Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2018 - XI ZR 452/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag , der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, aufgrund eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, sind für Streitwert und Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2 und vom 18. September 2018 - XI ZR 703/17, juris Rn. 2).
- 2
- Da vorliegend bis zum Widerruf Tilgungsleistungen auf das allein streitgegenständliche Zwischendarlehen nicht erbracht wurden (GA I 3 Abs. 5), ist auf die monatlichen Zinsraten in Höhe von 231,71 € abzustellen (Anlage K1, GA I 12). Für den Zeitraum ab einschließlich September 2009 bis zu der für die Berechnung maßgeblichen ersten Widerrufserklärung vom 5. Oktober 2014 bemisst sich der Streitwert mithin auf 14.366,02 € (= 62 x 231,71 €). Die von der Beschwerde in ihrer abweichenden, insoweit Landgericht und Berufungsgericht folgenden, Berechnung miteinbezogenen monatlichen Sparraten von jeweils 237,29 € wurden - obgleich im Darlehensvertrag unter der Überschrift "Daten zum Zwischendarlehensvertrag" aufgeführt (Anlage K1, GA I 12 Mitte) - nicht auf das Zwischendarlehen, sondern auf den nicht streitgegenständlichen Bausparvertrag geleistet. Das Zwischendarlehen sollte nach den vertraglichen Abreden erst durch das Bausparguthaben und das Bauspardarlehen getilgt werden (siehe Anlage K1, GA I 13 Abs. 7).
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2016 - 21 O 405/15 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.06.2017 - 6 U 56/16 -
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Annotations
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.