Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 284/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller begehrt unter anderem von der Antragsgegnerin zu 2, seiner geschiedenen Ehefrau, die Herausgabe zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse , die sie in zwei Unterhaltsverfahren gegen ihn erwirkt hatte. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Dezember 2010 wurden die Kosten in Höhe von 747,46 € zu ihren Gunsten festgesetzt; in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Januar 2011 in Höhe von 40,07 €.
- 2
- Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2, die Antragsgegnerin zu 1, erwirkte auf der Grundlage der vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf ihren Namen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Nach dessen Zustellung behielt die Arbeitgeberin des Antragstellers insgesamt 1.053,69 € von dessen Lohn ein und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht. Anschließend hob das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf, weil die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 als Gläubigerin ausgewiesen hätten.
- 3
- Unter anderem mit der Behauptung, die Antragsgegnerin zu 2 sei noch im mittelbaren Besitz der Kostenfestsetzungsbeschlüsse, begehrt der Antragsteller die Herausgabe der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse von der Antragsgegnerin zu 2, gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin zu 1.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Antragstellers verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft (zum anwendbaren Verfahrensrecht vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 - NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands zu niedrig bemessen und damit das Rechtsmittel zu Unrecht verworfen. Maßgeblich ist nach § 61 Abs. 1 des auf die vorliegende Familienstreitsache anzuwendenden Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - ebenso wie nach dem vom Beschwerdegericht herangezogenen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - die Wertgrenze von 600 €.
- 8
- a) Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers am Besitz der Urkunden bemesse, das darin bestehe, einen Missbrauch der Titel durch die Antragsgegnerin zu 2 zu verhindern. Dieser Wert sei auf 10 % der Hauptsachebeträge der streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu schätzen, mithin auf 78,82 €. Bei der Bewertung sei zu berücksichtigen, dass eine Vollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen bereits erfolgt sei und die Drittschuldnerin den entsprechenden Betrag hinterlegt habe. Der Streit der Beteiligten drehe sich daher vorrangig um die Frage, wer Anspruch auf den hinterlegten Betrag habe.
- 9
- Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, dass lediglich von ihrer Verfahrensbevollmächtigten , nicht aber von der Antragsgegnerin zu 2 Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt seien. Die Aufrechnung und der Bestand der Forde- rung, mit der gegen die streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgerechnet worden sei, seien nicht bestritten. Streitig sei allein die zeitliche Priorität der Abtretung an ihre Verfahrensbevollmächtigte und die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zu 2 die den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zugrunde liegenden Forderungen tatsächlich abgetreten habe. Bereits hieraus erhelle sich, dass von der Antragsgegnerin zu 2 eine vernachlässigbare geringe Vollstreckungsgefahr für den Antragsteller ausgehe. Die Hinweise auf ein Weisungsrecht der Antragsgegnerin zu 2 gegenüber ihrer Verfahrensbevollmächtigten gingen fehl, da nach dem Sach- und Streitstand ein solches Weisungsrecht nicht in Betracht komme. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 habe nach dem Vortrag des Antragstellers in der Klageschrift die letztlich gescheiterte Pfändung des Arbeitseinkommens des Antragstellers, die zur Hinterlegung eines Betrags von 1.053,69 € geführt habe, aus eigenem Recht betrieben.
- 10
- b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
- 11
- aa) Bei einem Streit um die Herausgabe von gerichtlichen Titeln wird der Wert vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt. Maßgeblich für diese Bestimmung ist in der Rechtsmittelinstanz das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers. Verfolgt ein Beteiligter nach Abweisung des Herausgabeantrages in der Vorinstanz den Antrag mit der Beschwerde weiter, bestimmt sich der Wert somit nach seinem Interesse am Besitz der Urkunde. Dieses Interesse besteht nicht darin, die Vollstreckungstitel für eigene Zwecke nutzen zu können, sondern allein darin, einen Missbrauch der Titel durch den Antragsgegner zu verhindern. Die Schätzung des Wertes muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91 - FamRZ 1992, 169, 170).
- 12
- (1) Die Festsetzung eines in Ausübung des Ermessens gemäß § 3 ZPO konkret bestimmten Wertes kann der Senat nur dahin überprüfen, ob das Rechtsmittelgericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - FamRZ 2004, 1477, 1478).
- 13
- (2) Bei Vorliegen einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung nach § 120 Abs. 1 iVm § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgegner vernachlässigt werden (vgl. BGH Beschluss vom 9. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 - FamRZ 2004, 1477, 1478).
- 14
- (3) Etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtsmittelführer allein mit dem Antrag auf Titelherausgabe die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels erreichen will. Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 767 ZPO nicht vor, kommt dem nur auf Herausgabe des Titels gerichteten Antrag bezogen auf den Wert des Beschwerdegegenstandes eine eigenständige Bedeutung zu. In diesem Fall ist dieser regelmäßig genauso hoch anzusetzen wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag. Solange der Gläubiger im Besitz des Titels ist, kann er die Vollstreckung betreiben, ohne dass ihm eine gerichtliche Entscheidung nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnte.
- 15
- Der Wert des Vollstreckungsabwehrantrags selbst bemisst sich wiederum nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Antragsteller des Vollstreckungsgegenantrages bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Verfahrens unstreitig wird (vgl. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146 f. mwN). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146, 1147 mwN).
- 16
- bb) Gemessen hieran ist die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Schätzung des Wertes auf 10 % der Titelbeträge ermessensfehlerhaft.
- 17
- Zu Recht hat die Rechtsbeschwerde hiergegen eingewandt, dass der Antragsteller vorliegend nicht nach § 767 ZPO vorgegangen sei. Die Antragsgegnerin zu 2, zu deren Gunsten die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse ergangen sind, könnte mithin gegen den Antragsteller die Vollstreckung betreiben, ohne dass ihr eine gerichtliche Entscheidung nach § 767 ZPO entgegengehalten werden könnte.
- 18
- Die Frage, ob der Titelgläubiger im Besitz des Titels ist und diesen somit auch herausgeben kann, ist im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Für die Bemessung der Beschwer kommt es demgegenüber auf die Realisierbarkeit des vollstreckbaren Anspruchs nicht an.
- 19
- Ebenso wenig ist für die Wertbemessung die Frage von Belang, ob die Aufrechnung und der Bestand der Forderung, mit der gegen die streitbefangene Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgerechnet worden sei, unstreitig sind. Es kommt nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist.
- 20
- Die Beschwer ist vorliegend auch nicht etwa deswegen geringer zu bewerten , weil die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 bereits zu Lasten des Antragstellers aus den beiden Titeln Vollstreckungsmaßnahmen hat durchführen lassen, in deren Folge die Arbeitgeberin des Antragstellers aufgrund des zunächst erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Hinterlegung des von ihr überwiesenen Geldes veranlasst hat. Unbeschadet des Umstands, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss später wieder aufgehoben worden ist, wirkt sich die Hinterlegung auf die Festsetzung des Beschwerdegegenstandes nicht aus, weil die Vollstreckbarkeit des Titels hinsichtlich des ganzen Anspruchs bestehen geblieben ist (vgl. BGH Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 - NJW-RR 2006, 1146, 1147).
- 21
- 3. Gemäß § 74 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FamFG ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Dachau, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 C 436/12 -
LG München II, Entscheidung vom 25.04.2013 - 2 S 3609/12 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.