Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2000 - III ZB 9/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gegenstandswert: 270.650 DM.
Gründe:
I.
Der Kläger - ein Reiseveranstalter - charterte von der Beklagten mit Sitz in Istanbul Flugzeuge, um seine Kunden zu Urlaubszielen in die Türkei und Nord-Zypern zu bringen. Mit der beim Landgericht Nürnberg erhobenen Klage hat er die Beklagte aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von insgesamt 523.450 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat bestritten, in Nürnberg eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO zu haben, und sich im übrigen auf eine Vereinbarung über den Gerichtsstand Nikosia (Zypern) berufen. Das Landgericht hat in seinem Endurteil die Klageanträge zu I, III bis V abgetrennt, sich insoweit für örtlich unzuständig erklärt und diesen Teil des Rechtsstreits an das Landgericht Limburg verwiesen. Im übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich deren sofortige Beschwerde.
II.
Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten für unzulässig gehalten. Weder die vorbereitende Prozeßtrennung noch - nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - die anschließende Ver-
weisung an das örtlich zuständige Gericht sind mit Rechtsmitteln anfechtbar. Das gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben , durch Beschluß, sondern in einem Urteil erfolgen (BGHZ 2, 278, 279 f.). Ob hiervon bei objektiver Willkür oder Versagung rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (so MünchKomm/Prütting, ZPO, § 281 Rdn. 41; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rdn. 12; anders Zöller/Greger, § 281 Rdn. 14; jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor.
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(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.