Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - XII ZB 137/03

published on 06/10/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2004 - XII ZB 137/03
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 137/03
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO [2002] §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 522 Abs. 2, 321 a Abs. 4 Satz 4
Gegen eine Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO findet ein Rechtsmittel
auch dann nicht statt, wenn ein Berufungsgericht sie als unzulässig verwirft, weil es
diese Vorschrift im Berufungsrechtszug (hier: gegen einen Zurückweisungsbeschluß
nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für nicht entsprechend anwendbar hält.
Läßt das Berufungsgericht wegen dieser Frage die Rechtsbeschwerde zu, ist das
Rechtsbeschwerdegericht daran nicht gebunden. Die Rechtsbeschwerde bleibt unstatthaft
(Fortführung von BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/04 -
FamRZ 2004, 437 f.).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - OLG Celle
LG Bückeburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 25.565 €

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung eines Darlehens von 50.000 DM = 25.564,59 € nebst Zinsen an die Klägerin. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht nach entsprechendem Hinweisbeschluß (§ 522 Abs. 3 ZPO) durch einstimmigen Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Daraufhin beantragte der Beklagte, diesen Beschluß in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO aufzuheben und den Prozeß fortzuführen , da das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Diesen Antrag verwarf das Berufungsgericht durch weiteren Beschluß als unzulässig mit der Begründung, das Abhilfeverfahren nach § 321 a ZPO sei in
der Berufungsinstanz nicht entsprechend anwendbar. Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Berufungsgericht wegen dieser Frage zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gegen einen Beschluß, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist, findet kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsbeschwerde nicht statt; ein solcher Beschluß ist vielmehr nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Ist aber schon gegen die Ausgangsentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet, scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich gemäß § 321 a ZPO mit gerügten Verfahrensverstößen zu befassen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437, 438). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sich von vornherein der Prüfung verschließt, ob ein Verfahrensverstoß gegeben ist, weil es § 321 a ZPO im Berufungsverfahren für unanwendbar hält. Denn auch dann bleibt der Partei, deren Berufung im Beschlußwege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen, denn auch die Entscheidung über eine Rüge nach § 321 a ZPO ist nach § 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. BGH aaO). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde hier zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat nicht gebunden. Denn eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen
ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 f. m.N. und Senatsbeschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/10/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 27/02 vom 8. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 238 Abs. 3, 574 Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht unanfechtb
published on 21/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 279/03 vom 21. April 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 574 Abs. 1 und 2, 707 Abs. 2 Satz 2, 769 Abs. 1, 793 Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO
published on 10/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 35/03 vom 10. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf a
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/07/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 54/04 vom 6. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am
published on 28/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 109/08 vom 28. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 321, 522 Abs. 2 und 3 Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durc
published on 21/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 18/16 vom 21. Juni 2017 in der Adoptionssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1757; FamFG § 197 Abs. 3 a) Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.