Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16

published on 25/07/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16
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Landgericht Berlin, 37 O 176/14, 29/04/2015
Kammergericht, 24 U 86/15, 12/09/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 545/16
vom
25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:250717BXIZR545.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 12. September 2016 wird zurückgewiesen , weil die Beschwerde nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 169.702,65 €. Da die Klägerin in der Hauptsache Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und hilfsweise ein Feststellungbegehren nach dem Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung sowie die Freigabe einer Sicherungsgrundschuld geltend macht und diese Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Dabei ist das in der Hauptsache geltend gemachte Schadensersatzbegehren mit dem Nettobetrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 120.700 € zu bewerten. Die von der Klägerindaneben begehrte Feststellung, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehen zustehen, hat keinen eigenen wirtschaftlichen Wert (Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Die außerdem verlangte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden ist mit weiteren 10% hiervon, also mit 12.070 € zu berücksichtigen. Die verlangte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten erhöht im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung den Streitwert nicht (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2). Die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO), so dass sich für die Hauptanträge ein Streitwert in Höhe von 132.770 € ergibt. Für die Hilfsanträge auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist demgegenüber die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 49.002,65 € anzusetzen. Der weitere Hilfsantrag auf Feststellung der von der Klägerin noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch. Das Hilfsbegehren auf Freigabe der Grundschuld ist mit deren Nominalbetrag in Höhe von 120.700 € zu bewerten (Senatsbeschluss vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 ff. mwN), so dass sich für die Hilfsanträge ein höherer und damit nach § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG allein zu berücksichtigender Streitwert in Höhe von 169.702,65 € ergibt.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.04.2015 - 37 O 176/14 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2016 - 24 U 86/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 18/10/2011 00:00

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published on 07/04/2015 00:00

Tenor Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 10. März 2015 wird zurückgewiesen. Gründe
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.