Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13

published on 19/08/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - XII ZB 314/13
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Landgericht Verden (Aller), 1 T 1/13, 08/05/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB314/13
vom
19. August 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide
möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt
werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.

b) Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den
Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber
der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens
die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.
BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 314/13 - LG Verden
AG Diepholz
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 1.263 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die erstmals für die Zeit ab dem 15. Februar 2010 als Mitarbeiterin eines Betreuungsvereins zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt wurde, verlangt für die Zeit vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Vergütung ihrer Tätigkeit.
2
Mit ihrem am 8. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Vergütungsantrag vom 5. März 2012 hat die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung auf 2.032,80 € sowie die Zahlung aus Mitteln des Betroffenen beantragt. Ihren Vergütungsanspruch hat sie dabei nach den für den bemittelten Betreuten geltenden Stundenansätzen des § 5 Abs. 1 VBVG berechnet. Das Amtsgericht hat die Vergütung am 29. Oktober 2012 antragsgemäß festgesetzt und die Erstattung aus dem Vermögen des Betroffenen angeordnet.
3
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Betroffene vorgetragen , dass er mittlerweile nicht mehr vermögend sei. Dem Beschwerdeschriftsatz hat die Betreuerin einen neuen Vergütungsantrag beigelegt, der am 22. November 2012 bei Gericht eingegangen ist und mit dem sie - auf der Grundlage der nach § 5 Abs. 2 VBVG für einen mittellosen Betroffenen geltenden Stundenansätze - die Festsetzung ihrer Vergütung auf 1.584 € und deren Zahlung aus Mitteln der Landeskasse begehrt. Das Landgericht hat den Bezirksrevisor am Verfahren beteiligt und anschließend den amtsgerichtlichen Beschluss dahin abgeändert, dass die Vergütung der Betreuerin für den streitigen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 2.032,80 € gegen die Landeskasse festgesetzt wird.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 2 (im Folgenden : Landeskasse) erreichen, dass zugunsten der Betreuerin keine höhere Vergütung als 770 € gegen die Landeskasse festgesetzt wird.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Für die Feststellung des Vergütungsschuldners komme es hinsichtlich der Bestimmung der Mittellosigkeit nicht auf den Zeitraum an, für den abgerechnet werde, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellungsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz. Maßgeblich sei daher, dass der Betroffene zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine ausreichenden Einkünfte und kein ausreichendes Vermögen mehr verfüge. Der gemäß § 5 VBVG zu vergütende Zeitaufwand sei demgegenüber danach zu beurteilen, ob der Betreute im Abrechnungszeitraum mittellos oder vermögend gewesen sei. Im maßgeblichen Zeitraum vom 16. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sei der Betroffene noch vermögend gewesen, so dass die Vergütung der Betreuerin nach § 5 Abs. 1 VBVG zu bestimmen sei. Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten wahre zugleich die Ausschlussfrist des § 2 VBVG für den später gestellten Antrag auf Festsetzung gegen die Landeskasse.
7
Über diesen nunmehr gegen die Landeskasse gerichteten Anspruch könne das Beschwerdegericht selbst abschließend entscheiden. Es komme nicht in Betracht, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts lediglich aufzuheben und zur Entscheidung über den neuen Antrag der Betreuerin auf Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
8
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
9
a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach vorheriger Anhörung des Bezirksrevisors selbst über die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse entschieden hat.
10
aa) Dabei ist es im Ausgangspunkt allerdings richtig, dass in dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung (§§ 168 Abs. 1 Satz 1, 292 Abs. 1 FamFG) danach zu differenzieren ist, ob der Betreuer seinen Vergütungsanspruch auf Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten oder aus Mitteln der Staatskasse richtet. In dem hier vorliegenden Fall hat sich in dem zunächst gegen das Vermögen des Betreuten gerichteten Festsetzungsverfahren herausgestellt, dass die Staatskasse der richtige Anspruchsgegner ist, weil der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung über die Betreuervergütung in der letzten Tatsa- cheninstanz mittellos war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 18).
11
bb) Dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Sie meint aber offensichtlich, dass eine Trennung der beiden, nach der Person des Vergütungsschuldners differenzierenden Verfahrensarten auch in solchen Fällen strikt durchzuhalten sei. Träfe dies allerdings zu, bliebe für die von der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall für richtig gehaltene Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht kein Raum. Denn wenn der Betreute im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht nicht (mehr) der richtige Anspruchsgegner ist und ausschließlich der Vergütungsanspruch gegen den Betreuten Verfahrensgegenstand wäre, so wäre das auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen das Vermögen des Betreuten gerichtete Verfahren im Sinne einer Antragszurückweisung entscheidungsreif. In diesem Sinne müsste das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch selbst entscheiden , weil es keinen Grund für die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gäbe; insbesondere läge kein Zurückverweisungsgrund nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor, weil das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hat, und zwar über den einzigen Anspruch, der - vom Rechtsstandpunkt der Staatskasse aus - Verfahrensgegenstand ist.
12
cc) Müsste unter diesen Voraussetzungen die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Trennung der Vergütungsansprüche gegen den Betreuten einerseits und gegen die Staatskasse andererseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgehalten werden, bestünde in solchen Fällen, in denen gerade die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist, die Gefahr erheblicher Unbilligkeiten. Denn die Entscheidung über Vergütungsansprüche wirkt nach allgemeiner Ansicht nur zwischen den Beteiligten, d. h. im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und der Staatskasse und im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten nur im Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten. Nimmt der Betreuer zunächst die Staatskasse auf Vergütung in Anspruch , so wäre eine in diesem Verfahren rechtskräftig getroffene Feststellung, der Betreute sei nicht mittellos, für das nachfolgende Verfahren gegen den Betreuten nicht bindend. Die damit vor allem für den Betreuer verbundenen Schwierigkeiten können zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen dadurch vermieden werden, dass sich das Festsetzungsverfahren auf beide Ansprüche erstrecken kann, wenn um die Mittellosigkeit des Betreuten und damit um die Person des richtigen Vergütungsschuldners gestritten wird. Es entspricht deshalb einer verbreiteten und zutreffenden Auffassung, dass der Betreuer beide Ansprüche in einem Verfahren geltend machen kann (BayObLG FamRZ 2001, 377 f.; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 22; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928; vgl. auch OLG Hamm OLGR 2004, 189, 190; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 18; Fröschle/Fischer in Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. Anh. zu § 292 FamFG Rn. 3). Eine solche Auslegung wird naheliegen, wenn das Begehren des Betreuers dahingehend zu verstehen ist, überhaupt eine Vergütung zu erhalten. In diesem Fall kann das Gericht einen stillschweigenden Hilfsantrag annehmen oder bei Ablehnung der Vergütung gegen den einen Vergütungsschuldner sogar von Amts wegen (§§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG) einen Vergütungsanspruch gegen den anderen Vergütungsschuldner festsetzen (BayObLG FamRZ 2001, 377, 378; Zimmermann FamRZ 2004, 921, 928).
13
dd) Es ist deshalb aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht - nach der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bezirksrevisor - im Beschwerdeverfahren eine Vergütung aus Mitteln der Staatskasse festgesetzt hat.
14
b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daran gehindert, mit seiner Festsetzung (2.032,80 €) über den Betrag hinauszugehen, den die Betreuerin im Beschwerdeverfahren gegenüber der Staatskasse mit ihrem modifizierten Vergütungsantrag geltend gemacht hat (1.548 €).
15
aa) Das Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG findet nicht nur auf Antrag statt. Vielmehr kann das Gericht das Verfahren auch ohne Antrag von Amts wegen einleiten, wenn es dies für angemessen hält. Das Festsetzungsverfahren ist in jedem Fall ein Amtsverfahren, in dem das Gericht die zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung erforderlichen Tatsachen von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat (Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 10 mwN). Wird das Verfahren durch einen Antrag des Betreuers eingeleitet , ist dieser nicht verpflichtet, die von ihm begehrte Vergütung zu beziffern. Die zutreffende Vergütungshöhe ergibt sich - sofern die für die Bemessung maßgeblichen Tatsachen von dem Betreuer mitgeteilt und gegebenenfalls vom Gericht weiter aufgeklärt worden sind - bei der Pauschalvergütung nach §§ 4 und 5 VBVG unmittelbar aus dem Gesetz.
16
Ob dies den Schluss rechtfertigt, dass eine von dem Betreuer gleichwohl vorgenommene Bezifferung seines Vergütungsantrages generell nicht als ein die Entscheidungsbefugnis des Gerichts entsprechend §§ 308 Abs. 1 ZPO, 88 VwGO einschränkender Sachantrag verstanden werden könne (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 1182, 1183), bedarf im vorliegenden Fall keiner allgemeinen Erörterung. Denn der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten Vergütungsantrag statt wie vorher 2.032,80 € nur noch 1.548 € gegen die Staatskasse geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorstellung , dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mittellosigkeit nur eine Vergütung nach dem Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG in Betracht komme. Dem zutreffenden Hinweis des Beschwerdegerichts, dass für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands auf die Vermögensverhältnisse des Betreuten im Vergütungszeitraum abzustellen und deshalb weiterhin der Stundenansatz des § 5 Abs. 1 VBVG maßgeblich ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - FamRZ 2013, 620 Rn. 16), hat die Betreuerin in ihrer Stellungnahme nicht widersprochen. Es ist deshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen der Betreuerin davon auszugehen, dass sie sich die ihr günstige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zur richtigen Höhe der Vergütung jedenfalls stillschweigend zu Eigen machen und ihr Begehren entsprechend erweitern wollte.
17
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Rechtsmittelverfahren vor, welches auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566, 1569). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, eine Vergütung in Höhe von 2.032,80 € gegen die Staatskasse festzusetzen, hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts, wonach eine Vergütung von 2.032,80 € aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen sei, auch unter Berücksichtigung der Regressmöglichkeiten der Staatskasse nicht zum Nachteil des beschwerdeführenden Betroffenen abgeändert.
18
c) Der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung aus den Mitteln der Staatskasse ist auch nicht teilweise wegen Versäumnis der Frist nach § 2 Satz 1 VBVG erloschen.
19
aa) Gemäß § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Betreuungsgericht geltend gemacht wird. § 2 Satz 1 2. Halbs. VBVG bestimmt, dass die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht auch als Geltendmachung gegenüber dem Betreuten gilt. Daraus folgt unmittelbar, dass die gerichtliche Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber der Staatskasse die Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG auch in Bezug auf die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme des Betreuten wahrt.
20
Es entspricht indessen einhelliger und zutreffender Meinung, dass dies - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - ebenfalls im umgekehrten Fall gilt, zumal auch der Vergütungsanspruch gegen den vermögenden Betreuten beim Familiengericht geltend zu machen ist (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2). Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Vergütung gegen den Betreuten wahrt danach die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich später im Verfahren die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt (OLG Hamm FGPrax 2007, 171, 173; LG Saarbrücken BtPrax 2009, 42 f.; LG Mönchengladbach FamRZ 2007, 1357, 1358; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1; MünchKommBGB/ Wagenitz 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 2; jurisPK-BGB/Jaschinski [Stand: März2015] § 2 VBVG Rn. 11; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 2 VBVG Rn. 3; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: September 2009] § 2 VBVG Rn. 11; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27; Deinert/ Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1687). Es handelt sich in beiden Fällen um denselben Anspruch, nämlich den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für die von ihm erbrachten Betreuerleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse zu seiner Befriedigung berufen ist (BT-Drucks. 13/7158 S. 26 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F.). Ein Wechsel auf der Schuldnerseite ändert an der Art des Anspruchs nichts. Auch der Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 VBVG, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit die Einstandspflicht der Staatskasse auslöst, steht dem nicht entgegen (ebenso Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. September 2011] § 2 VBVG Rn. 27).
21
bb) Die Betreuerin hat mit dem Vergütungsantrag vom 5. März 2012 die höheren Stundensätze für vermögende Betreute (§ 5 Abs. 1 VBVG) geltend gemacht und ihren Vergütungsanspruch insoweit innerhalb der Frist des § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG dargelegt. Damit ist diese Frist auch gegenüber der Staatskasse als dem neuen Vergütungsschuldner gewahrt.
Dose Klinkhammer RiBGH Schilling hat Urlaub und ist deswegen an einer Unterschrift gehindert. Dose Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Diepholz, Entscheidung vom 29.10.2012 - 4 XVII S 133 -
LG Verden, Entscheidung vom 08.05.2013 - 1 T 1/13 -
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Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.