Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - XII ZB 291/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch liegen Grundsatzbedeutung oder die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
- 2
- Das Beschwerdegericht hat den Wert der Beschwer der zur Auskunft verpflichteten Antragsgegnerin entsprechend den höchstrichterlichen Vorgaben ermittelt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. April 2014 - XII ZB 486/12 - FamRZ 2014, 1012 Rn. 11 mwN und vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN) und zutreffend auf nicht über 600 € bestimmt. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Das Amtsgericht hat sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auseinandergesetzt, ihn aber als nicht gegen den Auskunftsanspruch durchgreifend erachtet. Im Übrigen erhöht es den Wert des Beschwerdegegenstands nicht, dass der Auskunftspflichtige den Anspruch für nicht gegeben hält. Das Beschwerdegericht hat den Umfang der titulierten Auskunftsverpflichtung zutreffend berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, die Antragsgegnerin könne bei der - noch vollständig geschuldeten (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13 - FamRZ 2015, 127) - Auskunftserteilung auf die bereits vorliegenden Informationen zurückgreifen, deren Einholung daher keinen berücksichtigungsfähigen Aufwand darstelle. Die Hinzuziehung von Fachleuten ist nicht erforderlich, weder zur Beratung über die Auskunftserteilung noch zur Informationsgewinnung oder zur Ermittlung von - nach Darstellung der Antragsgegnerin ohnehin nicht gegebenen - Steuererstattungsansprüchen. Die behaupteten Obersatzabweichungen des Beschwerdegerichts liegen ebenso wenig vor wie die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verletzungen des Rechts der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
- 3
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
AG Warendorf, Entscheidung vom 15.01.2014 - 9 F 338/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.05.2014 - II-8 UF 45/14 -
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.