Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2005 - XI ZR 54/04

published on 18/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2005 - XI ZR 54/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 54/04
vom
18. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 18. Januar 2005

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 2004 wird zurückgewiesen , weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs C-397/01 bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116 - Pfeiffer; zuvor EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann, vom 13. November 1990 - Rs C106 /89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing, vom 27. Juni 2000 - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I 2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom 13. Juli 2000 - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027 Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Gesetzesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.199,09 €.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte
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published on 28/04/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2008 – 21 O 328/08 – wird zurückgewiesen . 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläu
published on 08/07/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 2006 – 8 O 407/05 – wird zurückgewiesen . 2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig v
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.