Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - XI ZR 282/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR282.16.0
published on 07/03/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - XI ZR 282/16
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Landgericht Verden (Aller), 4 O 132/15, 08/01/2016
Oberlandesgericht Celle, 3 U 47/16, 18/05/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 282/16
vom
7. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR282.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen ist, den Voraussetzungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung sei genügt, wenn Mitdarlehensnehmer Mitbesitz an einer in Textform erteilten Widerrufsbelehrung erlangten (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 23 U 42/15, juris Rn. 25 ff.; OLG Hamm, WM 2016, 116, 122 f.; Bülow, WuB 2016, 207, 210; Martis/Meinhof, MDR 2004, 4, 6; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Aufl., § 355 Rn. 30 Fn. 48; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 355 Rn. 55; aA Knops/Martens, WM 2015, 2025, 2027 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2016 - 4 O 132/15 -
OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2016 - 3 U 47/16 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)