Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Gegenstand des Verfahrens ist die Berichtigung eines Eintrags im Geburtenregister.
- 2
- Die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Mutter) und 2 (im Folgenden: Vater) sind die nicht verheirateten Eltern ihres am 17. Januar 2012 geborenen Kindes. Die Mutter ist armenische Staatsangehörige. Der Vater gibt an, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Eltern gaben übereinstimmende Sorgeerklärungen ab und bestimmten den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes.
- 3
- Der Standesbeamte beurkundete die Geburt des Kindes mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" und bezüglich der Eltern mit dem jeweiligen Zusatz "Identität nicht nachgewiesen".
- 4
- Die Mutter hat beantragt, den Standesbeamten zur Berichtigung des Geburtseintrags anzuweisen und die Zusätze zu streichen. Sie hat für sich einen Reisepass der Republik Armenien und eine armenische Geburtsurkunde vorgelegt. Für den Vater hat sie einen von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Ausländer vorgelegt.
- 5
- Das Amtsgericht hat das Standesamt antragsgemäß zur Berichtigung angewiesen. Die Beteiligte zu 3 (Standesamtsaufsicht) hat dagegen Beschwerde eingelegt, soweit die Zusätze bezüglich Kind und Vater gestrichen werden sollen. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat diese eine Kopie des für den Vater ausgestellten Reiseausweises eingereicht, welcher nach erfolgter Einziehung und Ergänzung durch die Ausländerbehörde nunmehr den einschränkenden Zusatz enthält , dass die Personalangaben auf den Angaben des Inhabers beruhen.
II.
- 6
- Die nach § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begründet.
- 7
- 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in StAZ 2015, 208 veröffentlicht ist, hat eine Berichtigung nach § 48 PStG zu erfolgen. Der Vater habe seine Identität nunmehr hinreichend nachgewiesen.
- 8
- Bei dem von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer handele es sich um ein Passersatzpapier. Durch dessen Vorlage genüge der Inhaber seiner im Inland bestehenden Ausweispflicht. Der Reiseausweis für Ausländer habe damit grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion, jedoch mit der Einschränkung , dass die ausstellende Ausweisbehörde keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernehme. Dass eine zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers nicht erforderlich sei, bedeute nicht, dass ein solcher Ausweis stets auf ungesicherten Erkenntnissen beruhe. Das Gegenteil sei der Fall. Der Reiseausweis könne nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhten. Den in einem solchen Reiseausweis enthaltenen Personaldaten komme dann kein öffentlicher Glaube zu, so dass dieser Passersatz nicht geeignet sei, den Nachweis der Identität zu erbringen. Fehle es wie vorliegend an einem Hinweis nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV, bedeute dies mithin, dass der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Reiseausweises weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden hätten, aufgrund derer sie die Identität des Antragstellers für ausreichend geklärt erachtet habe. Das müsse jedenfalls dann auch für andere Behörden gelten, denen der Reiseausweis zur Identifikation des Inhabers zulässigerweise vorgelegt werde, wenn keine Anhaltspunkte Zweifel an dessen Identität begründeten.
- 9
- Den Berichtigungen stehe nicht entgegen, dass der Vater keine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Zwar seien die Personenstandsangaben der Eltern primär den nach § 33 Nr. 1 und 2 PStV vorzulegenden Geburtsurkunden zu entnehmen. Jedoch könnten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen, wenn den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. Unter bestimmten Umständen könne auf solche Urkunden nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG verzichtet werden, was hier der Fall sei. Zwar genüge regelmäßig nicht allein der Vortrag, entsprechende Urkunden könnten nicht erlangt werden. Hier sei es jedoch anders. Der Vater sei Syrer. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom April 2012 ein Abschiebungsverbot festgestellt. Ihm sei ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, was voraussetze, dass er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne. Dann aber sei die Annahme naheliegend , dass ihm dies auch bei der Beantragung von Personenstandsurkunden nicht möglich sei. Vorliegend führe das dazu, dass allein der Reiseausweis für Ausländer ausreichend sei. Da im Verfahren auf dessen Erteilung die Personalien des Vaters bereits zu prüfen gewesen seien, sei es nicht erforderlich, dass er die Richtigkeit seiner Angaben nach § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG an Eides Statt versichere.
- 10
- Demnach sei auch der das Kind betreffende Zusatz zu berichtigen. Die hier erfolgte Namenserteilung sei schließlich nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen zulässig.
- 11
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
- 12
- a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 PStG darf ein abgeschlossener Registereintrag außer in den Fällen des § 47 PStG nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Das Gericht hat die Anordnung zu erlassen, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist (OLG Karlsruhe MDR 2016, 1388). An den Nachweis der Unrichtigkeit sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen.
- 13
- Das Verfahren nach § 48 PStG unterliegt gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht hat eine Berichtigung zu veranlassen, wenn es aufgrund einer umfassenden Amtsermitt- lung zum Ergebnis gelangt, dass der Registereintrag unrichtig ist. Die objektive Feststellungslast für die Unrichtigkeit trägt der Antragsteller (BayObLG NJW-RR 1999, 1309; OLG Nürnberg StAZ 2015, 84, 85), so dass eine Berichtigung zu unterbleiben hat, wenn sich eine Unrichtigkeit nicht feststellen lässt.
- 14
- b) Die Rechtsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Beschwerdegericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen hat.
- 15
- aa) Die für die Berichtigung nach § 48 PStG zu treffenden Feststellungen liegen vornehmlich in der Verantwortung der Tatsachengerichte und sind nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterworfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN). Die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen worden sind. Der rechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 - XII ZB 273/13 - FamRZ 2015, 1477 Rn. 13 mwN und vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 15 mwN).
- 16
- bb) Das Gericht hat nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 26 FamFG die Ermittlungen durchzuführen, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich sind. Das Verfahren muss geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die zu treffende Entscheidung zu erlangen, wobei die Ausgestaltung des Verfahrens dem Grundrechtsschutz des Betroffenen Rechnung tragen muss (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 30 mwN und BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 28 - jeweils Sorgerecht; Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 Rn. 13 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 12 - jeweils Betreuungsrecht und BGH Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 218/11 - FGPrax 2013, 86 Rn. 14 - Freiheitsentziehungssachen).
- 17
- Der Umfang der gebotenen Ermittlungen bestimmt sich nach der Eigenart des jeweiligen Verfahrensgegenstands. Dabei sind auch vom Gesetz für das dem Gerichtsverfahren vorausgehende behördliche Verfahren vorgeschriebene Beweisanforderungen zu beachten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus § 33 Nr. 2 und 3 PStV, dass das Standesamt im Hinblick auf die Person des - nicht verheirateten - Vaters die Vorlage der Geburtskurkunde und eines Personalausweises , Reisepasses oder eines anderen anerkannten Passersatzpapiers verlangen kann.
- 18
- Dabei besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für andere Verfahren (vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 21).
- 19
- cc) Dem genügt die vom Beschwerdegericht durchgeführte Amtsermittlung nicht. Zwar hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für andere Verfahren besteht. Daran hat es sich indessen nicht konsequent gehalten, denn es hat seine Feststellungen letztlich allein auf den von der Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweis für Ausländer gestützt.
- 20
- (1) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist und folglich ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 PStV darstellt (zur Abgrenzung OLG Karlsruhe StAZ 2017, 75; OLG Nürnberg StAZ 2015, 84 - für mit Einschränkungen versehene Reiseausweise).
- 21
- (a) Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht dem Reiseausweis für Flüchtlinge eine (widerlegbare) Identifikationsfunktion zugemessen (BVerwGE 120, 206 = NVwZ 2004, 1250, 1251). Gleiches gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls im Grundsatz auch für den Reiseausweis für Ausländer. Da dieser gemäß § 4 Abs. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist, entspricht er seiner Funktion nach insoweit dem Reiseausweis für Flüchtlinge. Beiden Papieren ist zudem gemeinsam, dass sie im Fall einer ungeklärten Identität von der ausstellenden Behörde gemäß § 4 Abs. 6 AufenthV mit dem Zusatz versehen werden können, dass die Personendaten auf den Angaben des Inhabers beruhen. Zwar setzt der Zusatz beim Reiseausweis für Flüchtlinge (wie auch beim Reiseausweis für Staatenlose) voraus , dass ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen , was beim Reiseausweis für Ausländer nicht erforderlich ist. Das Beschwerdegericht hat darin jedoch im Hinblick auf die Identifikationsfunktion zu Recht keinen entscheidenden Unterschied gesehen. Wie der Reiseausweis für Flüchtlinge soll vielmehr auch der Reiseausweis für Ausländer dem Inhaber als Passersatz zum Identitätsnachweis dienen (vgl. Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht/Maor [Stand: 1. Februar 2017] § 3 AufenthG Rn. 6 ff.; Berkl Personenstandsrecht Rn. 144), um ihm neben der Erfüllung der Passpflicht (vgl. § 3 AufenthG) etwa Reisen ins Ausland zu ermöglichen.
- 22
- (b) Das Beschwerdegericht hat zutreffend auch darin keinen entscheidenden Unterschied gesehen, dass mit der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer (entsprechend dem amtlichen Muster, Anlage D4c zur Aufenthaltsverordnung ) keine abschließende Feststellung oder Entscheidung über Perso- nalien und Staatsangehörigkeit des Inhabers getroffen wird. Dass das Ausweispapier eine verbindliche Feststellung der Personaldaten nicht enthalten kann, ergibt sich bereits daraus, dass eine solche in die völkerrechtliche Personalhoheit des jeweiligen Heimatstaates fällt (Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht /Maor [Stand: 1. Februar 2017] § 3 AufenthG Rn. 14).
- 23
- (2) Das Beschwerdegericht hat seine Aufklärung dagegen zu Unrecht mit der Berücksichtigung des Reiseausweises bewenden lassen. Indem es sich im Übrigen in vollem Umfang auf die Feststellungen der Ausländerbehörde bezogen und keine eigenen Ermittlungen mehr durchgeführt hat, hat es der Sache nach nicht beachtet, dass der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der Reiseausweis für Flüchtlinge keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren bzw. im entsprechenden Gerichtsverfahren hat und das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung befreit (vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 14, 21 - für den Fall des mit Einschränkungen versehenen Reiseausweises für Flüchtlinge im Einbürgerungsverfahren). Dem von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Ausweis kann dabei keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Vielmehr entbindet auch ein einschränkungslos ausgestellter Reiseausweis nicht von einer eigenen Prüfung durch das Standesamt bzw. Gericht.
- 24
- Zwar hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde für sich genommen nicht beanstandet - von der Vorlage einer Geburtsurkunde nach § 33 Nr. 2 PStV abgesehen. Gerade weil damit eine üblicherweise vorzulegende Urkunde fehlte, hätte es aber andere, für den Vater zumutbare Aufklärungen durchführen müssen, die näheren Aufschluss über die Richtigkeit seiner Personenangaben hätten geben und dem Gericht einen eigenen unmittelbaren Eindruck hätten vermitteln können. Es durfte sich nicht statt dessen ohne eigene Prüfung darauf verlassen, dass der Ausländerbehörde - nicht näher bestimmte - weitere Erkenntnisse zur Verfügung gestanden haben müssten, aufgrund derer sie die Identität des Vaters für ausreichend geklärt angesehen habe. Vielmehr hätte das Beschwerdegericht sich darüber selbst ein Bild verschaffen müssen. Dazu standen ihm mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere hätte es etwa die Ausländerakte beiziehen, den Vater persönlich anhören und dessen eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit seiner Angaben verlangen können.
- 25
- 3. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Da weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 22.07.2014 - 71 III 395/13 -
Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 W 380/14 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1), - 2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), - 3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3), - 4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4), - 5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5), - 6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2), - 7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- 1.
Familienname und ggf. Geburtsname, - 2.
den oder die Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag und Ort der Geburt, - 5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, - 6.
Größe, - 7.
Farbe der Augen, - 8.
Wohnort, - 9.
Staatsangehörigkeit.
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1.
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, - 2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, - 3.
den Familiennamen, - 4.
den oder die Vornamen, - 5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht, - 6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, - 7.
den Tag der Geburt, - 8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen, - 9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes, - 9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters, - 10.
die Prüfziffern und - 11.
Leerstellen.
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen
- 1.
die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, - 2.
fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, - 3.
im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, - 4.
in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, - 5.
in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben.
- 1.
Personenstandsurkunden, - 2.
Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll.
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen
- 1.
im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, - 2.
im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist, - 3.
in allen Personenstandsregistern die Angaben über die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören. Eine Anhörung unterbleibt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 5 sowie des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2.
(4) Die Berichtigung fehlerhafter Registrierungsdaten eines Eintrags erfolgt durch Kennzeichnung des entsprechenden Registereintrags und erneute Beurkundung. Die nach Satz 1 gekennzeichneten Registereinträge gelten als stillgelegt und dürfen nicht mehr verarbeitet werden. Die Registrierungsdaten eines stillgelegten Eintrags können wieder verwendet werden.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,
- 1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, - 2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, - 3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder - 4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.
(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.
(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.
(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1), - 2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), - 3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3), - 4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4), - 5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5), - 6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2), - 7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- 1.
Familienname und ggf. Geburtsname, - 2.
den oder die Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag und Ort der Geburt, - 5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, - 6.
Größe, - 7.
Farbe der Augen, - 8.
Wohnort, - 9.
Staatsangehörigkeit.
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1.
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, - 2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, - 3.
den Familiennamen, - 4.
den oder die Vornamen, - 5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht, - 6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, - 7.
den Tag der Geburt, - 8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen, - 9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes, - 9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters, - 10.
die Prüfziffern und - 11.
Leerstellen.
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1), - 2.
der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), - 3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3), - 4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4), - 5.
die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5), - 6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2), - 7.
das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8).
(2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- 1.
Familienname und ggf. Geburtsname, - 2.
den oder die Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag und Ort der Geburt, - 5.
Geschlecht mit der Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, - 6.
Größe, - 7.
Farbe der Augen, - 8.
Wohnort, - 9.
Staatsangehörigkeit.
(3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1.
die Abkürzung „PT“ für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, - 2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, - 3.
den Familiennamen, - 4.
den oder die Vornamen, - 5.
die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht, - 6.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, - 7.
den Tag der Geburt, - 8.
die Abkürzung „F“ für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, „M“ für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen, - 9.
die Gültigkeitsdauer des Passersatzes, - 9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters, - 10.
die Prüfziffern und - 11.
Leerstellen.
(4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
(6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen.
(7) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
(8) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat.
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben, - 2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen, - 3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und - 4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.