Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2012 - XII ZB 296/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Betroffene erstrebt die Aufhebung der für sie eingerichteten Betreuung.
- 2
- Mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 hat das Amtsgericht nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme für die Betroffene mit deren Einverständnis den Beteiligten zu 1 zu ihrem Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge , Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern , Behörden, Kranken- und Pflegekassen sowie gegebenenfalls gegenüber der Heimverwaltung, alle Wohnungsangelegenheiten, die Postkontrolle, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft.
- 3
- Mit Schreiben vom 1. März 2012 hat sich die Betroffene gegen die Betreuung gewandt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Betroffenen und Einholung einer mündlichen Stellungnahme der im Anhörungstermin anwesenden Sachverständigen Dr. S. mit Beschluss vom 22. März 2012 den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 5
- 1. Allerdings greift die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Betroffene erneut anhören müssen, weil sie an ihrem Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festgehalten habe, nicht. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat sich die Betroffene bereits bei ihrer Anhörung in erster Instanz gegen die Betreuung gewandt.
- 6
- 2. Das Beschwerdegericht war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht verpflichtet, der Betroffenen unaufgefordert die Qualifikation der Sachverständigen Dr. S. darzulegen. Die Sachverständige ist, wie sich der in den Akten befindlichen Rechnung entnehmen lässt, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Allein darin, dass das Beschwerdegericht dies der Betroffenen nicht unaufgefordert mitgeteilt hat, liegt kein Verfahrensfehler.
- 7
- 3. Das Beschwerdegericht hat jedoch dadurch, dass es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen hat, gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verstoßen.
- 8
- a) Das Betreuungsgericht hatte vor Anordnung der Betreuung das gemäß § 280 FamFG obligatorische Sachverständigengutachten nicht eingeholt, obwohl keine der in §§ 281, 282 FamFG geregelten Ausnahmen vorlag. Zwar war die Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers ursprünglich einverstanden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie auf eine Begutachtung verzichtet hat. Auch kann im Hinblick auf den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers nicht davon ausgegangen werden, dass die Einholung eines Gutachtens unverhältnismäßig gewesen wäre.
- 9
- In Fällen, in denen - wie hier - das Betreuungsgericht die Betreuung verfahrensfehlerhaft ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet hat und gegen diese Anordnung innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) keine Beschwerde eingelegt worden ist, findet § 294 Abs. 2, der für den Fall des § 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Nachholung des Gutachtens vorschreibt, keine Anwendung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 294 Rn. 10).
- 10
- b) Allerdings gebietet es in diesen Fällen regelmäßig die Amtsermittlungspflicht , in dem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung zu prüfen, ob zur Aufrechterhaltung der Betreuung weitere tatsächliche Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, erforderlich sind.
- 11
- aa) Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Betreuung damit begründet, dass bei der Betroffenen nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten persönlichen Anhörungen und der im Rahmen der Anhörungen eingeholten Stellungnahmen der Sachverständigen G. und Dr. S. in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung des Oberarztes Dr. R. die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen vorlägen. Die Betroffene leide an einer beginnenden vaskulär bedingten dementiellen Symptomatik und einem Zustand nach subdoralem Hämatom nach einem Sturz im Jahre 2009 und sei aufgrund ihrer körperlichen psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage, ihre alltäglichen Angelegenheiten selbständig zu besorgen.
- 12
- bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung zu begründen. Die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung erfordern im Hinblick auf den Eingriff in die Freiheitsrechte , der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1). Dem trägt § 280 FamFG Rechnung, der für die Bestellung eines Betreuers die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreibt und die inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten näher spezifiziert. Dieser Standard muss bei einer Entscheidung über die Betreuungsbedürftigkeit erfüllt sein. Ist ein solches Gutachten - wie hier - vor Anordnung der Betreuung nicht eingeholt worden, muss es nachgeholt werden.
- 13
- Die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie ermöglichen, dem Gericht keine Überprüfung der von den Ärzten gezogenen Schlussfolgerungen auf ihre wissenschaftliche Begründung, innere Logik und Schlüssigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 mwN und vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 16).
- 14
- Der Oberarzt Dr. R. hat in einer schriftlichen Erklärung vom 23. Dezember 2011 eine beginnende, vaskulär bedingte dementielle Symptomatik und Zustand nach subdoralem Hämatom nach Sturz 2009 diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung bejaht, zumal diese von der Patientin auch gewünscht werde. Der behandelnde Oberarzt Dr. S. hat diese schriftliche Erklärung im Anhörungstermin vom 23. Dezember 2011 dem Amtsgericht übergeben und ergänzend ausgeführt, dass die Betreuung nach einem Jahr überprüft werden solle, da sich die Hirnblutung noch zurückbilden könne. Die Sachverständige Dr. S., hat bei ihrer Stellungnahme im Termin zur Anhörung der Betroffenen am 16. März 2012 die Diagnose des Dr. R. übernommen. Auf welchen durchgeführten Untersuchungen und welchen Forschungserkenntnissen diese Annahme beruht, bleibt offen. Weiter hat die Sachverständige zur Betroffenen lediglich ausgeführt, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Situation zu überschauen und sinnvolle ausreichende Angaben zu ihrer Situation zu machen und ihre Betreuungsbedürftigkeit auch nicht adäquat zu erfassen vermöge.
- 15
- Auf der Grundlage dieser nicht überprüfbaren Feststellungen der Sachverständigen durfte das Beschwerdegericht die Betreuung nicht aufrechterhalten. Es hätte weitere Ermittlungen zu den Voraussetzungen einer Betreuerbestellung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchführen müssen.
- 16
- c) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus die neben der Notwendigkeit einer Betreuung erforderliche Prüfung, ob die Ablehnung der Betreuung durch die Betroffene auf ihrem freien Willen beruht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 13 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 3) unterlassen. Aus der bloßen Annahme der Sachverständigen, die Betroffene vermöge ihre Be- treuungsbedürftigkeit nicht adäquat zu erfassen, kann auf einen fehlenden freien Willen nicht geschlossen werden.
- 17
- 4. Die Sache ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur
AG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2012 - 83 XVII 256/11 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 T 107/12 -
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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene die Bestellung eines Betreuers beantragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre.
(2) § 280 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.