Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 217/99

published on 31/08/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2000 - XII ZB 217/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/99
vom
31. August 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BVormVG § 1 Abs. 1
Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1
BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung
deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie
jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Mindestsätze
darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß
sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies
die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.
BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 217/99 - BayObLG
LG Regensburg
AG Straubing
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom 11. August 1999 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Straubing vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Der Betreuer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu tragen. Im Verfahren der weiteren Beschwerde findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt. Beschwerdewert: 73,95 DM.

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten einschließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnet und der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Be-
treuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999 mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Das Vormundschaftsgericht hat eine Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 649,60 DM, festgesetzt. Das Landgericht hat auf die mit richterlichem Beschluß zugelassene sofortige Beschwerde des Betreuers einen Stundensatz von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer, somit zusätzliche 73,95 DM Vergütung zuerkannt und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluß, der der Verfahrenspflegerin formlos übersandt wurde, hat diese für den Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieser Entscheidung aber durch den Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - (FamRZ 2000, 180) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Zweibrücken ausgesprochen, daß hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht zu unterscheiden sei zwischen dem Betreuer eines mittellosen Mündels, für den die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG gelten, und dem Betreuer eines vermögenden Mündels. Demgegenüber hält das Bayerische Oberste Landesgericht eine die Sätze des § 1 BVormVG übersteigende Vergütung für die Betreuer bemittelter Personen für möglich und die entsprechende Festsetzung in diesem Falle für rechtsfehlerfrei.

II.

Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken anschlösse, und daß es aus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung des vorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbeschluß BGHZ 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Keidel/Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., § 28 Rdn. 32 m.w.N.). 1. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die Bemessung der Vergütung nach den Sätzen des § 1 BVormVG auch für einen Berufsbetreuer, der eine bemittelte Person betreut, für zwingend. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB werde die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur noch durch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdings durch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, maßgebend seien. Danach habe sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeitsgrad der Betreuungsgeschäfte zu orientieren. Dabei werde dem Schwierigkeitsgrad der Betreuung bereits bei der Auswahl des Betreuers nach dessen Qualifikation Rechnung getragen, was auf der Grundlage des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) zur Gewährung eines entsprechend erhöhten Stundensatzes führe. Die Beurteilung nach gleichen Maßstäben führe zur Anwendung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG auch für die
Vergütung der Betreuer bemittelter Personen. Dies gelte, obwohl die geschilderte Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlag in der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung der Berufsbetreuer gefunden habe. Der Gesetzgeber habe aber die Erwartung gehegt, daß die Vergütungssätze eine Orientierungshilfe auch für die Festsetzung der Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten bieten würden. Dafür spreche auch, daß § 1836 b BGB die Festsetzung eines konkreten Geldbetrages als Vergütung sowohl für die Betreuung mittelloser als auch bemittelter Betreuter vorsehe und dabei ausdrücklich auf die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG verweise. Schließlich spreche für eine Gleichbehandlung der Betreuervergütungen für mittellose und bemittelte Betreute auch § 67 Abs. 3 FGG. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richte sich nämlich nach den Bestimmungen über die Vergütung der Betreuer. Gleichzeitig werde sie aber nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. FGG in der Höhe beschränkt auf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 BVormVG, und zwar unabhängig davon , ob der Anspruch nur die Staatskasse oder im Falle des Rückgriffs letztlich den Betreuten trifft. 2. Demgegenüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht der Ansicht , daß auch nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vergütung der Betreuungstätigkeit für bemittelte Personen keine betragsmäßige Konkretisierung des Stundensatzes enthalte und § 1 Abs. 1 BVormVG nicht ausschließe, Betreuern bemittelter Betroffener höhere Stundensätze zuzubilligen. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regele § 1836 a BGB lediglich die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener. Andernfalls hätte es auch in § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1
Abs. 1 BVormVG nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe die im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat angestrebte Einheitlichkeit der Vergütung für die Betreuung bemittelter und mittelloser Betroffener bewußt nicht in das Gesetz übernommen. Da die Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizierter Berufsbetreuer erforderten, in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad sehr unterschiedlich sein könnten, sei eine entsprechend differenzierte Gewichtung bei der Bemessung des Stundensatzes nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht durch das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern versperrt. Vielmehr habe das Vormundschaftsgericht unter Beachtung der Kriterien des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu treffen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei die Ermessensentscheidung des Landgerichts zur Festsetzung eines Vergütungssatzes von 75 DM zuzüglich Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes hätten sich die Nettostundensätze, die Diplomsozialpädagogen als Berufsbetreuern zugebilligt worden seien, etwa zwischen 70 DM und 90 DM bewegt. Auch unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 1 BVormVG zum Ausdruck kommenden Bewertungsmaßstäbe habe das Landgericht sein Ermessen nicht zum Nachteil des Betroffenen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Kammer habe sich sowohl mit der konkreten Schwierigkeit der Betreuung als auch mit der geschätzten Kostenstruktur auseinandergesetzt. Soweit die geringe Höhe des Vermögens als vergütungsmindernd berücksichtigt worden sei, sei der Betroffene nicht beschwert.

III.

Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Zweibrücken sind die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG erfüllt. Der beschließende Senat hat daher gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 1. Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56 g Abs. 5, § 69 e Satz 1 FGG. Die Aufnahme der Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses enthält die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug. Dabei umfaßt die Bestellung in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen, die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels (§ 67 Abs. 2 FGG). Die Zweiwochenfrist der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4 FGG lief nicht, da der angefochtene Beschluß entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht förmlich zugestellt wurde (Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 16 Rdn. 32). 2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat sein Ermessen bei der Festsetzung des Stundensatzes von 75 DM nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt.
a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, daß sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 BVormVG bemißt.
aa) Der Wortlaut und die Systematik der §§ 1836, 1836 a BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lassen erkennen, daß die Betreuungsleistungen für bemittelte Betreute nicht zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG vergütet werden sollen. Für die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgebend. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch bemittelter Betreuter. Dementsprechend hat das Vormundschaftsgericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der Vergütung zu bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser Betreuter - und nur für diese - durch entsprechende Verweisung dahingehend eingeschränkt, daß für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG maßgeblich sind. Für Vergütungen aus dem Vermögen des Betreuten haben diese nur den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung. bb) Diese systematische Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzes. Bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs wird verdeutlicht, daß § 1836 a BGB nur für die Vergütung des Berufsbetreuers gilt, der eine mittellose Person betreut (BT-Drucks. 13/7158, 27). Dies steht nicht im Gegensatz zu der Begründung zu § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zufolge das Vermögen kein Bemessungskriterium für die Vergütungshöhe sein soll. Dem Vermögen kommt nämlich nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es Umfang und Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte beeinflussen kann. Die Betreuung bemittelter und mittelloser Personen soll nach dem Entwurf zwar grundsätzlich nach den gleichen Kriterien vergütet werden (BT-Drucks. 13/7158, 26). Mit die-
ser Formulierung wird jedoch lediglich die Abgrenzung zu der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgenommen , der in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. Danach konnte das Vormundschaftsgericht einem berufsmäßig tätigen Betreuer nur dann eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zubilligen, "wenn der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen". Demgegenüber war dem Berufsbetreuer aus der Staatskasse nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) auch dann eine Vergütung zu gewähren, wenn weder der Umfang noch die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte eine solche Vergütung rechtfertigten. In den Beratungen zur Gesetzesvorlage hat der Bundesrat vorgeschlagen , die im Gesetzentwurf vorgesehenen eigenständigen Vergütungsregelungen - die vorgesehenen Stundensätze - nicht auf Fälle der Mittellosigkeit des Mündels zu beschränken, sondern auf die Vormundschaften bemittelter Mündel zu erstrecken (BT-Drucks. 13/7158, S. 45 f.). Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung ausdrücklich widersprochen (BT-Drucks. 13/7158, S. 55 f.). Die Vergütungssätze seien lediglich eine verläßliche Orientierungshilfe für die Bemessung der Vergütungsansprüche auch gegenüber bemittelten Betreuten. Gleichwohl solle Raum für eine Vergütung gelassen werden, die von den im übrigen zwingend geltenden Sätzen abweiche. Dabei solle eine Abweichung allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und an der individuellen Situation des bemittelten Mündels ausgerichtet werden (BT-Drucks. 13/7158, S. 56). Der Vorschlag des Bundesrats ist im Gesetzesbeschluß nicht übernommen worden. Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher festzustellen , daß nach der Intention des Gesetzgebers die Betreuung bemittelter und
mittelloser Betreuter zwar im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütet werden soll, daß aber bewußt eine Differenzierung der Vergütungshöhe zwischen bemittelten und mittellosen Betreuten ermöglicht wurde. Dies verdeutlicht im übrigen die Argumentation des Oberlandesgerichts Zweibrücken selbst. Wenn dort ausgeführt wird, der Bundestag habe erwartet, die Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom Betreuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 180), so schließt das für diese Fälle eine zwingende Anwendung der Vorschrift gerade aus. cc) Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht auch nicht die Vorschrift des § 1836 b Nr. 1 BGB (so aber OLG Zweibrücken aaO 180; LG Frankenthal Rechtspfleger 1999, 394, 395). Danach kann das Vormundschaftsgericht dem Berufsbetreuer in bestimmten Fällen einen festen Geldbetrag zubilligen , der sich aus der Vergütung des prognostizierten Zeitaufwandes nach den Stundensätzen des § 1 Abs. 1 BVormVG ergibt. Die in § 1836 b Nr. 1 BGB vorgesehene Pauschalierung dient der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung. Es werden die Dokumentationen und Abrechnungen für die Betreuung erspart (BT-Drucks. 13/7158, S. 16, 29). Diese Erleichterung soll nach dem Willen des Gesetzgebers allen Betreuern zugute kommen (BT-Drucks. 13/7158, 29; a.A. etwa Zimmermann, FamRZ 1999, 630, 632 f.). Diese Regelung spricht nicht gegen eine von § 1 BVormVG abweichende Vergütung nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die nach § 1836 b BGB ausnahmslos anzusetzenden Vergütungssätze des § 1 BVormVG ermöglichen eine sichere Nachprüfung des Pauschalbetrages (BT-Drucks. 13/7158, 29). Dem Betreuer wird neben der Dokumentation des Zeitaufwandes erspart, die Kriterien für die angemessene Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen. Der Pauschalbetrag wird angesichts der stets erforderlichen Prognose des Zeitaufwandes für alle Seiten
leicht nachvollziehbar. Eine individuelle Bemessung der Vergütungssätze bei der Festsetzung der Pauschalvergütung würde demgegenüber den Vereinfachungsbestrebungen zuwiderlaufen. dd) Auch § 67 Abs. 3 FGG läßt keinen Schluß auf eine zwingende Gleichbehandlung des Betreuers eines bemittelten Betreuten mit dem eines mittellosen Betreuten zu. Zwar wird die Vergütung für den Verfahrenspfleger unabhängig davon, ob sie endgültig aus der Staatskasse oder aber aufgrund Rückgriffs aus dem Vermögen des Mündels zu zahlen ist, nach § 1 BVormVG bemessen. Jedoch handelt es sich bei der Verfahrenspflegschaft um einen begrenzten , rein verfahrensrechtlichen Tätigkeitsbereich. Die einfache Abrechnungsmöglichkeit ist das entscheidende Ziel der Vorschrift. Eine einheitliche Abrechnung für alle Verfahrenspfleger ist deshalb geboten. ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermögenslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. FamRZ 2000, 729, 730 f.; BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, 357 ff.; BVerfGE 54, 251, 276).
b) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist in der Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrundsätze und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Das Beschwerdegericht hat sein Ermessen indessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat den vom Gesetz vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 BVormVG und den sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung bei seiner Prüfung nicht ausreichend berücksichtigt.
aa) Zu Recht ist dem Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB bewilligt worden. Zwar hat das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Vormundes nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung berufsmäßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Anordnung der Betreuung und die Bestellung des Beschwerdegegners zum Betreuer jedoch vor dem 1. Januar 1999 erfolgte, bestand nach der alten Rechtslage auch kein Anlaß zu dieser Feststellung. Eine Übergangsregelung bezüglich der vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Berufsbetreuerbestellungen besteht nicht. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund entsprechender Anträge des Betreuers, der auf die berufsmäßige Wahrnehmung der Betreuung hingewiesen hat, ergibt sich jedoch, daß das Gericht den Betreuer als Berufsbetreuer angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung hätte, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Bienwald , Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. vor § 65 f. FGG Rdn. 146; zur Form der Feststellung: Staudinger/Engler, Bearb. 1999 § 1836 Rdn. 51 f.). Auch aus der Begründung des Beschwerdebeschlusses, der auf die Kostenstruktur der Betreuerpraxen eingeht, ergibt sich, daß das Beschwerdegericht von der Bestellung des Betreuers als Berufsbetreuer ausgeht. bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Festsetzung des Stundensatzes die dafür maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den Kosten begründet, die eine durchschnittliche Betreuerpraxis angeblich verursacht. Dem liegt die Annahme des Beschwerdegerichts zugrunde, daß die aus der Staatskasse zu gewährenden Stundensätze keineswegs stets kostendeckend seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen früheren Entscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen Vormündern auch Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur BVerfGE 54, 251,
275). Diesem Erfordernis genügen jedoch die in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Sätze von 30, 45 und 60 DM. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO). Wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich , daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den Vergütungsansprüchen gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet sei. Dabei sei eine generalisierende Betrachtungsweise geboten (BVerfG, Beschluß vom 16. März 2000 aaO; BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Anhand der tatsächlichen Entwicklung des Betreuungswesens in den letzten Jahren lasse sich feststellen, daß eine Vielzahl qualifizierter Personen sich dem neu eröffneten Berufsfeld zugewandt habe. Darüber hinaus ist bei der auch hier vom Betreuer angesprochenen Kostenberechnung (vgl. Gregersen/Deinert Die Vergütung des Betreuers 1. Aufl. 1999 Anm. 6.6.4., 6.6.5.) darauf hinzuweisen, daß die Aufgabe des Betreuers, die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) - bei größtmöglicher Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) - vom Betreuer persönlich bewältigt werden soll. Dieses Ziel könnte mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden sind, gefährdet werden. Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitlichen , insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so BVerfG, Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Daß die für die Vergütung des Betreuers eines mittellosen Mündels gesetzlich normierten Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers als Orientierungshilfe zu gelten haben auch für die Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels, wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellen diese Sätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. Zum anderen verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemesse-
nes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Für eine Bemessung der Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkulation seiner Sach- und Personalkosten ist jedenfalls nach dem neuen Recht kein Raum mehr. Das neue Recht legt fest, mit welchem Stundensatz ein Berufsbetreuer in der Regel auszukommen hat. Nach dieser Vorgabe muß der Aufwand an Sach- und Personalkosten eingerichtet werden. Das Beschwerdegericht hat den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäben nicht genügend Gewicht beigemessen. Als maßgebliche Kriterien für die Vergütungshöhe sind in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst lediglich die nutzbaren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit der Geschäfte genannt. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung getragen , daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stundensätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des angemessenen Stundensatzes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse des Betreuers, die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den Vergütungssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung der Fachkenntnisse in § 1 Abs. 3 BVormVG als Orientierungshilfe dienen (BT-Drucks. 13/7158, 55 f.; Staudinger/Engler aaO § 1836 Rdn. 65). Damit wäre bei einem Diplomsozialpädagogen (FH) eine Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu niedrig bemessen. Die in § 1 BVormVG vorgesehenen Sätze sollen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung der Vergütung auch bei bemittelten Betroffenen darstellen. Von ihnen ist deshalb nur dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BT-Drucks. 13/7108 S. 55; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1275). Dabei ist die Höhe des Vermögens an sich kein
Kriterium für die Vergütungshöhe, sondern kann nur insoweit mittelbare Bedeutung gewinnen, als es die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht (BT-Drucks. 13/7158, 26; Karmasin FamRZ 1999, 348; Bienwald aaO Vorbem. vor § 65 ff. FGG Rdn. 168). Zur Schwierigkeit der Betreuung hat das Beschwerdegericht lediglich festgestellt, daß die Betreuung alle Aufgabenkreise erfasse und daher stets und umfassend den vollen Einsatz des Betreuers erfordere. Darüber hinaus sei die Persönlichkeit des Betroffenen, die in früheren Zeiten durchaus als äußerst problematisch geschildert wurde, zu berücksichtigen, so daß eine Vergütung von 75 DM pro Stunde angemessen sei. Diese Gründe rechtfertigen eine erhöhte Vergütung des Betreuers nicht. Das Beschwerdegericht hat die sich aus den Berichten des Betreuers ergebenden Umstände der Betreuung nicht vollständig gewürdigt und bei der Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geringe Anforderungen für eine ausnahmsweise vorzunehmende Erhöhung der Sätze des § 1 Abs. 1 BVormVG gestellt. Die Wahrnehmung der Betreuung für alle Angelegenheiten des Betreuten begründet für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen, mit dem erhöhten Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit noch eine - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besondere Schwierigkeit. Der Betroffene lebt bereits seit Jahren in derselben Einrichtung und bezieht regelmäßig Rente. Aktuelle, den Abrechnungszeitraum betreffende Probleme sind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Nach den in den letzten Jahren vorgelegten Berichten des Betreuers hat es keine besonderen Vorkommnisse gegeben. Allein der Umstand, daß im Jahre 1995 erhebliche psychische Probleme aufgetreten sind (Suizidgefahr, autoaggressives Verhalten, etc.),
vermag eine besondere Schwierigkeit der Betreuung im Jahre 1999 nicht zu begründen. Weitere Umstände, die eine ausnahmsweise abweichende Vergütungsregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten und nicht erforderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obigen Ausführungen sind die Stundensätze des § 1 BVormVG als Regelsätze zugrunde zu legen, was zu einer Vergütung von 60 DM pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer führt.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz
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published on 14/03/2018 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2017 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin d
published on 22/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.5.2012 – 18 VI 1473/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswer
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