Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2005 - XI ZR 54/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist, § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs C-397/01 bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116 - Pfeiffer; zuvor EuGH, Urteile vom 10. April 1984 - Rs 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von Colson und Kamann, vom 13. November 1990 - Rs C106 /89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing, vom 27. Juni 2000 - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I 2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom 13. Juli 2000 - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027 Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Gesetzesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß der Ausschluß des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom 14. Oktober 2003 (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 76.199,09 €.
Nobbe Müller Wassermann Appl Ellenberger
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.