Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - XI ZR 395/17

published on 07/05/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - XI ZR 395/17
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Previous court decisions
Landgericht Bochum, 1 O 522/15, 30/06/2016
Oberlandesgericht Hamm, 19 U 132/16, 09/05/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 395/17
vom
7. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:070519BXIZR395.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 13.732,71 € festgesetzt.

Gründe:

1
Nach § 26 Nr. 8 EGZPO, der auf den Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" abstellt, ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil , sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, so dass es nicht auf die Wertdifferenz zwischen dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils, sondern auf den Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils ankommt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2015 - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 10 mwN).
2
Dieser Umfang hat sich - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - hier infolge der Teilrücknahme, die im Übrigen nur zwei Tage nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eingereicht worden ist, auf 13.732,71 € (= 7.515,92 € + 2.437 € + 3.779,79 €) reduziert. Entgegen der Ansicht der Kläger kann im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO nicht auf eine von dem Umfang der nachfolgenden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unabhängige "Beschwer bei Einlegung des Rechtsmittels" abgestellt werden, da sich erst aus der Begründung ergibt, in welchem Umfang die Abänderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721 und vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Rn. 9).
Ellenberger Grüneberg Matthias
Derstadt Tolkmitt

Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 30.06.2016 - I-1 O 522/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2017 - I-19 U 132/16 -
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