Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2019 - XI ZR 574/17

published on 26/08/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2019 - XI ZR 574/17
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Landgericht München I, 22 O 14332/16, 17/02/2017
Oberlandesgericht München, 5 U 989/17, 11/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 574/17
vom
26. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:260819BXIZR574.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 2. April 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten erhobene Gegenvorstellung ist zulässig , aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert von 320.000 € trifft zu.
2
1. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Klageantrag zu 1. ist mit 279.142,08 € zu bemessen.
3
a) Der Streitwert einer Klage, die auf "Freistellung" von allen bestehenden oder künftigen Verpflichtungen aus einem Vertrag und damit der Sache nach auf eine negative Feststellung gerichtet ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 33; Senatsurteile vom 26. Juli 2016 - XI ZR 352/14, BKR 2017, 83 Rn. 26 und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 37), bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach der Höhe der Forderung, der sich der Beklagte berühmt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, juris Rn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen" ). Maßgeblich ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde.
4
b) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich vorliegend der Wert des Klageantrags zu 1. nach dem Saldo der wechselseitigen Zahlungspflichten am Schlusstag des Swap-Vertrages. Die für die Zeit nach Beendigung des Swaps von der Beklagten geforderten Zinsen auf den von der Klägerin geschuldeten CHF-Betrag, mit welchen sie das CHF-Konto der Klägerin belastete, bleiben hingegen als Nebenforderungen nach § 4 ZPO außer Betracht. Da die Fremdwährungsbeträge bislang nicht in EUR umgetauscht wurden, ist der Umrechnungskurs zum Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
5
aa) Zum Laufzeitende des Swap-Vertrags belief sich das ZAR-Guthaben auf dem Fremdwährungskonto der Klägerin auf 5.558.833,47 ZAR, worin die Schusszahlung in Höhe von 4.568.800 ZAR enthalten war. Dieser Betrag entsprach am 19. September 2017 ausweislich der Devisenkursstatistik Oktober 2017 der Bundesbank bei einem Euro-Referenzkurz der Europäischen Zentralbank in Höhe von 15,9446 ZAR einem Betrag von 348.634,24 €. Zum Laufzeitende stand dem eine Forderung der Beklagten in Höhe von 800.000 CHF gegenüber , was ausweislich der vorgenannten Devisenstatistik am 19. September 2017 bei einem Euro-Referenzkurs von 1,1535 CHF einem Betrag von 693.541,40 € entsprach. Demgemäß bestand zu diesem Stichtag ein negativer Saldo in Höhe von 344.907,16 € zu Lasten der Beklagten. Von diesem Betrag sind bereits erhaltene Zinszahlungen in Höhe von 65.765,08 € in Abzug zu bringen, welche die Klägerin der Beklagten ausweislich der beantragten Zug- um-Zug-Verurteilung zugesteht. Daraus errechnet sich ein Wert in Höhe von 279.142,08 €.
6
bb) Der sich zu Lasten der Klägerin ergebende negative Saldo der Fremdwährungskonten in Höhe von 587.000 € zum Stichtag 6. Oktober 2016, den die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mitgeteilt hat und der die Grundlage für die Streitwertbemessung durch das Berufungsgericht bildete, enthält offensichtlich Zinsforderungen der Beklagten auf den von der Klägerin geschuldeten CHF-Betrag, die als Nebenforderungen zu bewerten sind. Aus diesem Grund gibt dieser Betrag - ungeachtet dessen, dass er den Saldo der Währungskonten nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abbildet - entgegen der Auffassung der Gegenvorstellung den nach §§ 3 ff. ZPO zu ermittelnden Wert nicht zutreffend wieder.
7
2. Der Feststellungsantrag zu 3. ist mangels entsprechender Wertangaben pauschal mit 15.000 € zu beziffern. Die mit dem Zahlungsantrag zu 5. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ob auch die mit dem Zahlungsantrag zu 2. begehrten vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 4.165 € eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO darstellen, braucht der Senat nicht zu entscheiden , weil sich selbst bei einer Berücksichtigung daraus kein weiterer Gebührensprung ergibt.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.02.2017 - 22 O 14332/16 -
OLG München, Entscheidung vom 11.08.2017 - 5 U 989/17 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i
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Annotations

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.