Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - XI ZR 364/17

published on 05/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - XI ZR 364/17
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Landgericht Frankfurt am Main, 28 O 42/15, 29/12/2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 U 18/16, 24/04/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 364/17
vom
5. Juni 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:050618BXIZR364.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Der Kläger ist durch die Abweisung der Anträge Nr. 1 bis 5 in Höhe von 18.599,10 € beschwert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 15.446 €, weiteren 1.153,10 € (entgangener Gewinn aus dem die eingeklagte Hauptforderung übersteigenden Betrag von 5.554 €) sowie 2.000 € für die mit dem Antrag Nr. 3 begehrte Feststellung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 1 bis 3). Die Anträge Nr. 4 und Nr. 5 erhöhen die Beschwer nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 4 und 5 mwN). Dies gilt ebenfalls für den hilfsweise geltend gemachten Antrag Nr. 6, da im Verhältnis zu den Anträgen Nr. 1 bis Nr. 5 wirtschaftliche Identität im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt, die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag ausschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 ff., vom 26. März 2015 - III ZR 344/14, juris Rn. 6 f., vom 27. Juli 2017 - III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407 Rn. 10 und vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 14 f.). Denn selbst wenn im Fall der Anlageberatung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ein Anspruch aus § 667 Fall 2 BGB auf Herausgabe der von der beratenden Bank vereinnahmten Provisionen oder Rückvergütungen bestünde (offengelassen im Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 15 ff.), könnte der Kläger die Herausgabe der vereinnahmten Provisionen nicht neben der vollständigen Rückabwicklung der Anlage aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Beratungspflichtverletzung verlangen. Eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und des mit dem Hilfsantrag verlangten Herausgabeanspruchs käme nicht in Betracht.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2015 - 2-28 O 42/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2017 - 23 U 18/16 -
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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.