Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2019 - XII ZA 63/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Verfahrenskostenhilfe ist nur für den im Tenor ersichtlichen Zeitraum zu bewilligen; denn nur insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Umfang der Zulassung hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10/18 - MDR 2018, 1393 Rn. 3 mwN).
I.
- 2
- Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass sich auch bei – wie hier – uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 9 f. mwN).
II.
- 3
- Gemessen hieran ist die Zulassung auf den Zeitraum beschränkt, in dem die Antragstellerin für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hat.
- 4
- Zwar hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde im Tenor unbeschränkt zugelassen. Aus der Begründung der Zulassung ergibt sich indes, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur "im Hinblick auf die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage des Umfangs der Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhalt" zugelassen hat. Damit kann wiederum nur die Frage gemeint sein, inwieweit die Antragstellerin auch in Vertretung ihrer Kinder einen Rückübertragungsvertrag abschließen konnte, sei es im Rahmen einer erweiterten Auslegung nach § 1629 BGB, sei es im Rahmen von § 33 iVm § 38 SGB II.
- 5
- Dass mit der Vertretungsbefugnis auch die Frage der gesetzlichen Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB gemeint und damit der gesamte streitbefangene Zeitraum erfasst sein könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen , weil das Oberlandesgericht auf die einschlägige Senatsrechtsprechung hingewiesen hat. Danach bleibt die Antragstellerin in dem Verfahren auf Kindesunterhalt nach wie vor verfahrensführungsbefugt, wenn sie den Antrag vor der Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eigenen Namen erhoben hat, weil diese gesetzliche Verfahrensstandschaft nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Unterhaltsverfahrens fortgilt (Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - FamRZ 2009, 494 Rn. 6 mwN).
- 6
- Weil die Antragstellerin nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nur für den Zeitraum ab September 2013 bis zum 9. April 2015 für sich und die Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten hat, ist auch nur hinsichtlich dieses Zeitraums die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dabei handelt es sich um einen abtrennbaren Teil, auf den die Rechtsbeschwerde hätte beschränkt werden bzw. der Gegenstand eines Teilurteils hätte sein können.
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 21.04.2017 - 61 F 1254/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2018 - 4 UF 137/17 -
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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange
- 1.
die Eltern getrennt leben oder - 2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.