Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - XI ZR 9/11

published on 13/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - XI ZR 9/11
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Landgericht München I, 28 O 17600/08, 22/12/2009
Oberlandesgericht München, 19 U 2004/10, 25/10/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 9/11
vom
13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
am 13. Dezember 2011

beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010, soweit es die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 475.194,68 €.

Gründe:

1
Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen , soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft. In diesem Umfang ist sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

I.

2
Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002, aber nicht in Bezug auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 zugelassen.
3
1. Nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist die Revision nur in eingeschränktem Umfang, nämlich nur hinsichtlich der Frage, ob durch Bankkreditverträge Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO erbracht werden, zugelassen worden. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung der Revision auf die Ansprüche, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeutung ist, d.h. auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002, beschränkt ist und sich nicht auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 erstreckt, für die das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO angenommen hat.
4
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam.
5
a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs , auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurteil, wie dargelegt, auszulegen.
6
b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 ist zulässig und wirksam, weil es sich bei diesem Anspruch um einen eigenen Streitgegenstand, d.h. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch der Beklagte selbst seine Revision hätte beschränken können. Dass die für die Auslegung des Art. 5 EuGVVO bedeutsame Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, die internationale Zuständigkeit betrifft, die auch für die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 streitig ist, rechtfertigt, entgegen der Auffassung der Revision, keine andere Beurteilung, weil das Berufungsgericht, wie dargelegt, die internationale Zuständigkeit nur hinsichtlich des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 aus Art. 5 EuGVVO, hinsichtlich der übrigen Ansprüche aber aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO hergeleitet hat.

II.

7
Die Revision kann nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zugelassen werden. Der Beklagte hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.12.2009 - 28 O 17600/08 -
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2010 - 19 U 2004/10 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer
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Annotations

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.