Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - XII ZB 312/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB312.18.0
published on 22/08/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2018 - XII ZB 312/18
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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, 730 F 235/14, 28/07/2015
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 UF 80/15, 12/06/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 312/18
vom
22. August 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 312/18 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
ECLI:DE:BGH:2018:220818BXIIZB312.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2018 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass sein als Nichtzulassungsbeschwerde erhobenes Rechtsmittel gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 2018 unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Der Antragsgegner kann hierzu bis einschließlich 17. September 2018 Stellung nehmen.

Gründe:

I.

1
Die beiden Beteiligten waren miteinander verheiratet und lebten seit Ende 2002 getrennt. Ab dem Jahr 2008 war das Scheidungsverfahren rechtshängig.
2
Der Antragsgegner war bis ins Jahr 2011 alleiniger Gesellschafter der T. GmbH (im Folgenden: GmbH), deren Geschäftsführerinnen in den Jahren 2003 bis 2008 seine (damalige) Ehefrau (im Folgenden: Antragstellerin) sowie seine neue Lebensgefährtin waren. Alleinige Geschäftsführerin der GmbH war ab dem Ausscheiden der Antragstellerin die Lebensgefährtin, auf die der Antragsgegner im Jahre 2011 seine Gesellschaftsanteile übertrug.
3
Die beiden Beteiligten gewährten der GmbH Mitte 2002 aufgrund von vier unbefristeten Darlehensverträgen Kredite in Höhe von insgesamt 90.467,30 €. Die Rückzahlung sollte "auf erstes Anfordern" erfolgen. Im März 2014 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, gemeinsam mit ihr die Kündigung der Darlehen gegenüber der GmbH zu erklären. Der Antragsgegner reagierte hierauf nicht.
4
Mit ihrer im April 2014 beim Landgericht erhobenen Klage hat die Antragstellerin die Verurteilung des Antragsgegners zur (Mit-)Erklärung der Darlehenskündigungen begehrt. Der Antragsgegner hat sich mit dem Einwand verteidigt , er habe der Antragstellerin bei einem Gespräch im Jahre 2003, in dem es um die weitere Zusammenarbeit anlässlich der familiären Situation gegangen sei, die Hälfte der Kreditsumme - nämlich 45.000 € - in bar ausgezahlt.
5
Nach entsprechendem Hinweis hat das Landgericht den Rechtsstreit auf übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen, weil es um einen Anspruch gegen den Antragsgegner als den Ehemann gehe und die begehrte Kündigung im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute stehe. Nach den Angaben der Antragstellerin liege der Grund für ihr Begehren "in der Trennung der Eheleute - verbunden mit der Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten an der Darlehensnehmerin auf seine neue Lebensgefährtin - und dem Scheidungsbegehren des Beklagten (…). Das Fernziel der Klage [sei] ersichtlich die wirtschaftliche Entflechtung der Parteien hinsichtlich der gemeinsamen Darlehensrückforderung."
6
Das Amtsgericht hat den Antrag, den Antragsgegner zur Abgabe der Kündigungserklärungen zu verpflichten, zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und mit einem ersten Hilfsantrag die Feststellung begehrt, dass der Antragsgegner - der nach der während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Scheidung seine Lebensgefährtin geheiratet hat - zur Kündigungserklärung verpflichtet gewesen sei. Einen zweiten Hilfsantrag hat sie auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet, an sie 45.233,65 € nebst Zinsen als Schadensersatz gemäß §§ 745 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu zahlen.
7
Das Oberlandesgericht hat diesem zweiten Hilfsantrag bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, weil der Antragsgegner seine aus § 744 Abs. 1 BGB folgende Pflicht zur gemeinsamen Darlehenskündigung verletzt habe und der Antragstellerin dadurch ein Schaden in hälftiger Darlehenshöhe entstanden sei. Denn ihr hätte nach Kündigung und Rückzahlung des Darlehens die Hälfte zugestanden. Die weitergehende Beschwerde und die weiteren Anträge der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
8
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel.

II.

9
Das vom Antragsgegner beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist nach vorläufiger Auffassung des Senats unstatthaft und daher unzulässig. Es dürfte eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegen mit der Folge, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich nicht gegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur bei - hier fehlender - Zulassung durch das Oberlandesgericht eröffnet wäre.
10
Das Rechtsmittelgericht hat das Verfahren allerdings so weiter zu betreiben , wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 14). Würde es sich daher bei der vorliegenden Sache entgegen der Annahme der Vorinstanzen nicht um eine Familiensache, sondern um eine allgemeine Zivilsache handeln , wäre die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft. Das ist jedoch nicht der Fall.
11
1. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren , die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen , sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt. Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. Für die Prüfung, ob der zur Entschei- dung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZR 87/17 - FamRZ 2018, 839 Rn. 8 ff. mwN).
12
2. Gemessen hieran hat das vorliegende Verfahren eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zum Gegenstand. Der von dieser Vorschrift geforderte Zusammenhang ist gegeben.
13
Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, eine in der Ehezeit begründete Mitgläubigerschaft (§ 432 BGB) mit dem Antragsgegner für die Rückforderung eines Darlehens aufzulösen, das die - nunmehr geschiedenen - Ehegatten dem damals im wirtschaftlichen Eigentum des Antragsgegners stehenden Unternehmen gewährt haben. Anlass für die Streitigkeit ist nach Darstellung beider Beteiligter das Scheitern der Ehe und die sich daraus ergebende Frage, wie die in diesem Punkt bestehende wirtschaftliche Verflechtung der beiden Ehegatten aufzulösen ist. Streitig ist allein, ob diese Entflechtung schon durch eine Barzahlung des Antragsgegners im Jahre 2003 herbeigeführt worden ist oder noch aussteht. Die für § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nötige, durch den sozialen Verbund der Ehe zwischen den Beteiligten bestehende sachliche Verbindung des Rechtsstreits zu den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen der Beteiligten ist mithin gegeben. Dass die hier geltend gemachten Ansprüche ihren Rechtsgrund nicht unmittelbar in der Ehe haben oder aus dieser herrühren, ist insoweit unschädlich. Denn im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familienge- richt sachfremd erscheint. Das ist nicht der Fall, wenn Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).
14
Eine der von § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeiten liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei den von den Ehegatten ausgereichten Darlehen nach keiner der vertretenen Auffassungen (vgl. hierzu etwa OLG München FamRZ 2015, 277, 279; Heinemann FamRB 2014, 413, 414; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 266 Rn. 21) um Bank- und Finanzgeschäfte im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO; ebenso wenig liegt eine Handelssache nach § 266 Abs. 1 FamFG, § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. f ZPO, § 95 GVG vor. Klinkhammer Nedden-Boeger Botur Guhling Krüger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Beschwerde vom 24. September 2018 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 28.07.2015 - 730 F 235/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2018 - 7 UF 80/15 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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published on 28/02/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 87/17 vom 28. Februar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine
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Annotations

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.