Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - XI ZR 53/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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- 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Fall werfe die für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zu klärende Frage auf, ob der mit einer Ankreuzoption versehene und auch angekreuzte Hinweis bezüglich der Erstattungspflicht von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung schon nicht hinreichend dargetan. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass zu der von ihr formulierten Frage in Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten würden, sondern beschränkt sich lediglich auf die pauschale Behauptung der Klärungsbedürftigkeit. Ferner liegt keine Abweichung von der Senatsrechtsprechung vor (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2018 - XI ZR 573/17, juris, zu einer praktisch wortgleichen Widerrufsinformation der Beklagten).
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- 2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Revision auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung zuzulassen, um zu klären , ob nach § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 2 BGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (künftig: aF), Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) zu den im Darlehensvertrag anzugebenden Kosten auch ein vom Darlehensgeber übernommenes Entgelt für einen zwischengeschalteten Darlehensvermittler gehöre.
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- a) Aus der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66, Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46), insbesondere aus ihren Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und k, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass in den Sollzinssatz einkalkulierte Kosten im Darlehensvertrag gesondert anzugeben wären und damit auch eine von dem Darlehensgeber an einen Vermittler gezahlte Provision, die in den Sollzinssatz eingeflossen und somit (nur) mittelbar vom Darlehensnehmer zu tragen ist, im Darlehensvertrag gesondert auszuweisen wäre.
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- Nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG sind im Kreditvertrag anzugeben der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages , wobei "alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen" anzugeben sind. Nach dem - auch in der englischen und französischen Sprachfassung - eindeutigen Wortlaut ist mit "diesem Zins" im zweiten Halbsatz der effektive Jahreszins und nicht der Sollzinssatz gemeint, dessen Angabe in Art. 10 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG geregelt ist. Damit schreibt Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Halbsatz 2 der Richtlinie 2008/48/EG aber nur die Angabe der Positionen vor, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen. Hierfür genügt, soweit Kosten in Rede stehen, die in die Berechnung des Sollzinssatzes eingeflossen sind, die Angabe dieses Sollzinssatzes. Art. 10 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie enthält seinerseits keine entsprechende Regelung , die die Offenlegung der für die Bestimmung eines festen Sollzinssatzes maßgeblichen Parameter vorschriebe.
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- Gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. k der Richtlinie 2008/48/EG sind ferner anzugeben: "gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können". Auch aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, dass bereits in die Kalkulation des Sollzinssatzes eingeflossene Positionen wie z.B. eine Vermittlergebühr gesondert auszuweisen sind.
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- Gegen die von den Klägern vertretene Auslegung sprechen zudem Erwägungsgrund 20 und Art. 3 Buchst. g der Richtlinie. Nach Satz 1 von Erwägungsgrund 20 sollten die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Dementsprechend definiert Art. 3 Buchst. g als "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen , Steuern und Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Danach ist maßgeblich, welche Kosten der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat. Im Fall einer in die Kalkulation des Sollzinssatzes eingeflossenen Vermittlerprovision, die vom Darlehensgeber an den Vermittler gezahlt wird, ergeben sich die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Kosten bereits aus der Angabe des Sollzinssatzes.
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- b) Eine Vorlage an den EuGH ist auch deshalb nicht geboten, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fällt. Denn diese gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b nicht für "Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind", und nicht für "Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind". Beide Ausnahmen sind hier einschlägig, da nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Darlehensvertrag durch eine Grundschuld gesichert war und der Finanzierung einer privat genutz- ten Immobilie diente. Zudem überstieg der Kreditbetrag die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG vorgesehene Obergrenze von 75.000 €.
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- c) Die Grundsatzbedeutung oder ein Rechtsfortbildungsbedarf ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht und der Beschwerdebegründung zitierten Stimmen in der Literatur, nach denen auch eine Provision, die der Darlehensgeber an den Vermittler entrichtet, aber in Form eines Zinszuschlags an den Verbraucher weitergibt, nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF im Vertrag anzugeben sein soll.
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- Die drei Kommentierungen (MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 30 [ebenso 7. Aufl. 2016, § 491a Rn. 34 und jetzt Schürnbrand /Weber in der 8. Aufl. 2019]; Nobbe in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 12. Aufl., § 491a Rn. 21 [ebenso in der 13. Aufl.]; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 491a Rn. 18) differenzieren nicht zwischen einer offenen Abwälzung auf den Darlehensnehmer und einem "versteckten packing" (zu dem Unterschied MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 655a Rn. 25) und verweisen zur Begründung ihrer Auffassung nur auf verschiedene Gerichtsentscheidungen. Diese sind jedoch nicht als Begründungsersatz geeignet, wie schon das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
- 11
- So ist das von Kessal-Wulf und von Nobbe - dessen Kommentierung auf Kessal-Wulf in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 491a Rn. 10 zurückgeht , die von Nobbe mit der 9. Auflage weitergeführt wurde - in Bezug genommene Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 (21 U 209/98, OLGR 1999, 312, 315) unergiebig, da dort eine vom Darlehensnehmer selbst an den Kreditvermittler gezahlte Provision streitgegenständlich war. Soweit das OLG Frankfurt am Main (aaO) das "packing" erwähnt, handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung tragende Erwägung und wird ebenfalls keine Begründung gegeben, sondern nur auf die Kommentierung von Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, [13. Bearb. 1998,] § 4 VerbrKrG Rn. 55, Bezug genommen.
- 12
- Das von Schürnbrand (in MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 30) erwähnte Urteil des OLG Brandenburg vom 30. Juni 1998 (6 U 194/97, WM 2000, 2191) betraf ebenfalls Vermittlungskosten, die vom Kreditnehmer aufgrund eines von ihm mit dem Kreditvermittler geschlossenen Vertrags an diesen bezahlt worden waren, und nicht den Fall einer vom Darlehensgeber an den Vermittler gezahlten und auf den Kunden durch Einbeziehung in den Sollzinssatz verlagerten Vergütung.
- 13
- Nur das OLG Dresden (Urteil vom 6. Juni 2001 - 8 U 2694/00, WM 2003, 1802, 1808 unter 2. c) bb) hat ausdrücklich entschieden, dass im Fall eines "packing", in dem der Darlehensgeber für die Vermittlung des Darlehensvertrages eine Provision an den Kreditvermittler zahlt und diese Kosten dadurch an den Darlehensnehmer weiterreicht, dass er dem Darlehensvertrag einen höheren Zinssatz als den zugrunde legt, zu dem er zeitgleich nicht fremdvermittelte Kredite anbietet, die Provision gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG in der Fassung vom 27. April 1993 (künftig: aF) in der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Vertragserklärung betragsmäßig angegeben werden muss. Allerdings ist auch dieses Urteil nicht ergiebig für die hier in Rede stehende Auslegung von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF. Denn abgesehen davon, dass sich seine Begründung auf einen Verweis auf Staudinger/Kessal-Wulf (BGB, 13. Bearb. 1998, § 4 VerbrKrG Rn. 53, 55) beschränkt, ist es zu § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1d VerbrKrG aF ergangen, der ausdrücklich die Angabe "etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten" vorschrieb. Dagegen sind in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF die Vermittlungskosten nicht mehr gesondert benannt, so dass Rechtsprechung und Literatur zu § 4 VerbrKrG aF nicht ohne Weiteres übertragen werden können.
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- Schließlich ist auch das von Schürnbrand (in MünchKommBGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 30) zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012 (III ZR 234/11, WM 2012, 1117) nicht geeignet, die von den Klägern vertretene Auffassung zu stützen. Dieses Urteil befasst sich mit den Pflichten des Darlehensvermittlers aus § 655b Abs. 1 Satz 2 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) und verneint in diesem Zusammenhang eine Pflicht des Vermittlers, auch Provisionszahlungen des Darlehensgebers an andere Vermittler anzugeben (BGH, aaO Rn. 19). Im Rahmen der Begründung wird zwar darauf abgestellt, dass dem Anliegen des Verbrauchers , über die Darlehenskosten umfassend und zutreffend informiert zu werden , und zwar auch insoweit, als diese aus der Einschaltung etwaiger dritter Vermittler resultieren, die Verpflichtung des Kreditgebers aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 10 und Abs. 2 EGBGB aF gerecht werde, in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung sämtliche Kreditkosten anzugeben, wodurch der Verbraucher einen zureichenden Überblick über die gesamte ihn treffende Kostenbelastung erhalte. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Verbraucher im Vertrag auf in den Sollzinssatz einkalkulierte Vermittlungskosten zusätzlich gesondert hinzuweisen ist. Denn ein Überblick über die gesamte Kostenlast erfordert keine Aufklärung über die Kalkulationsgrundlagen des Darlehensgebers.
- 15
- d) Gegen die von den Klägern befürwortete Auslegung von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF dahingehend, dass auch eine im Wege des "(versteckten ) packing" über den Sollzinssatz auf den Darlehensnehmer abgewälzte Vermittlungsprovision im Darlehensvertrag gesondert auszuweisen ist, spricht ferner, dass nach der Gesetzesbegründung der Sinn der in dieser Nummer vorgesehenen Information darin besteht, dem Darlehensnehmer einen Überblick über die sonstigen Kosten eines Darlehensvertrags zu schaffen (BTDrucksache 16/11643 S. 124, re. Sp.). Für einen solchen Überblick ist es nicht erforderlich, die in den nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF anzugebenden Sollzinssatz eingeflossenen Kosten gesondert aufzuführen.
- 16
- e) Darüber hinaus lässt die Auffassung der Kläger das Zusammenspiel von Art. 247 § 6 Abs. 1 in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 3 EGBGB aF und Art. 247 § 13 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) außer Acht. Art. 247 § 13 EGBGB aF unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 2 zwischen den Angaben, die einerseits der Darlehensgeber und andererseits der Darlehensvermittler gegenüber dem Verbraucher zu machen hat. Gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber in dem Fall, dass bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Darlehensvermittler beteiligt ist, die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF um den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. Dagegen ist der Vermittler nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB aF verpflichtet, den Verbraucher über das Entgelt zu informieren, dass der Vermittler von dem Verbraucher und / oder von einem Dritten, zum Beispiel dem Darlehensgeber, erhält. Dies gilt nach Art. 247 § 13 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aF auch dann, wenn der Vermittlungsvertrag ausschließlich zwischen Vermittler und Darlehensgeber geschlossen wird. Damit hat im Fall einer vom Darlehensgeber gezahlten und nicht gesondert auf den Darlehensnehmer umgelegten Provision gegenüber dem Verbraucher allein der Vermittler für die notwendige Transparenz hinsichtlich dieser Provision zu sorgen.
- 17
- f) Schließlich ergibt sich aus der Nennung der von der Beklagten an den Darlehensvermittler gezahlten Provision in dem dem Darlehensvertrag beiliegenden Europäischen Standardisierten Merkblatt (künftig: ESM) nicht, dass die Beklagte Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF im Rahmen ihrer vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 491a Abs. 1 BGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung anders ausgelegt hätte als in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF. Denn die Provision ist im ESM nicht unter den Ziffern 10 und 11 (Zusätzliche einmalige bzw. wiederkehrende Kosten) angegeben, sondern als "Zusätzliche Information" ganz am Ende des Formulars.
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2017 - 8 O 184/16 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2018 - 4 U 35/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. Unterbreitet der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Vermögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug, zu erläutern. Werden mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat.
(4) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet Anwendung.