Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZR 291/11
published on 02/10/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2012 - XI ZR 291/11
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 291/11
vom
2. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und
die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision derKlägerin - soweit geboten (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des I. Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, juris Rn. 25 f. und vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, juris Rn. 27) - geprüft und verneint. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.200,00 €.
Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges
Vorinstanzen:Wiechers Joeres Ellenberger Pamp Menges
LG Essen, Entscheidung vom 25.08.2010 - 11 O 42/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2011 - I-31 U 167/10 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 29/09/2010 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2006 - XI ZR 183/05 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)