Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - XII ZB 186/08

published on 01/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2011 - XII ZB 186/08
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Amtsgericht Köln, 315 F 220/03, 07/01/2004
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 8/04, 21/10/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 186/08
vom
1. Juni 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 aF, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a
Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der
Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen,
ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung
entstanden.
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2011 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Januar 2004 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. III. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 17. Januar 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und der am 8. Dezember 1931 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 6. April 1973 die Ehe. Auf den am 11. Mai 1984 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien ge- schieden und die vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein durch Splitting und Quasisplitting ausgeglichen.
2
Nachdem beide Ehegatten inzwischen eine Altersrente beziehen, verlangt die Ehefrau weiteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
3
Der Ehemann stand bis zum 30. April 1984 - dem Tag des Ehezeitendes (§ 1587 Abs. 2 BGB aF) - als Erster Beigeordneter im Dienst des Deutschen Landkreistages, wo ihm eine beamtenähnliche Altersversorgung nach der Besoldungsgruppe B 6 zustand. Zu Beginn des Monats Mai 1984 nahm er eine neue Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer bei der D. (im Folgenden: D. ) auf. Dadurch verlor er seine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und wurde - bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze - in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die darauf beruhenden Rentenanwartschaften sind bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen.
4
Seinen Anstellungsvertrag mit der D. schloss der Ehemann am 13. April 1984, also noch vor dem Ehezeitende. Der Vertrag enthält folgende Versorgungszusage: "Soweit durch diesen Vertrag besondere zusätzliche Versorgungsansprüche von Herrn Dr. P. gegen die D. neben Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart werden, gehen die Vertragsschließenden hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung von den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand aus (§§ 41 und 42 Bundesbeamtengesetz). Erreicht Herr Dr. P. das nach diesen Vorschriften bestimmte Alter für den Eintritt in den Ruhestand und scheidet er infolgedessen aus dem Dienst der D. aus, zahlt die D. an Herrn Dr. P. die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 7 des Bundesbesoldungsgesetzes." Im Juli 1992 wurde die Versorgungszusage dahin nachverhandelt, dass die Differenz zwischen der jeweiligen Höchstpension (75 %) nach Besoldungsgruppe B 3 und B 8 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlen sei.
5
Aus dieser Versorgungszusage bezieht der Ehemann eine monatliche Rente, an der die Ehefrau teilzuhaben verlangt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verpflichtet , an sie ab dem 20. April 2003 eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 304,81 € zu zahlen und in dieser Höhe seine Versorgungsansprüche gegen die D. ab November 2008 an die Ehefrau abzutreten.
6
Beide Parteien haben die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Ehemann verfolgt die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, während die Ehefrau eine zusätzliche Teilhabe auch an bisher nicht berücksichtigten Sonderzuwendungen entsprechend der für Beamte geltenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 BeamtVG aF begehrt.

II.

7
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Ehemanns hat Erfolg; diejenige der Ehefrau ist unbegründet.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
9
1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 ZPO statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
10
2. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Noch während der Ehezeit sei der Ehemann aus seiner früheren Tätigkeit als erster Beigeordneter beim Deutschen Landkreistag, wo ihm eine beamtengleiche Altersversorgung zugestanden habe, ausgeschieden. Die aufgrund der Beendigung des Dienstes entstandenen und bereits ausgeglichenen Nachversicherungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten jedoch nur einen Teil der bis zum Ausscheiden begründeten beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften abgedeckt. Beim Ehemann sei durch die Nachversicherung jedoch tatsächlich kein Verlust eingetreten, da er sich bei seinem Wechsel zur D. abgesichert habe, indem er sich durch die neue Versorgungszusage einen Ausgleich für die durch die Nachversicherung entstandenen Versorgungsnachteile habe einräumen lassen. Da der neue Anstellungsvertrag noch innerhalb der Ehezeit geschlossen worden sei, habe für den Ehemann schon vor dem Ende der Ehezeit festgestanden, dass er durch seinen Wechsel zur D. keinen Versorgungsnachteil gegenüber der zuvor bestehenden Versorgungslage erleiden würde.
11
Es komme für die Verbindlichkeit der geschlossenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung auch nicht auf den Zeitpunkt seiner tatsächlichen Arbeitsaufnahme an, denn es gehe nicht um Versorgungsansprüche, die sich aus der zukünf- tigen Tätigkeit ergäben. Für die hier maßgebliche Zurechnung sei allein auf Zurechnungszeiten abzustellen, die vor Aufnahme der Tätigkeit lägen. Die Ehefrau sei in dem Maße an den vom Ehemann bei der D. erworbenen Versorgungsansprüchen zu beteiligen, in dem hierdurch ein Ausgleich für die durch die Nachversicherung erlittenen Nachteile bezogen auf die Ehezeit gewährt werde, also im Umfang der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen B 3 und der seinerzeit innegehabten Besoldungsstufe B 6.
12
Der Ehezeitanteil der zugesagten Versorgung, die Teil einer Gesamtversorgung sei, errechne sich durch die Quotierung der Gesamtversorgung abzüglich des Ehezeitanteils der anzurechnenden Versorgung; die mit 75 % ausgewiesene Höchstpension sei auf Basis von mindestens 40 Dienstjahren zu berechnen. Aufgrund des im Verfahren eingeholten Gutachtens ergebe sich ein monatlicher Ausgleichsbetrag von 304,81 €. Sonderzuwendungen könnten nicht berücksichtigt werden, da die beamtenrechtliche Vorschrift über Sonderzuwendungen an Versorgungsempfänger (§ 2 Abs. 2 BeamtVG aF) inzwischen aufgehoben sei und ersetzende Sonderzahlungen nicht festgestellt werden könnten.
13
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns gegen die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, denn die Ehefrau hat keinen Anspruch auf Teilhabe an seiner bei der D. erworbenen Versorgung.
14
a) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt, dass der Ehemann bei der D. eine zusätzliche Altersversorgung erlangt hat, die bislang nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten war (§ 2 VAHRG). Bei dieser Zusatzversorgung handelt es sich - entgegen der Ansicht der Ehefrau - nicht um eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB).
15
Zwar kann grundsätzlich auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen begründet werden, deren Ausgleich sich dann nach der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB richtete (vgl. MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 15, 20). Eine solche Versorgung wurde hier jedoch nicht begründet.
16
aa) Die von der D. abgegebene Versorgungszusage erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, weil sie sich nicht gemäß einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung, Vertrag o.ä. vollinhaltlich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsregeln richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 28; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 21).
17
bb) Auch eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt nicht vor. Dafür würde es zwar ausreichen, wenn die zugesagte Versorgung einer Beamtenversorgung in den wesentlichen Grundzügen gleich käme. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versorgungszusage auf dem Alimentationsprinzip beruht, dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Leistung für den Fall des Alters oder der Invalidität gewährt und die Versorgung nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung gleichsteht, z.B. bei der Bemessung nach der Tätigkeitsdauer und dem zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 28). Regelmäßiges Indiz ist auch die Versicherungsfreiheit oder die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 - XII ZB 69/89 - FamRZ 1994, 232, 233; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 35; MünchKommBGB/Gräper 5. Aufl. § 1587 a Rn. 23, 26).
18
An diesen Merkmalen fehlt es bei der durch die D. gegebenen Zusage. Diese nimmt zwar für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand auf die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über den Eintritt in den Ruhestand (§§ 41, 42 BBG aF) und für die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf die Besoldungsgruppen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug, stellt jedoch im Übrigen die Versorgung nicht der Beamtenversorgung gleich. Bereits die - hier vereinbarte - Errechnung eines Versorgungsanspruchs aus der Differenz zwischen den Versorgungsbezügen bestimmter Besoldungsgruppen ist den Grundsätzen der Beamtenversorgung, die auf eine dienstzeitabhängige Vollversorgung nach der zuletzt erreichten Besoldungsstufe zielen, wesensfremd. Auch geht die Vereinbarung davon aus, dass der Ehemann weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleibt mit der Folge, dass weder in der Zeit seiner aktiven Berufsausübung die beamtentypische Versicherungsfreiheit eintritt noch in der Zeit danach seine Rentenbezüge in einer dem § 55 BeamtVG entsprechenden Weise auf die von der D. zugesagte Versorgung angerechnet werden.
19
b) Die von der D. gegebene Versorgungszusage ist vielmehr als eine betriebliche Altersversorgung in der Form einer Direktzusage aufzufassen. Um eine Gesamtversorgung handelt es sich entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht, da es sich um eine isolierte Versorgungszusage handelt, die keine anderen Altersversorgungen des Ehemanns einbezieht (vgl. Hauß Ver- sorgungsausgleich Rn. 390; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 198).
20
Die Bewertung der Direktzusage richtet sich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB. Danach ist, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszugehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind (sog. zeitratierliche Methode

).

21
Abzustellen ist somit grundsätzlich auf die Zeiten der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 306; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 186; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 a). Denn Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ist es, dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354). Da die Betriebszugehörigkeit des Ehemanns zur D. erst im Mai 1984 und somit außerhalb der für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit begann, hat diese Versorgung keinen Ehezeitanteil.
22
Auch sind keine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellten Zeiten einzubeziehen. Hierunter fiele die frühere Beschäftigung des Ehemanns nur dann, wenn sie als Vordienstzeit aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder durch Satzung des Versorgungsträgers einer betrieblichen Zugehörigkeit gleichgestellt wäre (vgl. Hauß Versorgungsausgleich Rn. 361; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 138 b). Eine solche Regelung besteht jedoch nicht, insbesondere findet sich im Anstellungsvertrag keine Regelung über die Gleichstellung einer Vordienstzeit. Das vorherige Beschäftigungsverhältnis wurde nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Ehemanns angerechnet, sondern beeinflusste allenfalls die Höhe der zugesagten Versorgung. In dem Fall gilt die Anwartschaft als in der Beschäftigungszeit erworben und unterliegt dem Versorgungsausgleich nur im Umfang des Ehezeitanteils an der Beschäftigungszeit (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 - FamRZ 1986, 338, 340 f.; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 360). Ein solcher Ehezeitanteil ist hier aber nicht gegeben.
23
c) Ein Anspruch auf weiteren Versorgungsausgleich folgt auch nicht daraus , dass der Ehemann in Bezug auf ein in der Ehezeit erworbenes Anrecht, an dem die Ehefrau teilhat, einen durch Nachversicherung eintretenden Versorgungsnachteil in Kauf nahm und sich ein neues Anrecht, an dem die Ehefrau nicht teilhat, versprechen ließ. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - FamRZ 2009, 1735 Rn. 22). Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsausgleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vorgang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rechnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
24
4. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, da keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind. Die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Ausgleich der zusätzlichen Altersversorgung des Ehemannes bei der D. liegen nicht vor, so dass auf die Rechtsbeschwerde des Ehemannes der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau kann demnach keinen Erfolg haben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 315 F 220/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.10.2008 - 25 UF 8/04 -
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Annotations

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.