Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - XII ZB 25/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2018 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligten streiten um die postmortale Feststellung der Vaterschaft des im Februar 2014 in Spanien verstorbenen S. N., der zuletzt deutscher Staatsangehöriger war, für den im Oktober 2014 in Deutschland geborenen Beteiligten zu 3.
- 2
- Auf Antrag der Kindesmutter (Beteiligte zu 2) hat das Amtsgericht nach Einholung eines Abstammungsgutachtens die Vaterschaft des Verstorbenen festgestellt. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, die als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben bestellt und im vorliegenden Verfahren vom Amtsgericht beteiligt worden ist, Beschwerde eingelegt. Ebenfalls hat die Beteiligte zu 4 Be- schwerde eingelegt, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht beteiligt war. Sie gibt an, mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht hat beide Beschwerden verworfen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 4, die in der Sache die Zurückweisung des Antrags auf Vaterschaftsfeststellung erstreben.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 und 4 ergibt sich bereits daraus, dass ihre (Erst-)Beschwerden verworfen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN und vom 25. August 1999 - XII ZB 109/98 - FamRZ 2000, 219). Die vom zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdeverfahren abgegebene Erledigungserklärung ist schon mangels Postulationsfähigkeit unwirksam.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet.
- 6
- a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt es der Beteiligten zu 1 an der Beschwerdebefugnis, weil sie nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Mit der Vorschrift des § 184 Abs. 3 FamFG solle nur das Beschwerderecht der nach § 172 FamFG zwingend am Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen sichergestellt werden. Nur in diesen Fällen liege die erforderliche unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vor. Die allein durch Hinzuziehung durch das Amtsgericht begründete Beteiligtenstellung reiche dazu nicht aus. Die grundsätzliche Eignung der Vaterschaftsfeststellung, in die Rechtsstellung der Erben einzugreifen, reiche als eine Reflexwirkung nicht aus und betreffe lediglich die wirtschaftlichen Interessen der Erben.
- 7
- Der Beteiligten zu 4 fehle ebenfalls die Beschwerdebefugnis. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei ihr um die Ehefrau des Verstorbenen handeln sollte , woran erhebliche Zweifel bestünden. Auch für sie begründe die Vaterschaftsfeststellung nur einen Rechtsreflex. Der Gesetzgeber habe die frühere abweichende Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG aufgegeben.
- 8
- b) Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 9
- aa) Die Beteiligte zu 4 ist nicht beschwerdebefugt. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist die Ehefrau des Verstorbenen in einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren abweichend von der vormaligen Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt. Das gilt unabhängig von ihrer sonstigen Rechtsstellung , etwa als Erbin oder Inhaberin der Totenfürsorge, auch dann, wenn die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden ist. Denn auch aus § 184 Abs. 3 FamFG folgt, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, keine Beschwerdebefugnis unabhängig von §§ 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 19 ff.).
- 10
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Beschwerdeberechtigung nicht daraus, dass der Antragstellerin im Zusammenhang mit der für die Abstammungsfeststellung verwendeten Blutprobe Straftaten vorgeworfen werden. Solche Umstände sind allenfalls für die Sachentscheidung erheblich, nicht aber für die vorgelagert im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfende Betroffenheit des Rechtsmittelführers in eigenen Rechten. Gleiches gilt auch für eine - von der Rechtsbeschwerde angeführte - etwa verfahrenswidrige Verwendung der Blutprobe.
- 11
- Das Oberlandesgericht hat wegen der fehlenden Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 4 auch mit Recht offengelassen, ob diese entsprechend der von ihr aufgestellten Behauptung mit dem Verstorbenen verheiratet war.
- 12
- bb) Der Beteiligten zu 1 fehlt ebenfalls die Beschwerdebefugnis. Sie nimmt kraft ihrer Stellung als Nachlasspflegerin nach §§ 1960, 1961 BGB die Interessen der unbekannten Erben wahr (vgl. Staudinger/Mešina BGB [2017] § 1960 Rn. 23 mwN). Wie der Senat bereits zur früheren wie auch zur heutigen Gesetzeslage ausgesprochen hat, begründet das Interesse der Erben aber keine für das Abstammungsverfahren erhebliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 26 ff. und BGHZ 163, 37 = FamRZ 2005, 1067 zu § 20 FGG). Für die Erben entsteht aus dem mit der Vaterschaftsfeststellung verbundenen Hinzutreten eines Kindes des Erblassers nur eine mittelbare Beeinträchtigung , die für sich genommen noch keine Beschwerdebefugnis begründen kann. Das muss für die Nachlasspflegerin, deren Aufgabe in der Wahrnehmung der Erbeninteressen besteht, erst recht gelten. Die Beteiligte zu 1 kann schließlich ebenso wie die Beteiligte zu 4 ein Beschwerderecht auch nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG ableiten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 19 ff.).
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.06.2015 - 472 F 18107/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.12.2016 - 1 UF 184/15 -
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(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
(1) Zu beteiligen sind
(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.
(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.
(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.