Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - XI ZR 327/15

published on 24/11/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2015 - XI ZR 327/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 327/15
vom
24. November 2015
in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 8 U 1760/14 vom 11.06.2015;
LG Leipzig - Az. 7 O 2086/14 vom 18.11.2014;
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 11. Juni 2015 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 98.000 € Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
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Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z
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Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z
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published on 08/02/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.11.2015, Az. 22 O 7085/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
published on 03/03/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 U 66/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrec
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Annotations

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.