Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2019 - VI ZB 23/19

published on 15/10/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2019 - VI ZB 23/19
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Landgericht Koblenz, 16 O 148/18, 15/11/2018
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1573/18, 07/02/2019
Oberlandesgericht Koblenz, 1 U 1573/18, 25/03/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB22/19
VI ZB23/19
vom
15. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 520 Abs 5; § 130 Nr. 6; § 236 Abs. 2 Satz 2 D

a) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die versäumte Prozesshandlung
in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelführer
versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung
einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen
unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen.

b) Die Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter
Rechtsmittelbegründungsschriften (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB
9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 4; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, juris
Rn. 4; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088,
juris Rn. 20 f.; Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6, 11; vom
20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254, juris Rn. 14) ist auf die Nachholung
einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag
nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung
nicht übertragbar.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - VI ZB 22/19, VI ZB 23/19 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2019:151019BVIZB22.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar und 25. März 2019 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 57.200 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatzanspruch in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist lief am 21. Januar 2019 ab. An diesem Tag ging per Fax eine Berufungsbegründungsschrift vom 17. Januar 2019 ein, die nicht unterschrieben war; auch das am 23. Januar 2019 eingegangene Original der Berufungsbegründung und die beglaubigten Abschriften wiesen keine Unterschrift auf.
2
Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen des Fehlens der Unterschrift unter der Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seine Mitarbeiterin entgegen der allgemeinen Anweisung den Schriftsatz hinausgegeben habe, ohne zu kontrollieren, ob er auch unterschrieben sei. Die Berufungsbegründung vom 17. Januar 2019 sei tatsächlich mit seinem Wissen und Willen herausgegeben worden, es habe sich nicht um einen Entwurf gehandelt. Dies hat er anwaltlich versichert.
3
Mit Beschluss vom 25. März 2019 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt, weil er keine unterschriebene Berufungsbegründung zu den Akten gereicht habe. Die anwaltliche Versicherung, dass es sich bei der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung nicht um einen Entwurf handle, sondern um einen Schriftsatz, der mit Wissen und Willen des Prozessbevollmächtigten des Klägers herausgegeben worden sei, könne die erforderliche Nachholung der Prozesshandlung nicht ersetzen.
4
Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Kläger mit den Rechtsbeschwerden.

II.

5
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), insbesondere waren die gesondert ergangenen Beschlüsse über die Ablehnung der Wiedereinsetzung einerseits und die Verwerfung der Berufung als unzulässig andererseits gesondert anzufechten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 6 mwN). Sie sind aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren und Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
6
1. Die Verwerfung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu beanstanden.
7
a) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist kommt auch dann in Betracht, wenn die fristgebundene Prozesshandlung zwar rechtzeitig, jedoch unwirksam vorgenommen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 44/02, NJW 2002, 3636, juris Rn. 4; vom 18. Mai 2000 - VII ZB 25/99, NJW 2000, 3286, juris Rn. 5). Dies war hier der Fall. Die Berufungsbegründungsschrift vom 17. Januar 2019 war nicht unterschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernimmt (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 4 mwN; BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 173/60, BGHZ 37, 156 ff.; Beschluss vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 253). Dass besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise auf eine Unterschrift verzichtet werden kann (s. dazu unten b) bb) (2)), bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, juris Rn. 23; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6) vorlagen, behauptet auch die Rechtsbeschwerde nicht.
8
b) Der Kläger hat die versäumte Prozesshandlung nicht, wie in § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschrieben, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachgeholt. Er hat zu keinem Zeitpunkt eine unterschriebene und damit wirksame Berufungsbegründung zu den Akten gereicht.
9
aa) Für die Wiedereinsetzung ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 236 Rn. 8; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 236 Rn. 6; Stackmann in MünchKomm ZPO, 5. Aufl., § 236 Rn. 15; Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1.7.2019, § 236 Rn. 12). Hat es der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt, eine unterschriebene und damit wirksame Rechtsmittelbegründung einzureichen, hat er somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist einen unterschriebenen Begründungsschriftsatz nachzureichen. Die Berufungsbegründung kann auch dadurch erfolgen, dass auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, wenn diese von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 182/04, FamRZ 2008, 1063 Rn. 11).
10
bb) Demgegenüber hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der (anwaltlich versicherten) Erklärung in dem Wiedereinsetzungsantrag, dass die eingereichte nicht unterzeichnete und damit unwirksame Berufungsbegründung mit dem Wissen und Willen des Rechtsanwalts herausgegeben worden sei und es sich nicht um einen Entwurf gehandelt habe, die versäumte Prozesshandlung nicht wirksam nachgeholt.
11
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht der Sinn der Unterschrift darin, die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck zu bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2016 - VI ZB 16/16, VersR 2017, 506 Rn. 8; vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 7; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087, juris Rn. 15; jeweils mwN). Zum Nachweis hierfür ist die Unterzeichnung des Schriftsatzes, mit dem die jeweilige Prozesshandlung vorgenommen wird, ausreichend, aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich aber auch erforderlich (BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 173/60, BGHZ 37, 156, 159; Beschluss vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254, juris Rn. 13).
12
(2) Von diesem Grundsatz sind zwar, worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, Ausnahmen möglich. Wenn auch ohne die Unterschrift aufgrund anderer, eine Beweisaufnahme nicht erfordernder Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt (Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 4; vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, juris Rn. 20 f.; Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11, juris Rn. 6, 11; vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254, juris Rn. 14). Der Bundesgerichtshof hat dies dann angenommen, wenn die nicht unterzeichnete Berufungsbegründung mit einem vom Rechtsanwalt unterschriebenen Anschreiben fest verbunden ist (BGH, Beschluss vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85, BGHZ 97, 251, 254 f., juris Rn. 16 f.) oder wenn die eingereichten beglaubigten Abschriften der nicht unterzeichneten oder nicht eingereichten Urschrift der Berufungsbegründung einen vom Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk enthalten (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 26. März 2012 - II ZB 23/11, NJW 2012, 1738 Rn. 9; vom 3. Mai 1957 - VIII ZB 7/57, BGHZ 24, 179, 180, juris Rn. 3). Diese Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2088, juris Rn. 22; BVerfG, NJW 2002, 3534, juris Rn. 18).
13
(3) Die genannte Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften betrifft indes allein den Fall der erstmals eingereichten Rechtsmittelbegründung. Auf die Nachholung einer Berufungsbegründung im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach Einreichung einer mangels Unterzeichnung unwirksamen Begründung ist sie dagegen nicht übertragbar. Diese Situation unterscheidet sich von der erstmaligen Einreichung einer Berufungsbegründung insoweit, als es die anwaltlich vertretene Partei bereits einmal versäumt hat, eine wirksame Berufungsbegründung einzureichen und auf den konkreten Mangel durch das Gericht - spätestens mit dem Verwerfungsbeschluss - hingewiesen worden ist. Dann aber ist es dem Rechtsanwalt ohne weiteres zuzumuten, die Prozesshandlung nunmehr durch die Einreichung einer wirksamen, also unterzeichneten Berufungsbegründung nachzuholen und sich nicht mit Erklärungen zum eingereichten unwirksamen Begründungsschriftsatz zu begnügen. Wenn die nachzuholende Prozesshandlung an eine Form gebunden ist, deren Einhaltung (wie etwa im Fall der Berufungsbegründung nach § 520 ZPO) einen besonderen Aufwand erfordert, kann von der säumigen Partei verlangt werden, dass sie diese Form innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 72/96, juris Rn. 7; BVerfG, NJW 1993, 1635 f., juris Rn. 27).
14
(4) Die Anforderung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist eine unterzeichnete Berufungsbegründung nachzureichen, stellt auch keine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei dar. Formerfordernisse für Prozesshandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären (BVerfG, NJW 1993, 1635, juris Rn. 22). Der Rechtssicherheit dient auch das Erfordernis, die Berufungsbegründung zu unterschreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, VersR 2005, 136, 137, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 24. Mai 1962 - II ZR 173/60, BGHZ 37, 156, 159), ins- besondere, wenn es um die wirksame Nachholung einer - mangels Unterzeichnung - versäumten Prozesshandlung geht.
15
2. Da eine wirksame Berufungsbegründung weder innerhalb der Berufungsbegründungsfrist noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu den Akten gereicht worden ist, besteht kein Grund für die Aufhebung des Beschlusses vom 7. Februar 2019, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Ein Aufhebungsgrund ergibt sich insbesondere entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das Berufungsgericht vor der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist über die Berufung entschieden hat. Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde schon nicht darlegt, welcher Zulassungsgrund sich aus diesem Vorgehen ergeben soll, ist nach der zwischenzeitlich zu Recht erfolgten Ablehnung der Wiedereinsetzung für eine andere Entscheidung als die Verwerfung der Berufung kein Raum. von Pentz Oehler Müller Klein Böhm
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2018 - 16 O 148/18 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.02.2019 - 1 U 1573/18 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.03.2019 - 1 U 1573/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.