Bundesgerichtshof Beschluss, 26. März 2019 - XI ZR 383/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
- 2
- Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 12. Februar 2019 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. März 2019 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger wendet sich dort allein gegen die Auffassung des Senats, sein Angriff gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts , die Beklagte habe mit einem Anspruch in Höhe von 8.000 € wirksam aufgerechnet, greife nicht durch. Die Einwände des Klägers geben indessen zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.
- 3
- Die Beanstandung des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift, das Berufungsgericht habe "[r]echtsfehlsam […] eine Aufrechnungserklärung der Beklagten aus dem Hinweis" gefolgert, "ihr habe ein Anspruch auf das Disagio zugestanden", war - sofern dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff übergangen - als Verfahrensrüge schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2018 - XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 40).
- 4
- Im Übrigen hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellte Erklärung der Beklagten im Prozess, "eine Zuvielzahlung des Klägers" liege "deswegen nicht" vor, "weil der Beklagten ein Anspruch auf das Disagio zustehe", gemäß dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 16 mwN) zu Recht als Aufrechnungserklärung verstanden. Der Senat, der Prozesserklärungen selbst auslegen kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 50 mwN), schließt sich dem an.
- 5
- Eine Gegenforderung der Beklagten bestand auch in dem zur Aufrechnung gestellten Umfang: Die Vereinbarung eines von der Beklagten vereinnahmten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 2% der Darlehenssumme - nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien eine als "Disagio" bezeichnete Leistung in Höhe von 8.000 € je zur Hälfte auf eine "Bearbeitungsgebühr" und eine "Risikoprämie" unstreitig - hielt für das aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gespeiste Darlehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 37 ff. und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 20 ff. sowie - XI ZR 350/15, juris Rn. 15 ff.) - wie bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2019 dargelegt - einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" in Höhe weiterer 2% der Darlehenssumme war - der Vertragsschluss lag lange vor dem 11. Juni 2010 - als Abrede über ein Entgelt für eine Sonderleistung - so schon das Schreiben vom 12. Februar 2019 - ebenfalls wirksam (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 22 ff., - XI ZR 63/15, juris Rn. 15 ff. und - XI ZR 73/15, juris Rn. 31 ff.). Auf die für diesen besonderen Vertragstyp zulässig vereinbarten laufzeitunabhängigen Entgelte finden entgegen dem weiteren Vortrag der Revision die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Juni 2018 (XI ZR 790/16, WM 2018, 1363 Rn. 43, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) keine Anwendung. Nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung stand dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB zu, dem, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 und 2 BGB gegenüberstand. Bei der Bestimmung der Höhe des Wertersatzes hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzeigte, die vertragliche Gegenleistung zugrunde gelegt. Mit diesem Anspruch hat die Beklagte aufgerechnet.
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.07.2016 - I-2 O 95/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2017 - I-19 U 138/16 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.