Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2007 - XII ZB 224/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsteller ist am 12. Oktober 1963 während der Ehe seiner Mutter mit dem am 7. September 1970 verstorbenen H. geboren worden. Er hat die Feststellung beantragt, dass H. nicht sein Vater sei. Dabei hat der Antragsteller geltend gemacht, erst im Oktober 2002 erfahren zu haben, sein leiblicher Vater sei B. Mit diesem habe seine Mutter während der Empfängniszeit ein außereheliches Verhältnis gehabt.
- 2
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Mutter des Antragstellers und B. als Zeugen vernommen. Die Mutter hat ausgesagt, in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 16. Dezember 1962 bis 14. April 1963 außer mit ihrem Ehemann auch einmal, nämlich am 14. Januar 1963, mit B. verkehrt zu haben. Als sie schwanger geworden sei, habe sie sogleich vermutet, dass das Kind von B. abstamme. Dieser hat bei seiner Vernehmung den Verkehr mit der Mutter des Antragstellers eingeräumt, aber bekundet, sich nicht daran zu erinnern, wann dieser stattgefunden habe.
- 3
- Daraufhin hat das Amtsgericht mit am 19. Juni 2003 verkündetem Beschluss dem Antrag mit der Begründung entsprochen, aufgrund der glaubhaften Darstellung der Kindesmutter stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehr mit B. am 14. Januar 1963 zur Empfängnis geführt habe. Die Kindesmutter habe nämlich ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater des Antragstellers sei.
- 4
- Mit am 30. Juni 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenem Schriftsatz erklärte B., er trete dem Anfechtungsverfahren auf Seiten des verstorbenen H. als Nebenintervenient bei und beantrage, "die Klage abzuweisen". Nach gerichtlichem Hinweis auf den bereits erfolgten Verfahrensabschluss hat B. mit am 23. Juli 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz als Nebenintervenient "für den Antragsgegner" befristete Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Juni 2003 eingelegt, vorsorglich für den Fall der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich u.a. darauf berufen, der Antragsteller habe entgegen seinem Vorbringen die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB versäumt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des B.
II.
- 5
- Die statthafte (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 6
- 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, B. könne dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitreten und auch nicht in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Da der Antragsteller eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegen H. nur zu dessen Lebzeiten hätte erheben können, dieser aber bei Antragstellung bereits verstorben gewesen sei, sei das Anfechtungsverfahren als einseitiges Antragsverfahren nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 56 c FGG durchzuführen. In diesem Verfahren fehle es aber an einem Antragsgegner, auf dessen Seite B. entsprechend seinem Interesse an einer erfolglosen Anfechtung beitreten könne. Im Übrigen sei B. als potentieller Vater auch nicht wegen Verletzung subjektiver Rechte beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 FGG). Erst durch die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft werde eine rechtsbedeutsame Stellung zwischen B. und dem Antragsteller begründet, nicht aber bereits durch die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft des verstorbenen H. Das Amtsgericht habe B. deshalb auch nicht zwingend am Anfechtungsverfahren beteiligen müssen.
- 7
- Das hält der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 8
- 2. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass B. nicht beschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich insbesondere nicht aus einer Befugnis des B. zur Nebenintervention.
- 9
- a) Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (§ 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich gemäß § 66 ZPO als (einfacher, nicht streitgenössischer) Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (h.M., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 275, 276 = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 23. März 1988 - IVb ZB 169/86 - veröffentlicht bei juris; ferner BGHZ 76, 299, 301 ff. = FamRZ 1980, 559 f.; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGH Urteile vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48 und vom 19. Februar 1987 - IX ZR 33/86 - NJW-RR 1988, 898 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841 und FamRZ 2004, 1985, 1986; MünchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. § 640 e Rdn. 3; Zöller /Philippi ZPO 26. Aufl. § 640 e Rdn. 9; Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 88). In welcher Parteirolle das Kind und der rechtliche Vater nach §§ 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB am Rechtsstreit teilnehmen, ist dabei unerheblich. Der potentielle biologische Vater kann deshalb dem Prozess bei Anfechtungsklagen des Kindes auch auf Seiten des beklagten Mannes beitreten und das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG Köln FamRZ 2003, 536, 537).
- 10
- b) Vorliegend war der nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Antragstellers geltende H., gegen den (zu Lebzeiten) eine Vaterschaftsanfechtungsklage hätte erhoben werden können, allerdings bereits verstorben. Das Verfahren ist deshalb nach § 1600 e Abs. 2 BGB, § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 c FGG als einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzuführen. Die von B. beabsichtigte Nebenintervention ist im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt. Jedoch sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit ihre Anwendung nicht ausdrücklich vorgesehen ist - entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung dieser Normen ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur sachgerechten Verfahrensgestaltung gebietet (BGH Beschluss vom 14. De- zember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795; OLG Hamm FamRZ 1991, 844 f.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund befürworten Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung der §§ 66 - 74 ZPO bei einem rechtlichen Interesse des Beitretenden am Verfahrensausgang nur für sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGHZ 38, 110, 111; BayObLG ZIP 2002, 127, 128; OLG Hamm aaO S. 845.; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 10. Aufl. Einl. FGG Rdn. 29), weil sich hier die Beteiligten wie im Zivilprozess mit entgegengesetzten Interessen gegenüberstehen, über die das Gericht zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 844, 845).
- 11
- c) Hingegen kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes schon deshalb nicht entsprechend §§ 66 ff. ZPO auf Seiten des verstorbenen rechtlichen Vaters beitreten , weil dieser - da schon verstorben - im einseitigen Antragsverfahren nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 1600 e Abs. 2 BGB i.V.m. § 56 c FGG nicht Partei sein kann. Hier fehlt es an einer mit der zivilprozessualen Nebenintervention vergleichbaren Sachlage, bei der ein Streithelfer sein Interesse daran verfolgt, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine oder die andere Partei obsiegt.
- 12
- Auch erhielte B. durch die Zulassung als Nebenintervenient eine Verfahrensstellung , die ihm sämtliche Befugnisse eines Beklagten im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren verschaffen würde. Seine Prozesshandlungen, insbesondere die Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, könnten dann nicht entsprechend § 67 Halbs. 2 ZPO daran gemessen werden, ob sie den Erklärungen und Handlungen des "unterstützten" - jedoch bereits verstorbenen - Beklagten widersprächen. Zudem müsste für ihn dann - in Ermangelung einer Zustellung der Entscheidung an den unterstützten "Hauptbeteiligten" - eine eigene Rechtsmittelfrist gelten. Eine derart selbständige Verfahrensstellung des biologischen Vaters lässt sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 66 ff. ZPO begründen, denn er kann im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren allenfalls unselbständiger Nebenintervenient sein (vgl. für den Beitritt auf Seiten des Kindes Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 23. März 1988 - IVb ZB 169/86 - (juris); OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841; OLG Hamm FamRZ 2002, 30 f.; MünchKomm /Coester-Waltjen aaO § 640 e Rdn. 4; Zöller/Philippi aaO § 640 e Rdn. 9; Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. § 69 Rdn. 5; a.A. Musielak/Borth aaO § 640 e Rdn. 2; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 640 e Rdn. 7).
- 13
- aa) Eine streitgenössische, nicht den Beschränkungen des § 67 Halbs. 2 ZPO unterliegende Nebenintervention (§ 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung des Kindes lässt zwar die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit Voraussetzung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen einen Dritten (§§ 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO für und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtlichen Vaters und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des § 1592 Nr. 1 BGB schützt nicht den mutmaßlichen biologischen Vater, sondern dient dem Familienfrieden und dem Wohl des Kindes (vgl. zu § 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278). Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung für ein späteres Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtskräftig feststeht, dass das Kind rechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt), bleibt der Status des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die erfolgreiche Anfechtung zunächst unberührt. Er kann in einem späteren Feststellungsverfahren nach § 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vaterschaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverhältnisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 83, 391, 394; Senatsbeschluss vom 2. März 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695; MünchKomm/Coester-Waltjen aaO § 640 h Rdn. 10; Staudinger/Rauscher aaO § 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. § 640 h Rdn. 5; a.A. MünchKomm/Seidl BGB 4. Aufl. § 1592 Rdn. 59; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 640 h Rdn. 2; Zöller/Philippi aaO § 640 h Rdn. 3; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1599 Rdn. 5; für das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).
- 14
- bb) Die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, der potentielle biologische Vater könne sich in einem späteren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr darauf berufen, das klagende Kind habe die zweijährige Anfechtungsfrist versäumt. Die Ausschlussfrist des § 1600b BGB dient nicht dem Interesse des mutmaßlichen Erzeugers , der Feststellung seiner Vaterschaft oder möglichen Unterhaltsansprüchen zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie soll vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes eine Entscheidung darüber herbeizuführen ist, ob der bestehende Status beibehalten oder geändert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Auch falls der Antragsteller vorliegend falsche Angaben zu den die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB in Lauf setzenden Umständen gemacht und die Entscheidung des Amtsgerichts arglistig erschlichen haben sollte, kann der B. daraus folglich nichts für sich herleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; OLG Jena FamRZ 2006 S. 1602; OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1672, 1673; Staudinger/Rauscher BGB 2004 § 1600 e Rdn. 87).
- 15
- d) Dass der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann somit im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren als Nebenintervenient Streitstoff zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen beibringen kann, während ihm im postmortalen Anfechtungsverfahren ein Beitritt verwehrt ist, bedeutet - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die fehlende Möglichkeit zum Beitritt in der besonderen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der postmortalen Vaterschaftsanfechtung, die als einseitiges Antragsverfahren eine Beteiligung des (verstorbenen) rechtlichen Vaters als Hauptpartei nicht kennt.
- 16
- Dagegen bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. B. kann sich insbesondere nicht auf den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs berufen, obwohl er - wie ein potentieller Vater im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren - ein rechtliches Interesse an der Zurückweisung des Anfechtungsantrags hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das verfahrensmäßige Gegenstück zu der Befugnis, Rechte zu Lasten anderer geltend zu machen (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Anders als das weit auszulegende, auch bei mittelbaren Beeinträchtigungen gegebene "rechtliche Interesse" nach § 66 ZPO (Zöller/Vollkommer aaO § 66 Rdn. 8) setzt er voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 = FamRZ 1967, 135; und 65, 227, 233 = NJW 1984, 719; Keidel/Schmidt aaO § 12 Rdn. 141). Damit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 394 = FamRZ 1982, 692, 693). In die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters greift die der Anfechtung stattgebende Entscheidung indessen aus den unter II. 2 b) dargestellten Gründen nicht unmittelbar ein; er ist deshalb weder sachlich betroffen noch materiell am Verfahren beteiligt (BayObLG FamRZ 1992, 984, 985 und 1997, 1173, 1174; Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn. 20; Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. § 56 c Rdn. 31; a.A. für das ZPO-Verfahren: Zöller/Philippi aaO § 640 e Rdn. 2 i.V.m. § 640 h Rdn. 8; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7). Deshalb ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem biologischen Vater durch geeignete Verfahrensvorschriften die Möglichkeit zu verschaffen, dem postmortalen Anfechtungsverfahren zur Wahrnehmung der Interessen des verstorbenen Scheinvaters oder seiner eigenen Interessen beizutreten.
- 17
- Durch die fehlenden Verfahrensbefugnisse wird B. schließlich nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht verletzt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf das Elternrecht kann sich nur berufen, wer bereit ist, gegenüber seinem Kind Pflichten zu tragen (BVerfGE 108, 82, 102 = FamRZ 2003, 816, 819). Das entgegengesetzte Begehren des B., mit einer Beteiligung am Anfechtungsverfahren die Zurückweisung des Antrags sicherzustellen und ein gegen ihn gerichtetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verhindern, wird vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- 18
- 3. Im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes nach §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 56 c FGG werden der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sowie die Mutter allerdings im Rahmen des nach § 12 FGG bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. Jansen/Sonnenfeld aaO § 56 c Rdn. 33) in der Regel als Zeugen zu hören sein. Das Gericht kann ihre Aussa- gen dabei entsprechend § 640 d ZPO auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, der Anfechtung entgegengesetzt zu werden.
- 19
- Ein eigenes Beschwerderecht des biologischen Vaters ließe sich indessen auch nicht mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begründen. Beim erfolgreichen postmortalen Anfechtungsverfahren bestimmt sich die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG (Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn. 27); danach muss der Beschwerdeführer durch die Anfechtungsentscheidung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; BGHZ 135, 107, 109 f. = NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1997, 1173, 1174). Das ist hier nicht der Fall, denn der Status des biologischen Vaters bleibt durch die Anfechtungsentscheidung zunächst unberührt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deshalb die von B. als vermeintlichem Nebenintervenienten eingelegte befristete Beschwerde auch nicht entsprechend § 140 BGB in ein eigenes Rechtsmittel des B. umgedeutet, zumal dieser im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mehrfach klargestellt hat, die Beschwerde "nicht im eigenen Namen, sondern für den Antragsgegner" einzulegen.
Vorinstanzen:
AG Weißwasser, Entscheidung vom 19.06.2003 - 2 F 205/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2003 - 22 UF 494/03 -
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(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.