Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2019 - XII ZB 120/19

published on 11/09/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2019 - XII ZB 120/19
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Previous court decisions
Amtsgericht Marienberg, 3 F 1054/13, 27/07/2018
Oberlandesgericht Dresden, 20 UF 750/18, 12/02/2019

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 120/19
vom
11. September 2019
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der Beschwerdeinstanz
mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen
fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der erstinstanzlichen Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe wesentliche Änderungen ergeben haben (Fortführung
von BGH Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 - juris).
BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 120/19 - OLG Dresden
AG Marienberg
ECLI:DE:BGH:2019:110919BXIIZB120.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2019 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 45.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrags.
2
Das Amtsgericht hat nach im Jahr 2014 erfolgter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin durch Endbeschluss vom 27. Juli 2018 unter anderem ihren Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen und zugleich den Versorgungsausgleich der zuvor rechtskräftig geschiedenen Beteiligten geregelt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. August 2018 zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat ihren rechtzeitig eingegangenen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mangels Bedürftigkeit mit – ihr am 13. November 2018 zugegangenem – Beschluss vom 2. November 2018 abgelehnt. Am 27. November 2018 hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt, diese zugleich begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie darauf gestützt, dass sie mit der Zurückweisung ihres Gesuchs mangels Bedürftigkeit durch das Oberlandesgericht nicht habe rechnen müssen, nachdem ihr im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Mit Beschluss vom 12. Februar 2019 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig , da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Schließlich liegt auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.
5
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt habe, sei bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Das sei allerdings dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter habe erkennen können, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben seien.
6
Die Antragsgegnerin habe infolge des Verkaufs der Immobilie in N. von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln in Höhe von 12.788,03 € vor Ablauf der Beschwerdefrist gewusst. Schon deshalb habe sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im September 2018 genauso zu beurteilen gewesen seien wie für den ersten Rechtszug.
7
Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller zumindest einer grundpfandrechtlichen Belastung des weiteren im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in S. zuzustimmen bereit gewesen wäre und dieses Objekt nicht mehr als Schonvermögen geschützt gewesen sei, da die Antragsgegnerin dieses Haus – anders als zum Zeitpunkt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im ersten Rechtszug – nicht mehr bewohnt habe. Eine Beleihung wäre bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € auch unschwer möglich gewesen.
8
2. Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
9
a) Danach ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über diesen Antrag nur so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert anzusehen , wie er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung hingegen nicht gerechtfertigt, weil der Beteiligte oder sein Vertreter erkennen konnte, dass die subjektiven Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe nicht erfüllt waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (vgl. BGH Beschluss vom 4. Juli 2018 - IV ZR 3/17 - VersR 2018, 1149 Rn. 10 mwN; Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14 - FamRZ 2015, 1103 Rn. 5 mwN).
10
Wenn dem Rechtsmittelführer bereits für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen allerdings erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszuges ihn als bedürftig ansieht. Der Beteiligte braucht nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt als das Erstgericht (vgl. BGH Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - II ZB 22/11 - juris Rn. 12 und vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 - FamRZ 2012, 296 Rn. 14 mwN).
11
b) Dem trägt die angefochtene Entscheidung hinreichend Rechnung. Das für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 237 ZPO zuständige Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert haben, nachdem der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2014 vom Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
12
Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihr Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. September 2018 ausgefüllt und dort den hälftigen Miteigentumsanteil an der in N. belegenen Eigentumswohnung benannt habe, dies allerdings ohne Angabe des Wertes, obgleich die Wohnung bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. August 2018 verkauft worden sei. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts belief sich der Erlösanteil der Antragsgegnerin auf 12.788,03 €. Ferner hat es entschieden, dass die ebenfalls im Miteigentum der Antragsgegnerin stehende weitere in S. belegene Immobilie mit einem geschätzten Wert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € nunmehr von der Antragsgegnerin zu verwerten sei, weil sie dort nicht mehr wohne. Damit hat das Oberlandesgericht auf zwei entscheidende Aspekte abgestellt , die sich ersichtlich jeweils nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz ereignet haben.
13
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, dass die später veräußerte Immobilie in N. auch ursprünglich, also im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch, bereits im Miteigentum der Antragsgegnerin gestanden habe, vermag das eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist der Einwand insoweit zutreffend, als der Wert dieser Eigentumswohnung an sich bereits in die erstinstanzliche Bewilligung hätte einfließen müssen. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen dahin bilden konnte, dass sie eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende, von ihr nicht bewohnte Immobilie nicht für die von ihr aufzubringenden Verfahrenskosten einzusetzen hat. Denn durch die Veräußerung und damit durch den Zufluss des Verkaufserlöses hat sich die Tatsachenlage maßgeblich geändert, weil sich jedenfalls die Frage der Art und Weise einer möglichen Verwertung nicht mehr stellte. Deshalb musste der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin auch bewusst gewesen sein, dass jedenfalls gegen die Inanspruchnahme des Verkaufserlöses für die Verfahrenskosten keine vernünftigen Gründe mehr sprachen.
14
Die Rechtsbeschwerde wendet gegen die Berücksichtigung des Verkaufserlöses weiter ein, dass der Antragsgegnerin ein Teilbetrag von 7.334,50 € erst am 13. November 2018, also zeitlich nach der Ablehnung der Verfahrens- kostenhilfe zugeflossen sei. Das Oberlandesgericht hat indes maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragsgegnerin noch vor Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung von dem Zuwachs an liquiden oder zumindest vollstreckbaren Mitteln gewusst habe. Von diesem Zeitpunkt an musste sie jedenfalls mit Blick auf eine ihr zumutbare Zwischenfinanzierung (vgl. BGH Beschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44/17 - NJW-RR 2018, 1270 Rn. 6) vernünftigerweise mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag nicht, etwa durch Vorlage entsprechender Zahlungsunterlagen, belegt. Sie hat ebenfalls unerwähnt gelassen, wann der andere Kaufpreisanteil gezahlt worden ist, obwohl der Antragsteller – unwidersprochen – behauptet hat, dass sie ihren vollen Anteil am Verkaufserlös erhalten habe.
15
bb) Soweit es das Grundstück in S. anbelangt und die Rechtsbeschwerde meint, es sei für die Antragsgegnerin nicht erkennbar gewesen, dass es für die Berücksichtigung von Immobilienvermögen darauf ankommen könnte, ob der Verfahrenskostenhilfe Begehrende die Immobilie bewohne, verkennt sie bereits, dass jedenfalls bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten eine Kenntnis über die elementaren Grundsätze zum Schonvermögen vorausgesetzt werden kann.
16
Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts bewegt sich auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es im Ergebnis meint, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin mit der Zumutbarkeit einer Beleihung des im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Anwesens in S. hätte rechnen müssen.
17
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils an einer von dem Antragsteller nicht bewohnten Im- mobilie durch dessen Beleihung zur Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich möglich und zumutbar. Dass eine Beleihung nicht möglich ist, ist von dem Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller darzulegen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10 - FamRZ 2013, 1720 Rn. 18).
18
Die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Beleihung sei bei einem geschätzten Immobilienwert von 185.000 € und einer bestehenden Belastung von 45.000 € unschwer möglich gewesen, begegnet auch angesichts der Bereitschaft des Antragstellers, einer grundpfandrechtlichen Belastung des Anwesens zuzustimmen, keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat überdies weder in der Instanz noch mit der Rechtsbeschwerde substantiiert dargetan, dass ihr eine Beleihung nicht möglich gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde hat sich darauf beschränkt, von einem "geringen" Einkommen der Antragsgegnerin zu sprechen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe keine Prüfung der Zumutbarkeit in Form der Feststellung vorgenommen, mit welchen Zins- und Tilgungsbelastungen zu rechnen gewesen wäre, geht schon deshalb fehl, weil das Oberlandesgericht mangels Vortrags zur Unzumutbarkeit der Beleihung hierzu keine Veranlassung hatte.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Marienberg, Entscheidung vom 27.07.2018 - 3 F 1054/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2019 - 20 UF 750/18 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.