Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - XI ZR 715/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Tolkmitt
am 7. Mai 2019
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsbeteiligung). Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz gegenüber der Klägerin wegen Nichtaufklärung über Rückvergütungen steht rechtskräftig fest. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien nur noch um die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von festgesetzten Säumniszuschlägen und Nachzahlungszinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zusteht.
II.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
- 3
- 1. Die Beschwerde rügt mit Erfolg einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, soweit das Berufungsgericht die Beklagte in Nummer 3 des Urteilstenors zur Zahlung der Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) an die Klägerin verurteilt hat, obwohl diese - was auf Seite 8 des Berufungsurteils mit Tatbestandswirkung gemäß § 314 ZPO festgestellt ist - Zahlung an die J. GmbH, hilfsweise an das Land begehrt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 1995 - II ZR 38/94, NJW-RR 1995, 572 und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97, WM 1998, 2487, 2488) und damit zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Nachteil der betroffenen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 13), d.h. hier der Beklagten.
- 4
- Im Übrigen findet die Zuerkennung des Zahlungsanspruchs in den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 23. Februar 2017 wurden die Nachzahlungszinsen in Höhe von 68.232,50 € für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 26. Februar 2007 festgesetzt, wobei gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO nur (zehn) volle Monate maßgeblich sind, so dass die Zinsen tatsächlich für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. Januar 2007 anfielen. Aufgrund dessen wären die Zinsen in derselben Höhe angesetzt worden, wenn die Einkommensteuer bereits in dem geänderten Bescheid vom 31. Januar 2007 richtig, d.h. ohne Berücksichtigung der Fondsbeteiligung, festgesetzt worden wäre. Allerdings ergibt sich aus den Erläuterungen in diesem Bescheid, dass es - entgegen der Behauptung der Beklagten - bereits einen Einkommensteuerbescheid vom 16. Oktober 2006 gegeben haben dürfte, der aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 20. November 2006 geändert worden sein müsste. Dieser Bescheid befindet sich allerdings nicht bei den Akten, so dass nach Aktenlage nicht geklärt werden kann, ob in diesem Bescheid bereits Nachzahlungszinsen für den Zeitraum ab 1. April 2006 festgesetzt worden sind. Zumindest für deren Entstehung wäre die Pflichtverletzung der Beklagten nicht kausal geworden , weil deren Ursache dann eine verspätete Steuererklärung der Klägerin gewesen sein dürfte.
- 5
- 2. Mit Erfolg rügt die Beschwerde auch, dass sich das Berufungsgericht in Nummer 8 des Urteilstenors mit einem Anspruch auf Nachzahlungszinsen in Höhe von mehr als des zuerkannten Betrags von 68.232 € befasst und die Klage insoweit als "derzeit unbegründet" abgewiesen hat. Auch insoweit hat das Berufungsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 13). Die Klägerin hat zwar zunächst in der Berufungsbegründung behauptet, das Finanzamt habe im Zusammenhang mit der Verlustaberkennung der Fondsbeteiligung weitere Nachzahlungszinsen für das Jahr 2004 in Höhe von 101.433 € zu ihren Lasten festgesetzt. Auf das Bestreiten der Beklagten und deren Hinweis, dass sich der Betrag nicht aus den Einkommensteuerbescheiden für 2004 ergebe, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 aber eingeräumt, dass dieser Betrag auf eine andere Steuerschuld angefallen sei.
- 6
- Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht über einen Antrag entschieden , der nicht mehr gestellt worden ist. Hält eine klagende Partei an ihrem bisherigen Antrag erkennbar nicht fest, so darf das Gericht, dessen Entscheidungsbefugnis durch den Klageantrag beschränkt ist (§ 308 Abs. 1 ZPO), über ihn nicht mehr befinden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2021).
- 7
- 3. Die Beschwerde rügt ferner mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auch dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoße habe, dass es im Hinblick auf den Feststellungsausspruch in Nummer 5 des Urteilstenors die Verzinsungspflicht durch den Berichtigungsbeschluss vom 6. September 2016 auf den 7. März 2015 vorverlegt hat.
- 8
- Das Berufungsgericht hat in dem Berichtigungsbeschluss zwar dem Antrag der Klägerin vom 20. November 2017 entsprochen. Maßgeblich ist insoweit aber der in der letzten mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2017 gestellte Antrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 19. September 2016, wie er zutreffend und mit Tatbestandswirkung nach § 314 ZPO auch auf Seite 8 des Be- rufungsurteils wiedergegeben ist. Damit hat das Berufungsgericht auch hier der Klägerin etwas zum Nachteil der Beklagten zuerkannt, was sie gar nicht beantragt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 1995 - II ZR 38/94, NJW-RR 1995, 572 und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97, WM 1998, 2487, 2488) und damit zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Nachteil der betroffenen Partei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 13).
- 9
- 4. Aufgrund dessen unterliegt auch der Ausspruch in Nummer 9 des Urteilstenors zur Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten der Aufhebung. Insoweit macht die Beschwerde darüber hinaus auch mit Erfolg geltend , dass das Berufungsgericht die Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten ohne jegliche Tatsachengrundlage mit 23.291,63 € berechnet hat. Bei dem von dem Berufungsgericht angenommenen Gebührenstreitwert von bis zu 1,5 Mio. € beträgt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG lediglich 8.076,90 €, d.h. zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7001, 7002 VV-RVG von 20 € und Umsatzsteuer 9.635,31 €.
- 10
- 5. Im Übrigen hat die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2015 - 2-07 O 461/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.11.2017 - 19 U 164/15 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.