Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - I ZR 55/11

published on 08/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2012 - I ZR 55/11
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Landgericht Koblenz, 3 HKO 154/07, 18/11/2008
Oberlandesgericht Koblenz, 4 U 1583/08, 01/03/2011

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 55/11
vom
8. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit - wie bereits das Landgericht in erster Instanz - verneint und deshalb auf den in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrag den Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Berufungsurteil an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.
2
II. Diese Entscheidung ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann (allgem. Meinung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1951 - II ZR 16/51, BGHZ 2, 278, 279; Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309; BAG, NJW 1991, 1630; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 281 Rn. 40; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 63; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 105; Musielak/Foerste, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 281 Rn. 14; Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 36; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 281 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 281 Rn. 27). Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit und soll Verzögerungen eines Prozesses durch Zuständigkeitsfragen vorbeugen (BGHZ 2, 278, 279). Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1731, 1732; BGH, GuT 2008, 217) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungsinstanz - wenn auch nur hilfsweise - gestellt wird (vgl. BAG, NJW 1991, 1630, 1631).
3
Ob von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit bei objektiver Willkür oder der Versagung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1731, 1732), kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.
4
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 3 HKO 154/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2011 - 4 U 1583/08 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)