Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2008 - XII ZB 182/04

published on 05/03/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2008 - XII ZB 182/04
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Previous court decisions
Amtsgericht Nürnberg, 109 F 2481/03, 05/11/2003
Oberlandesgericht Nürnberg, 7 UF 4047/03, 27/07/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 182/04
vom
5. März 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 2 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D
Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere
Schriftsätze, z.B. solche im Prozesskostenhilfeverfahren, Bezug genommen
wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt
unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung
gerecht werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass innerhalb der Begründungsfrist
ausdrücklich auf solche Schriftsätze verwiesen wird, wenn sich
eine entsprechende Bezugnahme aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang
ergibt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004
- XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554).
BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juli 2004 aufgehoben. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 5. November 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 3.396 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Mit Urteil vom 5. November 2003, der Klägerin zugestellt am 11. November 2003, hat das Amtsgericht die Klage wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.
2
Mit einem am 10. Dezember 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine "nachfolgend entworfene" Berufung beantragt.
Weiter hat sie zur Hauptsache beantragt, den Beklagten - unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils - zu verurteilen, an sie ab dem 1. Dezember 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 503 € zu zahlen. Im Folgenden begründete sie die Anträge. Nachdem der Beklagte im Prozesskostenhilfeverfahren aktuelle Verdienstbescheinigungen vorgelegt hatte, berechnete die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch mit Schriftsatz vom 16. März 2004 neu. Sie begehrte nun Trennungsunterhalt für Dezember 2003 in Höhe von 503 € und für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in Höhe von monatlich 730 € und bezog sich ergänzend auf ihr am 10. Dezember 2003 eingegangenes Prozesskostenhilfegesuch. Mit Beschluss vom 5. April 2004, der Klägerin zugestellt am 14. April 2004, bewilligte das Oberlandesgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe, soweit sie für die Zeit ab Januar 2004 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 283 € begehrt. Den weiter gehenden Antrag wies es zurück.
3
Mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 15. April 2004 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und legte zugleich Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Außerdem beantragte sie, den Beklagten für die Zeit ab Januar 2004 unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 283 € zu verurteilen. Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 nahm die Klägerin ergänzend zum Prozesskostenhilfebeschluss Stellung. Sie wandte sich dabei gegen die Berücksichtigung der geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung für die gemeinsamen Kinder, die volle Berücksichtigung verschiedener Kreditverbindlichkeiten des Beklagten sowie die in der Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts enthaltenen Zumutbarkeitskriterien für eine von ihr aufzunehmende Erwerbstätigkeit. Mit Beschluss vom 10. Mai 2004, der Klägerin zugestellt am 12. Mai 2004, wurde der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bewilligt.
4
Nach vorherigem Hinweis hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen , weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine fristgemäße Berufungsbegründung überspannt; der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin damit in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Deswegen ist die Rechtsbeschwerde auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
6
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, innerhalb der - von ihm aus Gründen der Waffengleichheit für eine arme Partei - bis 14. Juni 2004 bemessenen Begründungsfrist habe die Klägerin keine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung vorgelegt. Bis zum Fristablauf habe sie mit Schriftsatz vom 15. April 2004 lediglich einen auf den Prozesskostenhilfebeschluss abgestimmten Berufungsantrag gestellt, ohne diesen allerdings zu begründen oder auf ein anderes Schriftstück Bezug zu nehmen. Eine eindeutige Bezugnahme scheide schon deswegen aus, weil die Klägerin zuvor in mehreren Schriftsätzen verschiedene Anträge angekündigt habe. Die Wiederholung des Tenors eines die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses, der von den früheren Schriftsätzen sowohl inhaltlich als auch im Ergebnis deutlich abweiche, könne nicht bedeuten, dass sich der Berufungsführer den Inhalt des Beschlusses zueigen mache und deshalb eine weitere Berufungsbegründung entbehrlich sei.
7
2. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn die Klägerin hat ihre Berufung innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründet, sodass ihr wegen der schuldlosen Fristversäumung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch insoweit Wiedereinsetzung zu bewilligen war.
8
a) Bei einer wortgetreuen Anwendung der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltenden §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO hätte die Klägerin die Berufungsbegründung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses für die Einhaltung der Begründungsfrist, hier also nach Zugang des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses, nachholen müssen. Schon auf der Grundlage dieses früheren Rechts hatte der Bundesgerichtshof allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zur Angleichung der Situation bemittelter und unbemittelter Rechtsmittelführer bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist für erforderlich gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 - XII ZB 147/02 - NJW 2003, 3275, 3276 ff.; BGH Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 84/02 - NJW 2003, 3782 f. und vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03 - NJW 2004, 2902, 2903).
9
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Frist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) auf einen Monat verlängert (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Nach wie vor beginnt die Frist allerdings mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO), im Falle der Prozesskostenarmut also frühestens mit Zu- stellung des über die beantragte Prozesskostenhilfe befindenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist ist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO auch die versäumte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, nachzuholen (vgl. BGH Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - FamRZ 2006, 1271 f.). Jedenfalls diese Frist war aus verfassungsrechtlichen Gründen schon auf die frühere Rechtslage anzuwenden.
10
b) Die Klägerin hat ihre Berufung spätestens am 30. April 2004 und damit innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist begründet.
11
aa) Die Berufungsbegründung, die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz beim Berufungsgericht einzureichen ist, kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Die Partei muss auch nicht ausdrücklich auf das zur Begründung der Berufung geeignete frühere Vorbringen Bezug nehmen; vielmehr genügt es, dass sich die entsprechende Bestimmung aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554; vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113; vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - FamRZ 1989, 849 f. und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269).
12
Da im Allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittel - oder einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muss im Zweifel angenommen werden, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist. Auch die (ggf. konkludente) Bezugnahme auf ein bei Berufungseinlegung bereits bei den Akten befindliches Prozesskostenhilfegesuch kann dabei ausreichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, 400, vom 16. August 2000 - XII ZB 65/00 - NJW-RR 2001, 789 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269). Das ist hier der Fall, weil die Beklagte in ihrem innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 30. April 2004 im Hinblick auf den Prozesskostenhilfebeschluss des Gerichts einzelne Punkte des im Verfahren der Prozesskostenhilfe von seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits vorgetragenen Sachverhalts ergänzt hat.
13
bb) Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, eine Berufungsbegründung durch konkludente Bezugnahme auf das Prozesskostenhilfegesuch scheitere vorliegend daran, dass die Klägerin im Bewilligungsverfahren verschiedene Schriftsätze mit unterschiedlichen Berechnungen eingereicht habe. Die Klägerin hatte zwar ihre ursprüngliche, im Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 enthaltene Unterhaltsberechnung mit Schriftsatz vom 16. März 2004 nach Maßgabe der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen angepasst und zugleich geänderte Berufungsanträge angekündigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes widerspricht dem früheren Vortrag jedoch nicht, sondern ergänzt diesen und baut lediglich darauf auf. Schon die zeitliche Abfolge verdeutlicht, dass die mit Schriftsatz vom 16. März 2003 zuletzt dargelegte Unterhaltsberechnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht, die sie dem erstinstanzlichen Urteil entgegensetzen möchte.
14
cc) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin für die Berufungsbegründung nicht auf ihr Prozesskostenhilfegesuch beziehen wollte, könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass sie ihre Anträge in der Berufungsschrift vom 15. April 2004 an den Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe angepasst hat. Denn der Berufungsführer kann sein Rechtsmittel auch dadurch ordnungsgemäß begründen, dass er sich (ggf. konkludent) auf die Gründe eines die Prozesskostenhilfe teilweise bewilligenden Beschlusses bezieht und sich die darin enthaltenen, für ihn günstigen Argumente zu eigen macht (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1993 - XII ZR 209/02 - FamRZ 1994, 102, 103). Allerdings hat die Klägerin mit ihrem am 30. April 2004 und damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Gründe des Bewilligungsbeschlusses angegriffen und damit deutlich gemacht, sich die Unterhaltsberechnung des Oberlandesgerichts gerade nicht zu eigen machen zu wollen. Mit diesem Vortrag hat sie objektiv zu erkennen gegeben, lediglich aus Kostengründen ihren Berufungsantrag dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe anzupassen und einen geringeren Trennungsunterhalt geltend zu machen, im Übrigen aber bei ihrer im Prozesskostenhilfeverfahren zuletzt mit Schriftsatz vom 16. März 2004 vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben. Dabei ist auch die Klägerin ersichtlich davon ausgegangen, ihre Berufung abschließend begründet zu haben.
15
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 21. Juni 2004 auf den Hinweis des Gerichts, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, vorgetragen hat, die Berufungsschrift vom 15. April 2004 nehme nicht nur auf das Prozesskostenhilfegesuch , sondern auch auf die Gründe des Bewilligungsbeschlusses vom 5. April 2004 Bezug. Denn dieser hilfsweise erhobene spätere Vortrag kann den objektiven Erklärungsgehalt der zuvor rechtzeitig eingegangenen Schriftsätze nicht erschüttern.
16
dd) Durch die sich aus dem Zusammenhang, insbesondere aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 30. April 2004, ergebende Bezugnahme der Klägerin auf ihren im Verfahren der Prozesskostenhilfe zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 16. März 2004 ist auch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung Genüge getan. Die in dem in Bezug genommenen Schriftsatz enthaltene Unterhaltsberechnung und die weitere Bezugnahme auf den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag vom 10. Dezember 2003 verdeutlichen, welche entscheidungserheblichen Gründe nach Ansicht der Klägerin für die Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils sprechen (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung BGH Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - NJW-RR 2003, 1580).
17
3. Weil die Klägerin die bis zum 11. Januar 2004 laufende Berufungsbegründungsfrist wegen ihrer Prozesskostenarmut schuldlos versäumt hatte und sie die Berufungsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat, war ihr auch Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Damit ist der Verwerfung der Berufung in dem angefochtenen Beschluss die Grundlage entzogen und der Beschluss deswegen auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin aufzuheben (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). Das Berufungsgericht wird somit neu über die Sache zu entscheiden haben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 05.11.2003 - 109 F 2481/03 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.07.2004 - 7 UF 4047/03 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.