Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - XII ZB 132/08

published on 10/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2008 - XII ZB 132/08
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Landgericht Osnabrück, 1 O 1148/07, 04/01/2008
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 U 19/08, 14/05/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 132/08
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 30.000 €

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat die auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage durch Urteil vom 4. Januar 2008 abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Januar 2008 zugestellt worden. Mit am 8. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat dieser Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und für den Fall, dass diese gewährt wird, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19. Februar 2008, der seiner Prozessbevollmächtigten am 10. März 2008 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe bewilligt.
2
Mit Schriftsatz vom 20. März 2008, der bei dem Oberlandesgericht am 26. März 2008 eingegangen ist, beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.
3
Nachdem der Kläger von dem Oberlandesgericht auf den am 25. März 2008 eingetretenen Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die nachzuholende Prozesshandlung hingewiesen worden war, hat er Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Satz 1 ZPO beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz vom 20. März 2008 an diesem Tag diktiert, gefertigt und unterschrieben. Die Fachangestellte S. sei ausdrücklich angewiesen worden, den Schriftsatz noch am selben Tag zur Post zu geben. Der Fristablauf am 25. März 2008 sei im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Schriftsatz sei auch durch Frau S. in das Postausgangsbuch eingetragen worden. Danach sei die Postmappe zusammen mit den sechs weiteren Postmappen einer Auszubildenden im dritten Lehrjahr zum Einkuvertieren übergeben worden. Aus ungeklärten Gründen sei der Schriftsatz jedoch nicht zur Post gegeben worden. Nach den Ostertagen seien die Schreiben der entsprechenden Postmappe mit anderen Schreiben vom 25. März 2008 zur Post gegeben worden. Dabei sei nicht aufgefallen , dass sich darunter auch Schreiben befunden hätten, deren Ausgang bereits für den 20. März 2008 im Ausgangsbuch eingetragen gewesen seien. Deshalb habe kein Anlass bestanden, den Schriftsatz vom 20. März 2008 am 25. März 2008 noch an das Gericht zu faxen.
4
Für die Ausgangspost bestehe die Anweisung, die in den Postmappen befindlichen Schreiben nach Unterschrift der Anwälte in das Postausgangsbuch einzutragen, zu kuvertieren und zu frankieren. Im Fristenbuch setze die Fachangestellte S. einen Erledigungshaken, nachdem die Schreiben und Schriftsätze diktiert, gefertigt und unterschrieben seien. Nach Bearbeiten der Post habe die Angestellte anhand des Postausgangsbuches zu kontrollieren, dass die im Fristenbuch abgehakten Schreiben und Schriftsätze auch zur Post gegeben würden. Die Post werde an einem separaten Tisch bearbeitet. Frau S. sei angewiesen , stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet worden seien und sämtliche postfertige Sendungen zur Post gebracht würden.
5
Das Oberlandesgericht hat die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
7
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts , weil das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts auch nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - NJW 2008, 2713, 2714 m.w.N.).
8
2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Organisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt.
9
Es hat die von dem Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit der Begründung abgelehnt , die Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers gewährleiste nicht zuverlässig, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgingen. Im Kalender vermerkte Fristen dürften erst gestrichen werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht worden sei. Dann aber müsse die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt sei, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen , welche die eigentliche Beförderung nicht beträfen, nicht mehr verhindert werden könne. Daran gemessen sei die organisatorische Anweisung an die Fachangestellte S., stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet worden seien und sämtliche postfertige Sendungen zur Post gebracht würden, unzureichend. Jedenfalls bei fristwahrenden Schriftsätzen seien Stichproben dann nicht ausreichend. Vielmehr seien solche Schriftsätze einzeln darauf zu kontrollieren, dass eine rechtzeitige Verbringung zur Post nicht versehentlich unterbleibe.
10
Damit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Maßstäbe der Ausgangskontrolle eingehalten.
11
Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht und eine Ausgangskontrolle besteht, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinaus gehen. Zu diesem Zweck muss er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, nachdem die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Eine solche wirksame Ausgangskontrolle gewährleistet die Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht. Vielmehr lässt es der Organisationsablauf zu, dass im Kalender vermerkte Fristen bereits dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz noch nicht postfertig gemacht worden ist. Das ist nämlich erst dann der Fall, wenn die Postmappen bearbeitet worden sind und die einzelnen Schriftsätze so zur Versendung fertig gemacht sind, dass damit eine sichere Vorsorge verbunden ist, dass die Beförderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann (BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Das Ablegen der Schriftsätze in Postmappen stellt nicht den letzten Schritt auf dem Weg zum Adressaten dar. Vielmehr bedarf es weiterer Maßnahmen, wie des Kuvertierens und des Ablegens in ein Postausgangsfach, bevor die Sendungen postfertig sind und im nächsten Schritt zur Post gebracht werden können.
12
Die bloße stichprobenartige Kontrolle, ob alle Postmappen bearbeitet worden sind, gewährleistet - wie der vorliegende Fall zeigt - keine zuverlässige Ausgangskontrolle.
13
Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an dem Fristversäumnis trifft.
14
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Ausgangskontrolle im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihrer Fachangestellten S. die Weisung erteilt hatte, den Schriftsatz am 20. März 2008 zur Post zu geben.
15
Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle dann nicht ankommt , wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung behalten. In diesem Fall kann auch eine konkrete Einzelanweisung den Rechtsanwalt von einer unzureichenden Büroorganisation nicht entlasten (BGH Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl. 2007, 236 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369).
16
Das ist hier der Fall. Die Weisung, den Schriftsatz zur Post zu geben, hielt sich im Rahmen der sonst üblichen Behandlung der fertig gestellten Schriftsätze. Die angewiesene Fachkraft hat die Weisung auch dementsprechend verstanden und die gesamte Postmappe mit weiteren Postmappen der für die Postbearbeitung zuständigen Angestellten übergeben. Die insoweit geltenden Organisationsregeln haben somit durch die Einzelanweisung nicht ihre Bedeutung verloren.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.01.2008 - 1 O 1148/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 4 U 19/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009 - 2 Sa 1667/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.