Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2005 - XII ZB 34/01

published on 07/12/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2005 - XII ZB 34/01
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Lawyers
Referenzen - Veröffentlichungen
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Solingen, 34 F 109/97, 28/01/2000
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 UF 21/00, 21/12/2000

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 34/01
vom
7. Dezember 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB wird durch den Eintritt
der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt, der den zur Scheidung
führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig der älteste noch
rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen
Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 34/01 - OLG Düsseldorf
AG Solingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragstellerin entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt , weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner für das Verfahren der weiteren Beschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. zur Vertretung beigeordnet. Beschwerdewert: 1.976 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie haben am 12. Juni 1968 die Ehe geschlossen. Ein Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau) vom 21. Juni 1979 wurde dem Antragsgegner (im Folgenden Ehemann) vom Amtsgericht L. am 4. August 1979 zugestellt. Später wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet; der Scheidungsantrag wurde nie zurückgenommen. Am 28. Juli 1997 reichte die Antragstellerin einen weiteren Scheidungsantrag beim Amtsgericht S. ein, der dem Antragsgegner am 12. August 1997 zugestellt wurde.
3
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig ) und das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit weiterem Beschluss hat es den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (früher: Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (früher: Landesversicherungsanstalt Westfalen, weitere Beteiligte zu 2) monatliche Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in Höhe von 54,43 DM und im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von weiteren 85,40 DM - jeweils bezogen auf den 31. Juli 1997 - übertragen hat. Soweit es die befristete Rente des Ehemannes auf Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Prämienfreistellung wegen des Höchstbetrages in § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nicht voll ausgleichen konnte, hat es der Antragstellerin den schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich vorbehalten. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden beider Parteien gegen diesen Beschluss zurückgewiesen.
4
Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren auf Neubewertung der Berufsunfähigkeitsrente und auf Ausgleich dieser Rente durch Beitragszahlung weiter verfolgt.

II.

5
Die zulässige Beschwerde der Ehefrau ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
6
1. Die weitere Beschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil das Oberlandesgericht von einer unzutreffenden Ehezeit ausgegangen ist.
7
Wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ausführt, wird das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt , der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Das ist regelmäßig aber der älteste noch rechtshängige Antrag, auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand dieses Scheidungsverfahrens gekommen war (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 m.w.N.). So war auch hier das durch den ersten Antrag der Ehefrau vom 21. Juni 1979 ausgelöste Ehescheidungsverfahren ungeachtet des jahrelangen Stillstandes im Zeitpunkt der Zustellung des weiteren Antrags im Jahre 1997 immer noch rechtshängig. Die Berufung auf den seit 1979 rechtshängigen Scheidungsantrag verstößt hier auch nicht etwa gegen Treu und Glauben (vgl.
insoweit Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 30 m.w.N.), weil die Parteien seit dieser Zeit dauerhaft getrennt gelebt haben.
8
Der weitere Antrag vom 28. Juli 1997 hat demgegenüber kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern ist im Rahmen des früher rechtshängig gewordenen Scheidungsverfahrens gestellt worden. Zwar steht ein schon rechtshängiges Ehescheidungsverfahren einem späteren eigenständigen Scheidungsantrag nicht zwingend entgegen. Ein solcher Antrag müsste allerdings wegen der Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes schon durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden (§ 261 Abs. 1 und 3 ZPO). Unter diesen Umständen ist ein späterer Scheidungsantrag, da die Antragstellerin im Zweifel keinen unzulässigen Antrag stellen will, im Allgemeinen als weiterer Antrag in dem schon anhängigen Scheidungsverfahren aufzufassen. Wird der spätere Antrag vom Antragsgegner gestellt, ist dieser im Regelfall als Gegenantrag in dem schon rechtshängigen Verfahren aufzufassen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39 f.). Auch ein solcher Antrag des Gegners ist deswegen regelmäßig mit einem schon rechtshängigen Ehescheidungsverfahren zu verbinden und nur, wenn der Antragsteller sich dem verschließt, durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Wegen der Wirkung der Rechtshängigkeit gilt dies auch dann, wenn der spätere Antrag bei einem anderen Gericht gestellt wird.
9
Das nach § 1587 Abs. 2 BGB maßgebliche Ende der Ehezeit wäre allerdings dann auf der Grundlage des späteren Scheidungsantrags zu bestimmen, wenn die Rechtshängigkeit des früheren Scheidungsverfahrens, etwa durch Rücknahme des Scheidungsantrags, beendet worden wäre (§ 269 Abs. 1 ZPO), bevor der gegnerische Antrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Scheidung wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren Schei- dungsantrag ausgelöst wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 aaO, 1364 f. und vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 650/80 - FamRZ 1982, 153, 154).
10
Weil das mit Antrag vom 21. Juni 1979 eingeleitete Scheidungsverfahren hier nur ruhte und nicht wirksam zurückgenommen worden ist, ist die Ehe der Parteien auf diesen zuerst rechtshängig gewordenen Scheidungsantrag geschieden worden. Einer Rücknahme dieses Antrags steht jetzt die Rechtskraft der Ehescheidung entgegen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hätte seiner Entscheidung deswegen eine Ehezeit vom 1. Juni 1968 bis zum 31. Juli 1979 zugrunde legen müssen.
11
2. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht zutreffend festgestellt worden sind.
12
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
13
a) Das Beschwerdegericht wird auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit erneut zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen einer Einbeziehung der befristeten Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO Rdn. 27; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 160).
14
b) Der Senat hat die Barwert-Verordnung in der seinerzeit geltenden Fassung - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - mit Beschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 = BGHZ 148, 351 für verfassungswidrig erachtet, weil sie mit dem Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht vereinbar war. Nachdem die Barwert-Verordnung allerdings - durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat eine gegebenenfalls erforderliche Umrechnung der Rente des Ehemannes aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anhand der geänderten Barwert -Verordnung zu erfolgen. Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (aaO) gegen die bisherige Fassung der Barwert -Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert -Verordnung Rechnung getragen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 = BGHZ 156, 64, 66).
15
c) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der Deutschen Rentenversicherung , da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I S. 403) nicht berücksichtigen.
16
d) Bei seiner Entscheidung wird das Beschwerdegericht allerdings zu beachten haben, dass nur die Ehefrau weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts eingelegt hat und sie deswegen - unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlung ehezeitlich erworbener Anwartschaften - gegenüber der angefochtenen Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 m.w.N.; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO § 621 i ZPO Rdn. 21; Wick aaO Rdn. 284).
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Solingen, Entscheidung vom 28.01.2000 - 34 F 109/97 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2000 - 9 UF 21/00 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Lawyers

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

04/03/2007 23:21

BGH, XII ZB 34/01 - Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsEhescheidung
04/03/2007 23:21

BGH, XII ZB 34/01 - Rechtsberatung zu Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsEhescheidung
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{Doctitle}}.

moreResultsText


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 212/01 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1587 Abs. 2; ZPO §§ 78 Abs. 2, 269 Abs. 1, 608, 626 a) Ein Scheidungsantrag kann nach § 269 Abs. 1 Z
published on 20/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 289/03 vom 20. Juli 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, 1587 b; VAHRG § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3 b a) Vor Ehezeitende bereits gezahlte pri
published on 05/09/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/99 vom 5. September 2001 in Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1587a Abs. 3, 4; BarwertVO § 1 Abs. 1, 3 Zur Bewertung nicht-volldynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich. BGH, Beschluß v
published on 23/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/01 vom 23. Juli 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.