Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - XI ZR 263/16
published on 30/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - XI ZR 263/16
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 263/16
vom
30. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:300517BXIZR263.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert aus mehreren selbständig tragenden Gründen verneint. In diesem Fall ist der Zugang zur Revision verschlossen , wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 360.863,18 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 360.863,18 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber
LG München I, Entscheidung vom 25.02.2015 - 27 O 27092/12 -
OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - 19 U 1095/15 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 21/09/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 41/03 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. S
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published on 13/11/2017 00:00
Tenor
I. Auf das Anerkenntnis der Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Beklagten zu 2) aus den Bürgschaftsurkunden des Klägers zu 3) vom 15.06.2010 und des Klägers zu 2) vom 17.06.2010 keine Rechte zustehen.
II. Im Übrigen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)