Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2008 - XI ZR 355/06
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beschwerdewert beträgt 40.908,07 €
Gründe:
- 1
- Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der - wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278, 279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).
- 2
- Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, lässt sich auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfechtbar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streitfall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur deshalb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Abgabeentscheidung , wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.).
- 3
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den Entscheidungsgründen auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erachtet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend. Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157, 224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - Instanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2004 - 25 O 264/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2006 - 20 U 202/04 -
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Annotations
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.