des Art. 20 Satz 1 EGBGB zu Recht als nicht gegeben erachtet. Da sich die Vaterschaft allein aus dem rumänischen Recht ergibt, könnte sich deren Beseitigung ebenfalls nur aus dem rumänischen Recht ergeben. Dieses sieht nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts eine statusdurchbrechende Anerkennung nicht vor.
18
bb) Nicht ausgeschlossen ist indessen eine entsprechende Anwendung des Art. 20 Satz 2 EGBGB, welche vom Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft worden ist. Danach kann das Kind die Abstammung in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
19
(1) Ob der sogenannte scheidungsakzessorische Statuswechsel (qualifizierte Vaterschaftsanerkennung) gemäß § 1599 Abs. 2 BGB eine Anfechtung im Sinne von Art. 20 Satz 2 EGBGB darstellen kann, ist umstritten (dafür Frank StAZ 2009, 65, 68; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-329 ff.; dagegen KG Berlin FamRZ 2016, 922, 924; MünchKommBGB/ Helms 7. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 8; Wedemann StAZ 2012, 225, 227; Freitag StAZ 2013, 333, 338 f.; Rauscher FPR 2002, 352, 358 f.). Der Senat hat die Frage bislang offengelassen (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - FamRZ 2017, 1687 Rn. 31). Nach richtiger Ansicht ist Art. 20 Satz 2 EGBGB auch auf den Fall des § 1599 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden.
20
(a) Einer Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass sich Art. 20 Satz 2 EGBGB wie auch Art. 20 Satz 1 EGBGB begrifflich auf die Anfechtung der Abstammung bezieht. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem die Rechtsnatur des scheidungsakzessorischen Statuswechsels, der auf rechtsgeschäftlichen Erklärungen beruht, nicht entgegen, weil insoweit entscheidend auf die mit der Anfechtung übereinstimmende, die Vaterschaft besei- tigende Rechtswirkung abzustellen ist (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616 Rn. 17 ff.). Dementsprechend ist auch nicht ausschlaggebend, dass die Erklärungen des rechtlichen Vaters wie der Mutter in Form der Zustimmung abgegeben werden. Denn die Beseitigung der Vaterschaft beruht in der Sache auf dem Konsens aller Beteiligten. Deren Erklärungen wird vom Gesetz sodann auch ohne eine gerichtliche Überprüfung der genetischen Abstammung des Kindes eine die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns beseitigende Wirkung verliehen.
21
(b) Eine fehlende (formelle) Beteiligung des Kindes schließt die Anwendung von Art. 20 Satz 2 EGBGB auf den scheidungsakzessorischen Statuswechsel gemäß § 1599 Abs. 2 BGB nicht aus. Das dagegen vorgebrachte Argument , das Kind sei an der Erklärung nicht beteiligt, trifft in dieser Allgemeinheit bereits nicht zu. Denn nach §§ 1599 Abs. 2 Satz 2, 1595 Abs. 2 BGB bedarf die Anerkennung durchaus der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Daraus folgt zwar im Umkehrschluss, dass die Zustimmung des Kindes nicht erforderlich ist, wenn die Mutter das Sorgerecht innehat. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in §§ 1599 Abs. 2, 1595 Abs. 2 BGB keine unterschiedlichen materiellen Schutzanforderungen hinsichtlich der Rechtsposition des Kindes treffen und diese insbesondere nicht davon abhängig machen wollte, ob die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge ist oder nicht. Dass der Gesetzgeber vielmehr nur eine Vereinfachung bezweckte, zeigt sich daran, dass er die anderenfalls bestehende Notwendigkeit von zwei Erklärungen der Mutter (im eigenen Namen und im Namen des Kindes) als sinnlosen Formalismus betrachtete (BT-Drucks. 13/4899 S. 84). Demzufolge ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers eine gleichwertige Interessenwahrung des Kindes in beiden Fällen bezweckt und auch gewährleistet, weil das Kind an der mehrseitigen Erklärung entweder selbst beteiligt ist oder seine Inte- ressen durch seine Mutter kraft des ihr zustehenden Sorgerechts repräsentiert werden.
22
Der in dieser Form erfolgten Anerkennung der Interessenvertretung durch die Mutter steht weder die an der Regelung in § 1599 Abs. 2 BGB geübte rechtspolitische Kritik noch die Möglichkeit entgegen, dass die Mutter die Kindesbelange nicht angemessen mit ihren eigenen Interessen abwägen könnte (so aber Freitag StAZ 2013, 333, 339 mwN). Vielmehr ist - wie auch in anderen Bereichen (vgl. § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB) - die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren, der die Interessenvertretung des Kindes hinsichtlich des Statuswechsels der sorgeberechtigten Mutter anvertraut hat. Die denkbare Gefahr eines Missbrauchs des Sorgerechts durch die Mutter wird im vorliegenden Zusammenhang weitgehend schon dadurch ausgeschlossen , dass neben der Anerkennung auch die Zustimmung des rechtlichen Vaters vorliegen muss. Selbst ein verbleibendes Risiko, dass im Einzelfall eine von der genetischen Abstammung abweichende Vaterschaft etabliert werden könnte, wird schließlich dadurch begrenzt, dass der auf rechtsgeschäftlichen Erklärungen beruhende scheidungsakzessorische Statuswechsel keine der Rechtskraft einer gerichtlichen Statusentscheidung (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG) vergleichbaren Wirkungen zeitigt. Dass durch die vaterschaftsbeseitigende Wirkung in die vom Auslandsrecht begründete Vater-Kind-Zuordnung eingegriffen wird (vgl. MünchKommBGB/Helms 7. Aufl. Art. 20 EGBGB Rn. 8), liegt schließlich in der vom deutschen Recht für das Kind bewusst erweiterten Möglichkeit der Vaterschaftsbeseitigung begründet (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 78/11 - FamRZ 2012, 616 Rn. 20).
23
(2) Nach diesen Grundsätzen ist der Beteiligte zu 2 durch die von ihm erklärten Anerkennungen rechtlicher Vater der Kinder geworden, nachdem die mit der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Mutter gemäß § 1599 Abs. 2 BGB beseitigt worden ist.
24
(a) Aufgrund der vom Oberlandesgericht beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so dass auf die Beseitigung der Vaterschaft nach Art. 20 Satz 2 BGB deutsches Recht Anwendung findet.
25
(b) Neben der nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB fristgerecht erfolgten Anerkennung liegen die Zustimmungen der sorgeberechtigten Mutter und des geschiedenen Ehemanns in der nach § 1597 Abs. 1 BGB erforderlichen Form vor. Die elterliche Sorge ergibt sich aus dem nach Art. 16 Abs. 1 KSÜ anwendbaren deutschen Recht (vgl. Schulz FamRZ 2018, 797, 802 ff.). Sie steht mithin gemäß §§ 1626, 1626 a Abs. 3 BGB allein der Mutter zu.
26
(c) Dass die Kinder erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurden , steht der Wirksamkeit des scheidungsakzessorischen Statuswechsels nicht entgegen. Zwar ist der Statuswechsel nach deutschem Recht aufgrund § 1592 Nr. 1 BGB nur für zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder erforderlich und ist demnach die Begründung zum Entwurf des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BT-Drucks. 13/4899 S. 86) davon ausgegangen, dass das Kind bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren sein muss (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 88). Abgesehen davon, dass § 1599 Abs. 2 BGB seinem Wortlaut nach eine zeitliche Begrenzung durch die Rechtskraft der Scheidung nicht vorsieht , ist die Regelung aber ersichtlich auf Inlandssachverhalte zugeschnitten. Einer Regelung für nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kinder bedarf es bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht, weil nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Recht im Unterschied zur vorausgegangenen Rechtslage keine ge- setzliche Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns mehr begründet wird, so dass sowohl die Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann als auch dessen gerichtliche Feststellung als Vater offenstehen. Dass eine sich aus dem anwendbaren Auslandsrecht noch ergebende gesetzliche Vater-KindZuordnung auch bei Geburt nach Rechtskraft der Scheidung vom erleichterten Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB etwa ausgeschlossen werden sollte, liegt fern. Nach Sinn und Zweck der Regelung muss der erleichterte Statuswechsel vielmehr erst recht eröffnet sein, wenn sogar das nach Rechtskraft der Scheidung geborene Kind nach dem anwendbaren Auslandsrecht noch dem geschiedenen Ehemann als Vater zugeordnet wird. Denn in diesem Fall ist es mindestens genauso wahrscheinlich, eher besteht aber eine höhere Wahrscheinlichkeit als bei Geburt vor der Scheidung, dass der geschiedene Ehemann nicht der genetische Vater des Kindes ist.
Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 300 UR III 28/16 -
OLG München, Entscheidung vom 29.06.2017 - 31 Wx 402/16 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang
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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Vater eines Kindes ist der Mann,1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang
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published on 13/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 403/16 vom 13. September 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB § 1592 Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vat
published on 19/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 72/16 vom 19. Juli 2017 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 19, 20; BGB §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 2 a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die
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Annotations

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.