Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - XII ZB 139/18

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB139.18.0
published on 08/08/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2018 - XII ZB 139/18
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Amtsgericht Buchen, XVII 37/17, 08/01/2018
Landgericht Mosbach, 3 T 4/18, 21/02/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 139/18
vom
8. August 2018
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens
an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätzlich
nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im
Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 -
FamRZ 2018, 707).

b) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - LG Mosbach
AG Buchen
ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB139.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 21. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers.
2
Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum. Im April 2017 wurde der Beteiligte zu 1 zunächst zum vorläufigen Betreuer bestellt. Nachdem der Betroffene am 30. März 2017, 18. April 2017 und 24. Mai 2017 angehört worden war, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der telefonischen Mitteilung des Betroffenen, dass er einen weiteren Anhörungstermin nicht wahrnehmen werde, mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vertretung ge- genüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie Postangelegenheiten bestellt.
3
Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er eine auf den 21. Januar 2018 datierte Patientenverfügung vorgelegt , in der er seinen Vater als Vorsorgebevollmächtigten für alle Aufgabenbereiche benannt hat. Das Landgericht hat nach Anhörung des Betroffenen und des Sachverständigen die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Der Betroffene sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten vom 5. Dezember 2017 aufgrund einer psychischen Erkrankung derzeit nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten in dem in der amtsgerichtlichen Entscheidung benannten Aufgabenkreis interessengerecht zu besorgen. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie, welche zwischenzeitlich einen chronischen Verlauf genommen habe, sowie an einem schizophrenen Residuum. Die Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei möglich, weil die von ihm geäußerte Ablehnung nicht auf seinem freien Willen beruhe. Der Betroffene schätze seine Defizite im Wesentlichen unzutreffend ein und könne daher die für oder gegen die Betreuung spre- chenden Gesichtspunkte nicht gegeneinander abwägen. Der Umfang und die Schwierigkeit der aktuell zu erledigenden Aufgaben rechtfertige die Einsetzung eines Berufsbetreuers. Die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Bestimmung des Überprüfungszeitpunkts sei angesichts der Schwere der Erkrankung des Betroffenen angemessen.
7
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
a) Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen das eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Dezember 2017 nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist.
9
aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5 mwN).
10
bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Gutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Das Amtsgericht hat das Sachverständigengutachten lediglich dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger übermittelt. Dies genügt jedoch nicht.
11
Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 12 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere enthält das Sachverständigengutachten keinen Hinweis darauf, dass der Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte.
12
Ebenso wenig konnte die erforderliche persönliche Bekanntgabe an den Betroffenen durch die Übersendung des Gutachtens an den Betreuer ersetzt werden. Selbst wenn der Betreuer mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 13 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 183/17 - FamRZ 2017, 1715 Rn. 6).
13
Dieser Verfahrensmangel wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Das Landgericht hat den Betroffenen zwar angehört und im Rahmen des Anhörungstermins eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt. Es hat es jedoch versäumt, vor dem Anhörungstermin dem Betroffenen das Sachverständigengutachten in seinem vollen Wortlaut zu übersenden.
14
b) Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
15
aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 8 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).
16
Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12). Zum anderen kann trotz erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 10 mwN).
17
bb) Danach tragen die bislang getroffenen Feststellungen nicht den Schluss, dass eine Betreuung im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforderlich ist.
18
Der Betroffene hat mit der Beschwerdebegründung eine auf den 21. Januar 2018 datierte Patientenverfügung vorgelegt, in der eine Vorsorgevollmacht enthalten ist, mit der sein Vater als Vorsorgebevollmächtigter für alle Aufgabenbereiche bestellt wird. Mit dieser Vorsorgevollmacht, die grundsätzlich geeignet sein könnte, im vorliegenden Fall den Betreuungsbedarf entfallen zu lassen, hat sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht befasst. Es hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsunfähig war, noch zu einer möglichen Ungeeignetheit des Bevollmächtigten.
19
3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzuheben ; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.
20
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Buchen, Entscheidung vom 08.01.2018 - XVII 37/17 -
LG Mosbach, Entscheidung vom 21.02.2018 - 3 T 4/18 -
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen
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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.