Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2018 - XII ZB 217/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:281118BXIIZB217.17.0
published on 28/11/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2018 - XII ZB 217/17
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Amtsgericht Schöneberg, 71a III 204/16, 11/07/2016
Kammergericht, 1 W 447/16, 04/04/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 217/17
vom
28. November 2018
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren stellende Vorfrage
der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Privatscheidung ausländischer
Staatsangehöriger ist inzident zu prüfen. Die vorherige Durchführung eines zulässigen
Anerkennungsverfahrens kann von den Beteiligten insoweit nicht verlangt
werden.
BGH, Beschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 217/17 - KG Berlin
AG Schöneberg
ECLI:DE:BGH:2018:281118BXIIZB217.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten über den Geburtseintrag für das betroffene Kind, das im August 2011 in Ägypten geboren wurde.
2
Die Kindesmutter (Beteiligte zu 2) ist ägyptische Staatsangehörige und lebt in Ägypten. Sie war mit einem ägyptischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Mai 2006 entband sie diesen von seinen Pflichten ihr gegenüber, erklärte zur Beurkundung durch den ägyptischen Standesbeamten den Verzicht auf Unterhaltsansprüche sowie den gestundeten Teil der Brautgabe und bat ihren Ehemann , die Verstoßungsformel auszusprechen. Dieser erklärte darauf die Verstoßung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellte der Stan- desbeamte die unwiderrufliche Scheidung der Ehe fest, welche im Mai 2006 im Scheidungsregister eingetragen wurde.
3
Der Beteiligte zu 1, der die ägyptische Staatsangehörigkeit besaß und 2008 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, hat im November 2012 die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Er und die Kindesmutter haben die Nachbeurkundung der Geburt beantragt, welche vom Standesamt (Beteiligter zu 3) abgelehnt worden ist. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt nicht aus dem Grund abzulehnen, dass der Familienstand der Mutter nicht nachgewiesen sei. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in StAZ 2018, 24 veröffentlicht ist, steht der Anerkennung der Vaterschaft nicht die - vom deutschen Recht (§ 1594 Abs. 2 BGB) und ägyptischen Recht übereinstimmend vorgesehene - Anerkennungssperre aufgrund gesetzlicher Vaterschaft des Ehemanns der Mutter entgegen. Denn der Nachweis über die Scheidung der Ehe sei erbracht worden.
6
Einer vorherigen Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz gemäß § 107 FamFG bedürfe es hierfür nicht. Sogenannte Heimatstaatenentscheidungen bedürften nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht der Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Über de- ren Anerkennung habe die damit befasste deutsche Verwaltungsbehörde oder das deutsche Gericht inzident selbst zu befinden.
7
Die Kindesmutter und ihr damaliger Ehemann seien ägyptische Staatsangehörige. Die Scheidung sei in Ägypten vor einer zur Mitwirkung zuständigen Stelle erfolgt und dort registriert worden. Zweifel an der Wirksamkeit der allein ägyptischem Recht unterliegenden Scheidung bestünden nicht.
8
Gegen eine inzidente Anerkennung spreche nicht, dass der Kindesmutter grundsätzlich das Verfahren nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG offenstehe. Zwar sei dieses bei ausländischen Privatscheidungen, die unter - irgendeiner - Beteiligung einer Behörde oder eines Gerichts erfolgten, durchaus möglich. Jedoch sei ein entsprechendes Verfahren nicht zwingend erforderlich, sondern stehe dem - geschiedenen - ausländischen Ehegatten lediglich fakultativ zur Verfügung.
9
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht haben die Instanzgerichte das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt nicht aus dem Grund abzulehnen, dass der Familienstand der Mutter nicht nachgewiesen ist.
10
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden. Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Im Fall der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft durch einen deutschen Staatsangehörigen ergibt sich die deutsche Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes - bei Anerkennung nach der Geburt auch rückwirkend - aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 10 mwN; SG Dortmund Urteil vom 25. Oktober 2017 - S 35 AS 1278/16 WA - juris Rn. 38 f.).
11
In diesem Zusammenhang ist die Wirksamkeit der ausländischen Privatscheidung als Vorfrage inzident zu prüfen.
12
a) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass sich das deutsche Recht (§ 1594 Abs. 2 BGB) und das ägyptische Recht hinsichtlich der durch Anerkennung begründeten Vaterschaft insoweit entsprechen, als nach beiden Rechtsordnungen aus der gesetzlichen Vaterschaft des mit der Mutter des Kindes verheirateten Mannes gegenüber der Anerkennung durch einen anderen Mann eine Sperrwirkung folgt. Die insoweit zum ägyptischen Recht getroffenen Feststellungen sind von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden. Da auf dieser Grundlage beide hier in Betracht kommenden Rechtsordnungen zum selben Ergebnis gelangen, konnte das Beschwerdegericht offenlassen , welche Rechtsordnung gemäß Art. 19 EGBGB Anwendung findet.
13
b) Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung in zulässiger Weise zugrunde gelegt, dass die Ehe der Kindesmutter vor Geburt des Kindes wirksam geschieden wurde. Zur Beurteilung dieser Vorfrage bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keines vorgeschalteten Anerkennungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
14
aa) Der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens hätte allerdings noch nicht entgegengestanden, dass es sich bei der in Ägypten vollzogenen Scheidung um eine sogenannte Privatscheidung handelt.
15
Nach der noch zu Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 FamRÄndG ergangenen Rechtsprechung des Senats fallen Privatscheidungen im Anerkennungsverfahren jedenfalls dann unter den Begriff der Entscheidungen, wenn daran eine ausländische Behörde entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen in irgendeiner Form, und sei es auch nur registrierend, mitgewirkt hat (Senatsbeschluss BGHZ 82, 34 = FamRZ 1982, 44, 45). Da mit der Übernahme der Re- gelung in § 107 FamFG insoweit keine inhaltliche Änderung verbunden war, gilt dies unverändert für die bestehende Rechtslage.
16
Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. Dezember 2017 - FamRZ 2018, 169 - Sahyouni) nicht entgegen. Denn der Europäische Gerichtshof hat nur zur Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) entschieden und eine solche unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) verneint. Dies steht einer Anerkennung im Verfahren nach § 107 FamFG nicht im Weg.
17
bb) Die Durchführung des Anerkennungsverfahrens war hier jedoch nicht zwingend.
18
Vereinzelt wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass das Anerkennungsverfahren im Fall von Privatscheidungen auch bei Auslandsscheidungen gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorrangig durchgeführt werden müsse und sich eine Inzidentfeststellung der Wirksamkeit der Scheidung verbiete (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 360; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 989; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 107 FamFG Rn. 7).
19
Das trifft indes nicht zu. Der Gesetzgeber hat in § 107 Abs. 1 FamFG eine differenzierende Regelung getroffen, welche im Heimatstaat der Ehegatten durchgeführte Auslandsscheidungen vom obligatorischen Anerkennungsverfahren ausnimmt. Während nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG Entscheidungen nur anerkannt werden, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, hängt die Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. Eine unterschiedliche Bedeutung des Begriffs der Entscheidung in § 107 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 2005, 989) nicht. Vielmehr schließt eine Einbeziehung von Privatscheidungen in die Anerkennung von Entscheidungen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG notwendigerweise auch eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein.
20
Allein die allgemeine Zielsetzung des Anerkennungsverfahrens, welche in der Vermeidung der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen besteht, rechtfertigt es nicht, die beiden Tatbestände gemäß § 107 Abs. 1 FamFG entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gleichzustellen. Ob ein Anerkennungsverfahren durchgeführt wird, unterliegt in Fällen des § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG der freien Entscheidung der geschiedenen Ehegatten als Antragsberechtigten. Anders als in Fällen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht mithin kein Zwang zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens, so dass den Beteiligten auch eine Inzident-Entscheidung über die Anerkennung nicht verweigert werden darf. Dass dabei die Standesämter mitunter schwierige Fragen des ausländischen Rechts beurteilen müssen, ist nicht ungewöhnlich. Das Gesetz erwartet dies auch in anderen Zusammenhängen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 22) und trägt bestehenden Schwierigkeiten dadurch Rechnung, dass es den Standesämtern die Befugnis einräumt, in Zweifelsfällen nach § 49 Abs. 2 PStG eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
21
cc) Das Beschwerdegericht hat entsprechend diesen Maßstäben die Vorfrage der Scheidung inzident geprüft und auf die Scheidung, die keinen Auslandsbezug aufgewiesen hat, zutreffend das ägyptische Recht angewendet. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Rüge, das Beschwerdegericht habe keine Feststellungen zur Scheidung und deren Registrierung getroffen, ist unbegründet. Denn die notwendigen Feststellungen ergeben sich aus der angefochtenen Entscheidung. Sie beruhen auf der Urkunde über die Scheidungserklärung und dem Auszug aus dem ägyptischen Scheidungsregister, die vom Beteiligten zu 1 vorgelegt worden sind. Weitere auf die Anwendung des ausländischen Rechts bezogene Beanstandungen hat die Rechtsbeschwerde nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 160, 332 = FamRZ 2004, 1952, 1955). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 11.07.2016 - 71a III 204/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2017 - 1 W 447/16 -
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published on 20/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 320/17 vom 20. März 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1 a) Die Eintragung im ukrainischen Geburtenregiste
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Annotations

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind

1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.

(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.

(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben

1.
durch Geburt (§ 4),
2.
durch Erklärung (§ 5),
3.
durch Annahme als Kind (§ 6),
4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes7),
5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).

(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.