Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07

published on 14/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Duisburg, 2 O 530/05, 21/07/2006
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 195/06, 09/11/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 569/07
vom
14. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2007 wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 105.367,03 €.

Gründe:


1
Soweit sich die Beschwerde gegen die aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zur anderweitigen Rechtshängigkeit und zum Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 48 f.) wendet, ist dies nicht entscheidungserheblich.
2
Wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht den Hauptantrag dahin ausgelegt, dass die Klägerin mit diesem die Wirksamkeit des Haustürwiderrufs habe klären lassen wollen. Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, hat das Berufungsgericht nicht offen gelassen, wie der Antrag auszulegen ist, sondern lediglich dahin stehen lassen, ob ein solcher Feststellungsantrag zulässig sei. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag der Klägerin aber ungeachtet der vom Berufungsgericht erörterten Fragen unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544), die nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung des Klageantrags durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, aaO, m.w.Nachw.), wie sie etwa dem Senatsurteil vom 27. Mai 2008 (XI ZR 132/07, aaO, Tz. 48) zugrunde lag, ist hier mit Rücksicht auf das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst, die ihrerseits mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat, mit der Klage werde die Feststellung begehrt, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz unwirksam ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, S. 2 f.).
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.07.2006 - 2 O 530/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2007 - I-17 U 195/06 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 132/07 Verkündet am: 27. Mai 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _______
published on 14/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 173/07 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richte
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 110/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 29/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 37/08 vom 29. September 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richt
published on 29/01/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern a
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)